Wir weisen Sie darauf hin, dass in unserem Merkblatt das allgemeine Visum- und Einreiseverfahren genau beschrieben ist:
- 1. Allgemeines zum Einreise- und Visumverfahren
- 2. Spezielles zu Schengen
- 3. Grenzübertritt / Reisedokumente
- 4. Gastgeber in der Schweiz
- 5. Mit einem Aufenthaltstitel der Schweiz im Schengen-Raum unterwegs
- 6. Erkundigungen zu erteiltem oder verweigertem Visum
- 7. Längerfristiger Aufenthalt in der Schweiz (mehr als 90 Tage) / Arbeit in der Schweiz
- 8. Sonstiges
1.1 Was muss ich tun, wenn ich aufgrund eines annullierten Fluges im Zusammenhang mit dem Corona-Virus die Schweiz nicht mehr verlassen, resp. nicht in die Schweiz einreisen kann?
Sollte es Ihnen aufgrund eines annullierten Fluges nicht mehr möglich sein, den Schengen-Raum vor Ablauf ihres Schengen-Visums zu verlassen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Migrationsbehörde Ihres Aufenthaltskantons.
Sie finden die Adressen unter:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Personen, die aufgrund der gegebenen Umstände ihren Weiterflug nicht antreten können und sich im internationalen Transitbereich eines Flughafens befinden, wenden sich direkt an die Grenzkontrollbehörden vor Ort.
Reisende, die aufgrund der Reisebehinderungen nicht in die Schweiz, resp. den Schengen-Raum, einreisen können und deren Visa folglich ungenutzt ablaufen, benötigen ein neues Visum. Bitte nehmen Sie mit der zuständigen Schweizer Vertretung Kontakt auf.
1.2 Fragen zu Termin bei Vertretung / Konkrete Fragen zu Einreichung/Ausfüllen des Visumantragsformulars / Spezielles zu den einzureichenden Unterlagen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in dieser Angelegenheit leider keine Auskunft geben. Bitte setzen sie sich direkt mit der für den Wohnort des Antragsstellers zuständigen Schweizer Vertretung in Verbindung:
Schweizer Vertretungen
Relevante Informationen können in der Regel direkt auf der Homepage der Vertretung eingeholt werden.
1.3 Welche Voraussetzungen müssen Schweizer Staatsangehörige erfüllen, um in die Schweiz einzureisen?
Schweizerinnen und Schweizer haben ein Einreiserecht. Es genügt, wenn sie einen Reisepass oder eine Identitätskarte zeigen.
Besitzt die betreffende Person keines dieser Dokumente, wird die Einreise gewährt, wenn die Schweizer Staatsangehörigkeit bewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfiehlt deshalb, zusätzlich immer eines der folgenden Dokumente mitzuführen:
- Fotokopie des gültigen Passes oder der Identitätskarte;
- ein abgelaufenes Reisedokument;
- ein amtliches Dokument, aus dem die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit hervorgehen (z. B. Führerausweis).
1.4 Welche Voraussetzungen müssen EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger erfüllen, um in die Schweiz einzureisen?
EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger müssen folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Sie sind im Besitz einer grundsätzlich gültigen Identitätskarte oder eines anerkannten Reisepasses:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit; - sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
- sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar;
- sie sind nicht von einer strafrechtlichen Landesverweisung oder einer Fernhaltemassnahme betroffen.
1.5 Welche Voraussetzungen müssen Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, erfüllen, um in die Schweiz einzureisen?
Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, müssen folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Sie benötigen, ungeachtet der Visumpflicht bei der Einreise in den Schengen-Raum für den kurzfristigen Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen ein anerkanntes Reisedokument, welches die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen muss:
• es ist noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig; und
• es wurde innerhalb der vorangehenden zehn Jahre ausgestellt (das Ausstellungsdatum ist nur relevant für die Einreise in den Schengen-Raum).
Massgebend ist das Ausstellungsdatum des Reisedokuments, ungeachtet einer allfälligen behördlich festgelegten Verlängerung seiner Laufzeit.
Die beiden oben erwähnten Bedingungen gelten hingegen nicht für Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 844 kB, 26.10.2023)
oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1]) verfügen. Das Reisedokument muss in diesen Fällen im Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Staat noch gültig sein.
Ob ein Reisedokument zur Einreise anerkannt wird, entnehme man folgendem Dokument (englisch):
Anerkannte Reisedokumente (englisch)
Um sicherzustellen, dass stets die aktuellsten Dokumente zur Verfügung stehen, wird auf die Webseite der Europäischen Kommission verwiesen. Die Dokumente sind am Ende der Seite unter «Related documents» zu finden: (Travel documents issued by third countries and territorial entities (Part I); Travel documents issued by Member States (Part II); Travel documents issued by international organisations and other entities subject to international law (Part III); List of known fantasy and camouflage passports).
- Sie sind – wenn nötig – im Besitz eines gültigen Visums C (Schengen-Visum), ausser sie verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 844 kB, 26.10.2023)
oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1]).
- Falls die oder der Drittstaatsangehörige visumpflichtig ist und über keinen Aufenthaltstitel verfügt vgl.
Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
- Sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
- Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar.
- Sie sind nicht zu einer Landesverweisung oder einer Fernhaltemassnahme verurteilt worden.
Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Personen:
- Die Ehegattin / der Ehegatte oder die Lebenspartnerin / der Lebenspartner, mit dem die EU/EFTA Bürgerin / der EU/EFTA-Bürger eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Diese muss auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats basieren und nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats der Ehe gleichgestellt sein;
- die Verwandten in gerade absteigender Linie der EU/EFTA Bürgerin / des EU/EFTA-Bürgers und der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die Verwandten in gerade aufsteigender Linie der EU/EFTA-Bürgerin / des EU/EFTA-Bürgers und der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.
______
[1] Nicht als gleichwertig gelten vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellt wurden.
1.6 Welche Voraussetzungen müssen visumpflichtige Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) erfüllen, um in die Schweiz einzureisen?
Visumpflichtige Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) müssen folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Sie benötigen bei der Einreise in den Schengen-Raum für den kurzfristigen Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen ein anerkanntes Reisedokument, welches die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen muss:
• es ist noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig; und
• es wurde innerhalb der vorangehenden zehn Jahre ausgestellt (das Ausstellungsdatum ist nur relevant für die Einreise in den Schengen-Raum).
Massgebend ist das Ausstellungsdatum des Reisedokuments, ungeachtet einer allfälligen behördlich festgelegten Verlängerung seiner Laufzeit.
Die beiden oben erwähnten Bedingungen gelten hingegen nicht für Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 844 kB, 26.10.2023)
oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1]) verfügen. Das Reisedokument muss in diesen Fällen im Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Staat noch gültig sein.
Ob ein Reisedokument zur Einreise anerkannt wird, entnehme man folgendem Dokument (englisch):
Anerkannte Reisedokumente (englisch)
Um sicherzustellen, dass stets die aktuellsten Dokumente zur Verfügung stehen, wird auf die Webseite der Europäischen Kommission verwiesen. Die Dokumente sind am Ende der Seite unter «Related documents» zu finden: (Travel documents issued by third countries and territorial entities (Part I); Travel documents issued by Member States (Part II); Travel documents issued by international organisations and other entities subject to international law (Part III); List of known fantasy and camouflage passports).
- Sie sind im Besitz eines gültigen Visums C (Schengen-Visum), ausser sie verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 844 kB, 26.10.2023)
oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1]).
- Sie belegen den Zweck und die Umstände des Aufenthalts in der Schweiz und/oder dem (den) zu besuchenden Staat(en).
- Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in ein Drittland, oder sind in der Lage, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
- Sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
- Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar.
- Sie sind nicht zu einer Landesverweisung oder einer Fernhaltemassnahme verurteilt worden.
Anmerkung:
Personen, die über einen anderen Staat als die Schweiz in den Schengen-Raum einreisen, werden gebeten, sich beim Konsulat des entsprechenden Staates über die Formalitäten der Einreise in den Schengen-Raum zu erkundigen.
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[1] Nicht als gleichwertig gelten vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellt wurden.
1.7 Welche Voraussetzungen müssen Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland erfüllen, um ab dem 1. Januar 2021 in die Schweiz einzureisen?
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind sowohl für einen kurzfristigen als auch für einen längerfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2021 gelten für sie die üblichen Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (vgl. Antwort auf Frage: «Welche Voraussetzungen müssen nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) erfüllen, um in die Schweiz einzureisen?»). Sie haben bei der Einreisekontrolle die Kontrollspur «ALLE PÄSSE / ALL PASSPORTS» zu benutzen.
Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und deren Familienangehörige, die vor dem 1. Januar 2021 von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben, gelten weiterhin dieselben Einreisevoraussetzungen wie für freizügigkeitsberechtigte Personen (vgl. Antwort auf Frage «Welche Voraussetzungen müssen EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger erfüllen, um in die Schweiz einzureisen?»). Dazu müssen sie zusammen mit ihrem Reisedokument eines der folgenden Dokumente beim Grenzübertritt vorweisen:
- eine vor dem 31.12.2020 von der Schweiz ausgestellte Aufenthaltsbewilligung;
- eine nach dem 31.12.2020 von der Schweiz ausgestellte Aufenthaltsbewilligung mit der Anmerkung «Gemäss Abkommen CH-UK vom 25. Februar 2019» («Selon l’accord CH-UK du 25 février 2019», «Secondo l’accordo CH-UK del 25 febbraio 2019»);
- ein von einem Schengen-Staat in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 und 4 des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgestelltes Aufenthaltsdokument.
1.8 Welche Voraussetzungen müssen nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) erfüllen, um in die Schweiz einzureisen?
Nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) müssen folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Sie benötigen bei der Einreise in den Schengen-Raum für den kurzfristigen Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen ein anerkanntes Reisedokument, welches die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen muss:
• es ist noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig; und
• es wurde innerhalb der vorangehenden zehn Jahre ausgestellt (das Ausstellungsdatum ist nur relevant für die Einreise in den Schengen-Raum).
Massgebend ist das Ausstellungsdatum des Reisedokuments, ungeachtet einer allfälligen behördlich festgelegten Verlängerung seiner Laufzeit.
Die beiden oben erwähnten Bedingungen gelten hingegen nicht für Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 844 kB, 26.10.2023)
oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1]) verfügen. Das Reisedokument muss in diesen Fällen im Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Staat noch gültig sein.
Ob ein Reisedokument zur Einreise anerkannt wird, entnehme man folgendem Dokument (englisch):
Anerkannte Reisedokumente (englisch)
Um sicherzustellen, dass stets die aktuellsten Dokumente zur Verfügung stehen, wird auf die Webseite der Europäischen Kommission verwiesen. Die Dokumente sind am Ende der Seite unter «Related documents» zu finden: (Travel documents issued by third countries and territorial entities (Part I); Travel documents issued by Member States (Part II); Travel documents issued by international organisations and other entities subject to international law (Part III); List of known fantasy and camouflage passports).
- Sie belegen den Zweck und die Umstände des Aufenthalts in der Schweiz und/oder dem (den) zu besuchenden Staat(en).
- Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in ein Drittland, oder sind in der Lage, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
- Sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
- Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar.
- Sie sind nicht zu einer Landesverweisung oder einer Fernhaltemassnahme verurteilt worden.
Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wird zudem empfohlen, folgende Dokumente mitzuführen:
- Hin- und Rückreiseticket, das maximal 90 Tage gültig ist, oder gültiges Ticket für die Fortsetzung der Reise ausserhalb des Schengen-Raums mit dem Visum des Endbestimmungslandes bzw. den Visa der Endbestimmungsländer;
- bei Unterkunft bei Privatpersonen oder Familienangehörigen ein Einladungsschreiben (keine besonderen Formvorschriften, Kopie genügt);
- bei Unterkunft in einem Hotel die Reservationsbestätigung (Kopie genügt);
- bei einer Geschäftsreise ein Schreiben des Unternehmens, das in die Schweiz einlädt, mit Angabe der Aufenthaltsdaten (Kopie genügt).
Anmerkung:
Personen, die über einen anderen Staat als die Schweiz in den Schengen-Raum einreisen, werden gebeten, sich beim Konsulat des entsprechenden Staates über die Formalitäten der Einreise in den Schengen-Raum zu erkundigen.
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[1] Nicht als gleichwertig gelten vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellt wurden.
1.9 Brauche ich ein Visum?
Bitte überprüfen Sie unter folgendem Link die Visumvorschriften für die betreffende Staatsangehörigkeit sowie die besonderen Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 164 kB, 05.09.2023)
Schengen-Visa sind für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum gültig (ausser wenn auf dem Visum anders vermerkt).
Die Dauer eines Besuchsaufenthaltes beträgt maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen.
Bei Fragen, Unklarheiten oder Erkundigungen zu zusätzlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte direkt an die für den Wohnort des Antragsstellers zuständige Schweizer Vertretung:
Schweizer Vertretungen
1.10 Welches Visum muss ich für welchen Reisezweck beantragen, und welches Visumantragsformular muss ich ausfüllen?
Für kurzfristige Aufenthalte von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen zu touristischen Zwecken, für Besuche von Verwandten oder Freunden, zur Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, für geschäftliche Zwecke sowie Schule oder Studium ist ein Visum der Kategorie C zu beantragen. Dieses ist für den gesamten Schengen-Raum gültig. Daher wird es allgemein auch als Schengen-Visum bezeichnet.
Um ein Schengen-Visum zu beantragen, ist ein Schengen-Visumantragsformular auszufüllen:
www.swiss-visa.ch oder
Visumsantragsformular Schengen-Raum
Es gilt zu beachten, dass für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zusätzlich zu einem gültigen Schengen-Visum eine separate Arbeitsbewilligung vorliegen muss.
Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ist ein Visum der Kategorie D zu beantragen. Dabei handelt es sich um ein nationales Visum. Das Visum wird zum Zweck eines langfristigen, geregelten Aufenthalts in der Schweiz ausgestellt, welcher von den zuständigen Behörden vorab bewilligt werden muss. Darunter fallen Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug oder ein längerer medizinischer Aufenthalt.
Um ein solches Visum zu beantragen, ist ein
Visumantragsformular nationales Visum D auszufüllen.
1.11 Wie lange dauert das Visumverfahren?
Sobald eine Schweizer Vertretung ein Visumsgesuch für ein Schengen-Visum als zulässig erachtet (d.h. wenn das Visumsgesuch, das Reisedokument, das Foto und sonstige relevante Unterlagen eingereicht, die Fingerabdrücke abgenommen und die Visumsgebühr eingezogen worden sind), entscheidet sie in der Regel innerhalb von 15 Tagen über das Gesuch. In Ausnahmefällen kann diese Frist auch auf 30 oder sogar 60 Tage ausgedehnt werden.
Visumsgesuche für ein Nationales Visum fallen unter die kantonale Zuständigkeit (Aufenthaltsbewilligung erforderlich). Die Behandlungsdauer für diese Gesuche variiert von Kanton zu Kanton und ist abhängig vom Aufenthaltszweck, in der Regel muss mit einem bis mehreren Monaten gerechnet werden. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige kantonale Behörde:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
1.12 Wie viel kostet das Visum?
Für die Gesucheinreichung wird grundsätzlich eine Gebühr erhoben, welche für Erwachsene 80 Euro und für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren 40 Euro beträgt. Es dürfen keine Zuschläge für Schengen-Visa verlangt werden. Für bestimmte Antragssteller kann unter Umständen eine gebührenfreie Visumerteilung erfolgen.
Bei nationalen Visa (Aufenthalt über 90 Tage) hingegen kann ein Zuschlag von bis zu 50% der Gebühr erhoben werden bei Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden sowie bei Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit.
1.13 Ich möchte ein Humanitäres Visum beantragen
Das Schweizer Recht sieht die Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Visums an Personen vor, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet sind. Bei Personen, die sich bereits in einem Drittstaat befinden, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Wird bei einer Botschaft ein Visumantrag eingereicht, prüft die Auslandsvertretung, ob die Bedingungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegen. Bestehen daran Zweifel, kann die Auslandsvertretung das Gesuch zur Prüfung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern weiterleiten. Wenn aufgrund der vorgebrachten Informationen ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in seiner Heimat nicht zugemutet werden kann, erteilen ihm die Schweizer Behörden ein Einreisevisum.
Die unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr müssen Sie belegen können. Es ist deshalb zwingend, dass Sie für die Beantragung des Visums persönlich auf einer Schweizer Vertretung vorsprechen. Aus organisatorischen Gründen ist dafür eine Terminvereinbarung notwendig.
Schweizer Vertretungen
Informationen zum Asylverfahren finden Sie hier:
Asylverfahren
1.14 Fragen zum Flughafentransitvisum
Bitte konsultieren Sie im Zusammenhang mit dem Flughafentransit folgenden Link (Punkt 2.1):
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 164 kB, 05.09.2023)
1.15 Ich kann die Vertretung nicht erreichen
Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und jeweiligen Feiertage vor Ort (diese sind gewöhnlich auf der Homepage der Vertretung verzeichnet), oder versuchen Sie es direkt per Mail bei der für Ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung:
Schweizer Vertretungen
Ist es Ihnen nach wie vor nicht gelungen, die Vertretung zu kontaktieren, können Sie sich auch direkt an die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in Bern wenden. Diese Stelle behandelt zudem Beschwerden gegen eine Vertretung:
E-Mail
1.16 Ich kann das Visumantragsformular nicht herunterladen. Wie soll ich vorgehen?
Die Visumantragsformulare finden Sie unter folgendem Link:
www.swiss-visa.ch oder
Visumantragsformular
Sollte das Herunterladen aus dem Internet nicht klappen, versuchen Sie es am besten zu einem späteren Zeitpunkt nochmals. Das Schliessen sämtlicher Applikationen oder ein kompletter Neustart des Computers können auch helfen.
Funktioniert es weiterhin nicht, können Sie uns per Mail kontaktieren oder sich auch an die für den Wohnort des Antragsstellers zuständige Schweizer Botschaft im Ausland wenden:
Schweizer Vertretungen
1.17 Maximale Dauer eines Besuchervisums
Die Dauer eines Besuchsaufenthaltes beträgt maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen. Danach muss der Schengen-Raum verlassen werden und es kann ein neues Gesuch gestellt werden.
1.18 Ich möchte ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, das eine längere Gültigkeitsdauer besitzt und mit dem ich mehrmals in den Schengen-Raum einreisen kann.
Ein Schengen-Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden und bis maximal 5 Jahre lang gültig sein. Für welche Gültigkeitsdauer und für wie viele Einreisen ein Visum bewilligt wird, entscheidet im Einzelfall die zuständige Auslandvertretung, gestützt auf die Reisegründe und die eingereichten Unterlagen.
Visa mit ein- bzw. maximal 5-jähriger Gültigkeit können insbesondere an Personen erteilt werden, die
- belegen können, dass sie aus beruflichen oder privaten Gründen häufig und/oder regelmässig reisen; und
- ihre Zuverlässigkeit unter anderem dadurch nachgewiesen haben, dass sie Visa, die ihnen früher einmal erteilt wurden, vorschriftsgemäss verwendet haben.
Beachten Sie, dass auch mit einem Visum mit längerer Gültigkeitsdauer und für mehrere Einreisen folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
- Der Aufenthalt im Schengen-Raum darf maximal 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen betragen. Der Aufenthalt von 90 Tagen kann entweder ununterbrochen oder in mehreren Einreisen aufgeteilt sein;
- für jeden Aufenthalt im Schengen- Raum muss eine Reisekrankenversicherung vorliegen.
1.19 Wann und wo kann ich ein Visum beantragen?
Grundsätzlich müssen Visumanträge bei der für den Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung eingereicht werden. Der Antrag kann bis zu 6 Monate vor der geplanten Reise eingereicht werden, die Einreichung erfolgt jedoch idealerweise mindestens 2 Monate vor Reiseantritt. Ist dies nicht möglich, wenden Sie sich bitte an die nächste Schweizer Vertretung:
Schweizer Vertretungen
1.20 Einreise von nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen (nicht EU/EFTA)
Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA), die visumsfrei einreisen, können von den Grenzkontrollorganen über den Aufenthaltszweck und die finanziellen Mittel befragt werden. Die Einreise kann verweigert werden, wenn die Person nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt oder keine Angaben über den Aufenthaltsort und Zweck gibt. Ein Aufenthalt in der Schweiz setzt immer voraus, dass genügend finanzielle Mittel für den gesamten Aufenthalt vorhanden sind (ca. 100 CHF pro Tag).
Es kann deshalb nützlich sein, wenn eine persönliche Einladung des Gastgebers vorgewiesen werden kann. Dies ist jedoch nicht zwingend.
1.21 Fragen zur Einreise von Staatenlosen
Folgender Link (Punkt 2.5) gibt Auskunft über die Einreisebestimmungen von Staatenlosen:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 164 kB, 05.09.2023)
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Schweizer Vertretung:
Schweizer Vertretungen
1.22 Adressen der Schweizer Vertretungen im Ausland
1.23 Können in der Schweiz Visa an den Aussengrenzen ausgestellt werden?
Visumpflichtige Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA), die beim Überschreiten der Aussengrenze über kein Visum verfügen, wird die Einreise grundsätzlich verweigert.
In genau definierten Fällen kann jedoch ein Visum ausgestellt werden.
Die oder der Drittstaatsangehörige muss die Einreisevoraussetzungen erfüllen und nachweisen, dass es aus Zeitgründen nicht möglich war, ein Visum im Voraus zu beantragen und dass unvorhersehbare, zwingende Gründe für die Einreise vorliegen.
Die Geltungsdauer eines an der Aussengrenze ausgestellten Visums ist auf maximal 15 Tage beschränkt, und das Visum gilt grundsätzlich nur für eine Einreise.
2.1 Wie lange dürfen sich Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) im Schengen-Raum aufhalten?
Der kurzfristige Aufenthalt für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) im Schengen-Raum beträgt maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen.
Der Tag der Ein- und der Ausreise werden zur Aufenthaltsdauer hinzugerechnet.
Hinweis: Genauere Erläuterungen zur Aufenthaltsdauer finden Sie auf der Seite
Einreise.
2.2 Fragen zur Einreise mit einem Schengen-Visum (Welche Vertretung ist zuständig / Wo gilt es überall / Wo muss ich einreisen?)
Grundsätzlich gelten Schengen-Visa, wenn nichts anderes vermerkt ist, für sämtliche Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens, also auch für die Schweiz. Ein Schengen-Visum wird nur zusammen mit einem anerkannten und gültigen Reisedokument für die Einreise akzeptiert.
Die für das Visum zuständige Botschaft ist die Vertretung des Landes, in dem der Hauptaufenthalt (in der Regel längster Aufenthalt) geplant ist, bzw. bei Rundreisen mit gleicher Aufenthaltsdauer in verschiedenen Mitgliedsstaaten, das Land der ersten Einreise.
Ein- und Ausreiseflughafen spielen keine Rolle, so lange Sie sich maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Die Anzahl Einreisen bezieht sich auf das gesamte Gebiet des Schengen-Raums, nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat (wenn auf dem Visum nichts anderes vermerkt ist). Somit kann innerhalb des Schengen-Raums mit demselben Visum gereist werden, solange dieses noch gültig ist.
Bei Fragen, Unklarheiten oder Erkundigungen zu zusätzlichen Unterlagen, wenden Sie sich bitte direkt an die für den Wohnort des Antragsstellers/in zuständige Schweizer Vertretung:
Schweizer Vertretungen
2.3 Ich habe einen Aufenthaltstitel Schengen – brauche ich ein Visum für die Schweiz?
Hier finden Sie eine Liste von Aufenthaltstiteln, welche eine visumsfreie Einreise in die Schweiz für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen erlauben:
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 844 kB, 26.10.2023)
Bitte beachten Sie, dass Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel vom Vereinigten Königreich, von Irland, von Kanada oder mit einer Green Card der USA visumspflichtig sein können.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, kontaktieren Sie bitte die nächste Schweizer Botschaft:
Schweizer Vertretungen
2.4 Ich habe ein Visum D mit dem Vermerk «CH». Darf ich damit im Schengen-Raum reisen?
Die Gleichstellung der Visa C und D in Bezug auf die Reisefreiheit berechtigen D-Visa zum Reisen im Schengen-Raum während maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen.
2.5 Ich habe einen Aufenthaltstitel Vereinigtes Königreich / Irland / Vereinigte Staaten von Amerika / Kanada / Bulgarien / Rumänien / Zypern: Brauche ich ein Visum für die Schweiz?
Die Aufenthaltstitel von Vereinigtes Königreich, Irland, Bulgarien, Rumänien, Zypern und Kanada oder auch die amerikanische Green Card berechtigen nicht zur visumsfreien Einreise in die Schweiz.
Ein Schengen-Visum kann bei einer Schweizer Vertretung beantragt werden.
Wir empfehlen, sich direkt mit der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung in Verbindung zu setzen:
Schweizer Vertretungen
2.6 Sind visumpflichtige Drittstaatsangehörige mit einem rumänischen, bulgarischen oder zypriotischen Aufenthaltstitel und einem Ehepartner mit EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft visumpflichtig für die Einreise in die Schweiz? Ist das Visum kostenpflichtig?
Ja, visumpflichtige Drittstaatsangehörige mit einem rumänischen, bulgarischen oder zypriotischen Aufenthaltstitel und einem Ehepartner mit EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft sind für die Einreise in die Schweiz visumpflichtig. Das Visum wird gebührenfrei erteilt.
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
Für die Einreise in andere Schengen-Länder empfiehlt das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei der Auslandvertretung (Konsulat) des betreffenden Schengen-Staates abzuklären, ob eine Visumspflicht besteht.
2.7 Warum ist mein britischer Aufenthaltstitel (EEA Family member Residence Documentation) nicht in der Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (Anhang 2 des Schengen-Handbuchs) aufgelistet?
Da das Vereinigte Königreich kein Schengen-Staat ist, ist der britische Aufenthaltstitel (EEA Family member Residence Documentation) nicht in der
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 844 kB, 26.10.2023) gelistet.
2.8 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Visum gebührenfrei erteilt?
Die gebührenfreie Visumerteilung ist in Art. 13 der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.209) geregelt.
Weiterführende Informationen über die Gebühren finden Sie in der
Verordnung über die Gebühren AIG (SR 142.209).
2.9 Ich darf nicht in den Schengen-Raum einreisen, weil ich im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem Einreiseverbot erfasst bin. An welche Stellen muss ich mich wenden, um Informationen zu erhalten?
Personen, die um Informationen über SIS-Daten ersuchen, wenden sich an die zuständige Schweizer Stelle:
Bundesamt für Polizei fedpol
Datenschutzberaterin
Guisanplatz 1A
3003 Bern
Das Recht, ein Gesuch zu stellen, steht nur der betroffenen Person zu, und gilt nicht für Anfragen von Behörden.
Jeder Antrag auf Auskunft, Löschung oder Berichtigung der gespeicherten Personendaten muss schriftlich in einer der drei Landessprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder in Englisch zusammen mit einer Kopie eines Ausweises in guter Qualität eingereicht werden.
Als Ausweis gelten:
- Pass;
- Identitätskarte/Personalausweis.
Weitere Angaben siehe
Auskunftsgesuche zum SIS.
Personen, die Informationen über ein Einreiseverbot wünschen, wenden sich an das:
Staatssekretariat für Migration
Abteilung Zulassung Aufenthalt
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Tel.: +41 58 465 11 11
Fax: +41 31 325 93 79
aufenthalt@sem.admin.ch
2.10 Was sind genügende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum?
Die Grenzkontrollorgane überprüfen bei der Einreise, ob visumpflichtige oder visumbefreite Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfügen. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthaltes bewertet.
Die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel kann durch Bargeld, Reisechecks, Kreditkarten oder andere Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) erfolgen.
Drittstaatsangehörige, die sich auf eigene Kosten nur in der Schweiz aufhalten, müssen pro Aufenthaltstag Eigenmittel von CHF 100 nachweisen. Der Richtwert bei Studentinnen und Studenten mit einem gültigen Studentenausweis beträgt CHF 30 pro Tag.
Falls ein Aufenthalt auch in anderen Schengen-Staaten geplant ist, werden bei der Bewertung der finanziellen Mittel die von den Schengen-Staaten festgesetzten Richtbeträge berücksichtigt:
Von den nationalen Behörden für das Überschreiten der Aussengrenzen festgelegte Richtbeträge (PDF, 175 kB, 13.03.2013)
Über die Praxis anderer Staaten des Schengen-Raumes kann die Schweiz keine verbindliche Auskunft erteilen. Aus diesem Grund sollten sich Drittstaatsangehörige vor Beginn ihrer Reise bei den jeweiligen Vertretungen der Mitgliedstaaten über die ausreichenden Mittel informieren.
Wenn die Einreise über einen Schengen-Staat erfolgt, der nicht das Hauptreiseziel ist, empfiehlt das Staatssekretariat für Migration (SEM) insbesondere visumbefreiten Ausländerinnen und Ausländern, neben Reisechecks, Bank- oder Kreditkarten zusätzlich noch Bargeld zu haben.
2.11 Ich habe einen Aufenthaltstitel / eine Arbeitsbewilligung eines Schengen-Staates – darf ich in der Schweiz arbeiten?
Weder ein gültiger Aufenthaltstitel noch eine Arbeitsbewilligung eines anderen Schengen-Mitgliedstaates berechtigen den Inhaber / die Inhaberin in der Schweiz zu arbeiten. Es gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz.
Vgl. dazu auch Kapitel 7, Frage «Ich möchte in der Schweiz arbeiten»
2.12 Gegen mich wurde eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen. Darf ich trotzdem in die Schweiz einreisen?
Nein. Während der Dauer der Landesverweisung sind eine Einreise und ein Aufenthalt in der Schweiz nicht möglich.
Die Landesverweisung kann während dieser Zeit weder aufgehoben noch ausgesetzt (suspendiert) werden.
3.1 Kann eine EU/EFTA-Bürgerin / ein EU/EFTA-Bürger ohne gültiges oder eigenes Reisedokument in die Schweiz einreisen?
Jede Person benötigt grundsätzlich ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument (Reisepass, Notpass, provisorischer Pass, Personalausweis/Identitätskarte oder Reisedokumente, die speziell an Kinder ausgestellt werden). Je nach Staatsangehörigkeit anerkennt die Schweiz für den Grenzübertritt auch abgelaufene Reisedokumente:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit.
Besitzt ein Staatsangehöriger/eine Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates kein Reisedokument, muss er/sie zum Zwecke der Einreise seine/ihre Staatsangehörigkeit beweisen oder glaubhaft machen. Die Beweislast liegt dabei bei der betroffenen Person und im Falle von Kindern bei deren Eltern oder Begleitperson(en). Der Nachweis kann mit allen Mitteln erbracht werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfiehlt, insbesondere folgende Dokumente mitzuführen:
- Fotokopie des gültigen Reisedokuments;
- ein abgelaufenes Reisedokument;
- ein amtliches Dokument, aus dem die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z.B. Führerschein);
- bei Kindern: Einen Auszug aus einem amtlichen Register (z.B. Personenstandsregister) und/oder die Geburtsurkunde im Original, falls kein amtliches Register im Herkunftsstaat geführt wird oder aus Zeitgründen kein Auszug bestellt werden konnte.
Es wird in jedem Fall empfohlen, so schnell wie möglich ein Reisedokument zu beantragen.
Beachten Sie, dass einige Fluggesellschaften die Beförderung von Passagieren ohne gültige Reisedokumente verweigern. Klären Sie bei der jeweiligen Fluggesellschaft die Beförderungsbedingungen ab.
3.2 Kann eine Schweizerin oder ein Schweizer ohne gültiges oder eigenes Reisedokument in einen EU- oder EFTA-Staat einreisen?
Da die Einreisebedingungen von Land zu Land unterschiedlich festgelegt werden, empfiehlt das Staatssekretariat für Migration (SEM) Ihnen, sich an die Botschaft / das Konsulat des Reiselandes in der Schweiz zu wenden:
Ausländische Vertretungen in der Schweiz.
Grundsätzlich benötigt jede Schweizerin / jeder Schweizer ein gültiges Reisedokument (Reisepass, Notpass oder Identitätskarte). Einige EU- und EFTA-Staaten anerkennen zudem den bis zu fünf Jahren abgelaufenen Schweizerpass für die Einreise:
Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats.
Die Einreise in ein Nachbarland ohne eigenes Reisedokument kann gewährt werden, wenn die schweizerische Staatsangehörigkeit bewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Die Beweislast liegt bei der betroffenen Person und im Falle von Kindern bei deren Eltern oder Begleitperson(en). Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann mit allen Mitteln erbracht werden. Um die schweizerische Staatsangehörigkeit zu belegen, empfiehlt das Staatssekretariat für Migration (SEM) in diesem Fall folgende Dokumente mitzuführen:
- gegebenenfalls ein abgelaufenes Reisedokument;
- ein amtliches Dokument, aus dem die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z.B. Führerschein);
- bei Kindern: einen Auszug aus dem Personenstandsregister und/oder die Geburtsurkunde im Original, falls aus Zeitgründen kein Auszug bestellt werden konnte.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) weist darauf hin, dass es allenfalls vorkommen kann, dass die Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis der einzelnen Länder voneinander abweicht.
In einigen europäischen Staaten, z.B. Deutschland, besteht die gesetzliche Verpflichtung, ein gültiges Reisedokument mitzuführen (Pass, Notpass, Identitätskarte). Auch wenn der Grenzübertritt und der Aufenthalt ohne Reisedokumente möglich sind, kann eine Verletzung dieser Pflicht strafrechtlich geahndet werden.
Es wird auf alle Fälle empfohlen, so schnell wie möglich ein eigenes Reisedokument zu beantragen.
Beachten Sie, dass einige Fluggesellschaften die Beförderung von Passagieren ohne gültige Reisedokumente verweigern. Bitte klären Sie bei der jeweiligen Fluggesellschaft die Beförderungsbedingungen ab.
3.3 Kann eine Schweizerin / ein Schweizer ohne gültiges oder eigenes Reisedokument in einen Drittstaat (nicht EU/EFTA) einreisen?
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann zu den Einreisevoraussetzungen von Drittstaaten keine verbindliche Auskunft geben. Die Bestimmungen für die Einreise werden von jedem Staat autonom entschieden.
Das SEM empfiehlt Ihnen, sich entweder an die Botschaft / das Konsulat des Reiselandes in der Schweiz zu wenden:
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
oder die Seiten der Schweizer Botschaften/Konsulate im Ausland zu besuchen:
Schweizer Vertretungen im Ausland
3.4 Kann ein Drittstaatsangehöriger ohne gültiges oder eigenes Reisedokument in die Schweiz einreisen?
Jede/r Drittstaatsangehörige benötigt grundsätzlich ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument.
Drittstaatsangehörige, welche Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels, oder eines Visums der Kategorie D ausgestellt von:
- der Schweiz sind, können in die Schweiz einreisen.
- einem Schengen-Staat sind: Die Einreise in die Schweiz wird zur Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum D ausgestellt hat.
3.5 Können visumpflichtige Drittstaatsangehörige mit einem abgelaufenen oder vom ausstellenden Staat annullierten Pass, in welchem sich ein gültiges Visum befindet, in die Schweiz einreisen?
Die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz wird gewährt, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Kontrolle folgende Dokumente vorweist:
- Den abgelaufenen oder annullierten Pass, der das gültige Visum enthält; und
- einen anerkannten und gültigen Reisepass (ohne Visum).
Die Verweigerung der Einreise aus anderen Gründen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.6 Ich bin Inhaber/in eines Ausweises F oder eines Ausweises N. Darf ich damit reisen?
Weder der F noch der N Ausweis ist ein Reisedokument. Die Ausweise F und N belegen, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber vorläufig in der Schweiz aufhalten kann. Deshalb sind Reisen ins Ausland (einschliesslich des Schengen-Raumes) mit diesen beiden Ausweisen nicht erlaubt.
Inhaber/innen von Ausweisen F oder N, die ins Ausland reisen wollen, wenden sich bitte an das Migrationsamt ihres Aufenthaltskantons.
3.7 Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler – Schülerliste
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Schweiz
Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten mit Reisedokumenten und/oder Aufenthaltstiteln, die ihnen kein visumsfreies Reisen in einen Schengen-Staat ermöglichen, können im Rahmen von Schulreisen dennoch ohne Visum reisen, sofern sie auf einer besonderen Liste aufgeführt sind
(Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 164 kB, 05.09.2023)).
Für Reisen nach Irland, Rumänien, Bulgarien und Zypern ist bei der jeweiligen Botschaft in Erfahrung zu bringen, ob die von der Schweiz ausgestellte Liste anerkannt wird.
Die Liste gilt nur für Schülerinnen und Schüler, die in einer Gruppe reisen und von mindestens einer Lehrperson begleitet werden.
In die Liste können auch Schülerinnen und Schüler mit N-, F- oder S-Ausweis eingetragen werden. Besitzt ein Schüler oder eine Schülerin kein Reisedokument, gilt die Liste als Ersatz des Reisedokuments, sofern sie ein Foto des/r Betreffenden enthält.
Die Liste sowie weitere Informationen sind beim zuständigen kantonalen Migrationsamt erhältlich:
Kantonale Migrationsbehörden.
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat
Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sofern eine besondere Liste vorgewiesen werden kann, die von den zuständigen Behörden der genannten Länder ausgestellt wurde.
Die Liste gilt, sofern sie Passfotos enthält, als Ersatz des Reisedokuments für die Einreise in die Schweiz.
3.8 Werden Kindereinträge in Reisepässen für die Einreise anerkannt?
Die Schweiz anerkennt seit dem 26. Juni 2012 keine Kindereinträge in Reisepässen der Schengen-Staaten. Jedes Kind benötigt ein eigenes Reisedokument.
Die Schweiz anerkennt aber weiterhin Kindereinträge in Reisedokumenten von Drittstaaten (nicht EU/EFTA).
3.9 Kann ein Säugling mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit ohne eigenes Reisedokument in die Schweiz einreisen?
Die Einreise für einen Säugling mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit in die Schweiz wird gewährt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
(vgl. auch Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Punkt 2.13 (PDF, 164 kB, 05.09.2023))
- Der Säugling ist nicht älter als sechs Monate;
- er ist in einem amtlichen Register (z.B. Personenstandsregister) eingetragen;
- er reist in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils;
- die Eltern oder ein Elternteil sind Staatsangehörige der EU oder der EFTA;
- die Eltern oder der Elternteil weist den eigenen Pass oder Personalausweis/Identitätskarte und einen Auszug des amtlichen Registers mit dem Eintrag des Säuglings vor.
Falls kein amtliches Register geführt wird oder wenn aus Zeitgründen kein Auszug bestellt werden konnte, empfiehlt das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Eltern, die Geburtsurkunde im Original mitzuführen.
Es wird auf alle Fälle empfohlen, so schnell wie möglich ein Reisedokument für den Säugling zu beantragen.
3.10 Können Minderjährige ohne Begleitung oder in Begleitung von Personen, die nicht die Eltern sind oder nicht über die elterliche Sorge verfügen, in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen?
Für Minderjährige, die ohne Begleitung oder in Begleitung von Personen, die nicht die Eltern sind oder nicht über die elterliche Sorge verfügen reisen, empfiehlt das Staatssekretariat für Migration (SEM) aus polizeilichen Gründen (z.B. Verdacht auf Kindesentführung), eine unterschriebene Einverständniserklärung der Eltern oder der Person, die über die elterliche Sorge verfügt, mitzuführen. Darin sollten deren Personalien und Telefonnummer aufgeführt werden. Zudem können folgende Angaben ebenfalls aufgeführt werden: z.B. Datum der Reise, Reiseziel, Reisedauer und Reisegrund.
Das SEM verfügt über kein Formular, und es gibt zur Einverständniserklärung keine besonderen Formvorschriften. Die Erklärung kann in Briefform verfasst werden.
3.11 Kann ein italienischer Staatsangehöriger mit einer verlängerten italienischen Identitätskarte in die Schweiz einreisen?
Die Identitätskarte in Papierversion wird von der Schweiz zum Grenzübertritt anerkannt, wenn ihre Gültigkeit mit einem amtlichen Stempel auf der Rückseite des Dokuments verlängert wurde.
Die Identitätskarte in Kreditkartenformat mit einer separaten Verlängerungsbestätigung hingegen wird von der Schweiz nicht anerkannt.
Die Einreise in die Schweiz wird gewährt, wenn die italienische Staatsangehörigkeit bewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.
Vgl. auch Kapitel 3, Frage «Kann eine EU/EFTA-Bürgerin / ein EU/EFTA-Bürger ohne gültiges oder eigenes Reisedokument in die Schweiz einreisen?»
3.12 Welche Bestimmungen bezüglich Reisedokumente und Visum gelten für Bürger Bulgariens, Rumäniens und Zyperns zur Einreise in die Schweiz?
Bulgarische, rumänische und zypriotische Staatsangehörige können mit einem gültigen Pass oder einer gültigen Identitätskarte (ID) in die Schweiz einreisen.
3.13 Verlust des Reisedokuments – was ist zu tun?
Merkblatt für das richtige Vorgehen beim Verlust des Reisedokuments in der Schweiz:
Verlorenes Reisedokument (PDF, 47 kB, 12.06.2012)
3.14 Gültigkeit der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen
Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) benötigen, ungeachtet der Visumpflicht, bei der Einreise in den Schengen-Raum für den kurzfristigen Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen ein anerkanntes Reisedokument, welches die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen muss:
• es ist mindestens drei Monate über das Datum der vorgesehenen Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig; und
• es wurde innerhalb der vorangehenden zehn Jahre ausgestellt (das Ausstellungsdatum ist nur relevant für die Einreise in den Schengen-Raum).
Massgebend ist das Ausstellungsdatum des Reisedokuments, ungeachtet einer allfälligen behördlich festgelegten Verlängerung seiner Laufzeit.
Die beiden oben erwähnten Bedingungen gelten hingegen nicht für Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 844 kB, 26.10.2023)
oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1] verfügen. Das Reisedokument muss in diesen Fällen im Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Staat noch gültig sein.
Ob ein Reisedokument zur Einreise anerkannt wird, entnehme man folgendem Dokument (englisch):
Tabelle der anerkannten Reisedokumente (englisch)
Um sicherzustellen, dass stets die aktuellsten Dokumente zur Verfügung stehen, wird auf die Webseite der Europäischen Kommission verwiesen. Die Dokumente sind am Ende der Seite unter «Related documents» zu finden: (Travel documents issued by third countries and territorial entities (Part I); Travel documents issued by Member States (Part II); Travel documents issued by international organisations and other entities subject to international law (Part III); List of known fantasy and camouflage passports).
______
[1] Nicht als gleichwertig gelten vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellt wurden.
3.15 Kann ein französischer Staatsangehöriger mit einer verlängerten französischen Identitätskarte in die Schweiz einreisen?
Seit dem 1. Januar 2014 beträgt die Gültigkeitsdauer der französischen Identitätskarte, die an volljährige Personen ausgestellt wird, 15 Jahre.
Die Gültigkeitsdauer von 15 Jahren gilt auch für Identitätskarten, die zwischen dem 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden und zwar auch, wenn auf diesen Karten eine Dauer von nur 10 Jahren vermerkt ist.
Beispiel:
Eine Identitätskarte, die am 23. April 2010 an eine volljährige Person ausgestellt wurde, ist gemäss der Angaben auf der Karte bis zum 22. April 2020 gültig. Aufgrund der Verlängerung um 5 Jahre endet die Gültigkeit tatsächlich jedoch am 22. April 2025.
4.1 Ich möchte einen Gast zu einem Besuch einladen. Was muss ich machen, damit er einreisen darf?
Auf dem Merkblatt zur Einreise in den Schengen-Raum / Visumverfahren (PDF, 116 kB, 29.07.2021) ist der allgemeine Visumprozess beschrieben.
Weitere Informationen finden Sie in den Vorschriften:
Allgemeine Einreise- und Visumvorschriften (2 Einreise in die Schweiz)
Aufenthaltsregelung (3 Aufenthaltsregelung)
4.2 Ich möchte meinen Geschäftspartner zu Besprechungen einladen. Was muss ich machen?
Auf dem Merkblatt zur Einreise in den Schengen-Raum / Visumverfahren (PDF, 116 kB, 29.07.2021) ist der allgemeine Visumprozess beschrieben.
Weitere Informationen finden Sie in den Vorschriften:
Allgemeine Einreise- und Visumvorschriften (2 Einreise in die Schweiz)
4.3 Das Einladungsschreiben
Das Einladungsschreiben ist formlos.
Es muss in einer offiziellen Schweizer Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) verfasst sein. Ist das Schreiben in einer anderen Sprache verfasst, kann eine Übersetzung verlangt werden.
Das Einladungsschreiben muss mindestens folgende Elemente enthalten:
- Die Erklärung des Gastgebers (Firma oder Privatperson), dass er den Antragsteller erwartet;
- die vollständigen Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit) des Gastgebers und des Antragstellers;
- den Zeitraum des Aufenthalts;
- das Ausstellungsdatum des Schreibens;
- die Unterschrift des Gastgebers (bei Firmen: unterschriftsberechtigte Personen gemäss Handelsregister).
Werden die Kosten für Reise, Unterkunft oder Verpflegung vom Gastgeber übernommen, kann dies ebenfalls im Einladungsbrief erwähnt werden. Darüber hinaus kann das Einladungsschreiben weitere Hinweise enthalten, die die Umstände und Gründe des Aufenthalts in der Schweiz näher darlegen.
Weitere Details und ein Beispiel für ein Einladungsschreiben finden Sie hier:
Merkblatt zum Einladungsschreiben (PDF, 59 kB, 13.07.2020)
4.4 Verpflichtungserklärung
Die Verpflichtungserklärung ist ein offizielles Dokument, das zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen dient. Das Formular wird nicht im Voraus abgegeben und kann nicht heruntergeladen werden.
Der Antragsteller reicht das Visumgesuch bei der für seinen Wohnort zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein. Kommt die Auslandvertretung bei der Prüfung der Gesuchsunterlagen zum Schluss, dass eine Verpflichtungserklärung notwendig ist, überreicht sie dem Antragsteller das entsprechende Formular.
Darüber hinaus können die Schweizer Grenzkontrollorgane bei der Einreise von nicht-visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen oder von Drittstaatsangehörigen, die an der Aussengrenze ein Visumgesuch stellen, eine durch den Gastgeber unterzeichnete Verpflichtungserklärung verlangen.
Mit der Unterzeichnung der Erklärung verpflichtet sich eine zahlungsfähige natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz die Kosten betreffend Krankheit, Unfall, Rückreise und Lebensunterhalt, welche dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen während des Aufenthalts des Gastes im Schengen-Raum entstehen, zu übernehmen.
Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis zu höchstens zehn Personen CHF 30 000.
Weitere Details dazu finden Sie hier:
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung (PDF, 154 kB, 06.12.2013)
4.5 Die Person, die ich eingeladen habe, hat von der Schweizer Botschaft eine Verpflichtungserklärung erhalten und mir diese geschickt. Wo kann ich diese Verpflichtungserklärung einreichen?
Sie können die Verpflichtungserklärung bei der für Ihren Wohnort zuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle einreichen. Die Adressen dieser Stellen finden Sie im Merkblatt zur Verpflichtungserklärung:
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung (PDF, 154 kB, 06.12.2013)
4.6 Reiseversicherung
Wer ein Kurzaufenthaltsvisum beantragt, muss grundsätzlich den Nachweis einer Reisekrankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer erbringen. Diese muss folgende Kosten bis 30 000 Euro decken, die dem Antragsteller während seines Aufenthalts im Schengen-Raum entstehen könnten:
- Kosten einer Rückführung aus medizinischen Gründen;
- Kosten einer medizinischen Notfallversorgung;
- Kosten einer Notfallbehandlung im Krankenhaus;
- Todesfallkosten, einschliesslich Kosten einer Rückführung der sterblichen Überreste.
Bei mehreren Aufenthalten ist zunächst der Abschluss einer Versicherung für den ersten Aufenthalt nachzuweisen. Für die weiteren geplanten Aufenthalte muss die antragstellende Person auf dem Antragsformular eine Erklärung darüber unterzeichnen, ihr sei bekannt, dass sie für die weiteren Aufenthalte ebenfalls eine angemessene Reisekrankenversicherung abschliessen muss.
Die Versicherung ist vom Antragsteller bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschliessen, die vom Konsulat, das den Visumantrag prüft, anerkannt wird. Die Liste der anerkannten Versicherer ist auf der Website des Konsulats verfügbar oder kann bei diesem angefordert werden.
Die Versicherung kann auch von Dritten – namentlich Personen, die eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen – im Namen des Antragstellers bei einer Schweizer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden.
4.7 Ich habe jemanden eingeladen und die Person hat ein Visum erhalten. Die Person sagt, sie benötige nun Geld und ich müsse ihr dies senden (oder die schweizerische Vertretung habe gesagt, ich müsse dieser Person Geld senden). Ist das richtig?
Die schweizerischen Auslandvertretungen machen keine Aufforderungen an die Personen, die ein Visumgesuch stellen, von Personen in der Schweiz Geld einzuverlangen. Die Geldzustellung an Personen im Ausland geschieht immer auf eigenes Risiko.
5.1 Brauchen Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) mit einem Schweizer Aufenthaltstitel ein Visum für die anderen Schengen-Staaten und/oder für Irland, Bulgarien, Rumänien und Zypern?
Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) im Besitz eines Schweizer Ausländerausweises B, C, L und Ci sind von der Visumspflicht für den Besuch des Schengen-Raums von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen befreit. Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt ist das Mitführen des Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokuments.
Für Reisen nach Irland, Bulgarien, Rumänien und Zypern, die nicht Mitglied von Schengen sind, empfehlen wir, sich bei der Vertretung des betreffenden Landes über die Einreiseformalitäten zu erkundigen:
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
5.2 Mein Ausweis wird gerade erneuert. Kann ich trotzdem reisen?
Wird Ihr Ausländerausweis gerade erneuert, kontaktieren Sie bitte die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde und beantragen Sie gegebenenfalls ein Rückreisevisum. Dies gilt für Reisen innerhalb und ausserhalb des Schengen-Raums.
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Ist Ihr Pass abgelaufen, kontaktieren Sie bitte die Vertretung Ihres Landes in der Schweiz für einen neuen Pass und die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde, sollten Sie dennoch ohne Reisedokument reisen wollen.
5.3 Kann ich mich nach Ablauf meiner Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz noch etwas länger in der Schweiz oder einem andern Schengen-Staat aufhalten?
Visumpflichtige Personen können spätestens 15 Tage vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels ein Visumgesuch bei der zuständigen Vertretung desjenigen Schengen-Staates stellen, in dem sich ihr vorgesehenes Hauptreiseziel befindet. Falls das Hauptreiseziel die Schweiz bleibt, handelt es sich um eine Verlängerung des Aufenthaltes. Diese kann bei der Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons beantragt werden.
Von der Visumpflicht befreite Personen können sich nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines bewilligungsbefreiten Aufenthalts noch 90 Tage ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Für eine Reise in einen anderen Schengen-Staat wird empfohlen, sich bei den zuständigen Behörden dieses Staates zu erkundigen, ob und in welchem Rahmen ein Aufenthalt gestattet ist.
5.4 Adressen von ausländischen Vertretungen in der Schweiz
6.1 Die Botschaft hat mir das Visum verweigert (Aushändigung des Formulars Visumverweigerung)
Wurde das Visum verweigert, besteht die Möglichkeit, eine Einsprache zu erheben. Die Verweigerung wird dem Antragsteller mit dem ausgefüllten Formular Visumverweigerung mitgeteilt. Dieses Formular stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Gegen diese Visumverweigerung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich (Deutsch, Französisch, Italienisch) und begründet Einsprache erhoben werden. Die betroffene Person oder ein von ihr gehörig bevollmächtigter Stellvertreter, namentlich sein Gastgeber oder ein einladendes Unternehmen in der Schweiz, können die Einsprache hier einreichen:
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Bei Fehlen eines bevollmächtigten Vertreters kann die Beschwerde auch auf der Auslandvertretung eingereicht werden.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhebt für die Behandlung der Einsprache einen Kostenvorschuss. Die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung der Einsprache (Eintretensvoraussetzung).
6.2 Wie und wo muss ich einen Kostenvorschuss einzahlen?
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigt den Eingang der Einsprache und fordert den Einsprecher zur Überweisung eines Kostenvorschusses von CHF 200 (Art. 63 VwVG) innerhalb von 30 Tagen auf. Dieser Kostenvorschuss muss zwingend mit dem Einzahlungsschein, welcher der Empfangsbestätigung des SEM beigelegt ist, überwiesen werden.
6.3 Das SEM hat meine Einsprache abgewiesen
Gegen eine Verfügung kann gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021) und Art. 31–33 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist beim Bundesverwaltungsgericht an die folgende Adresse einzureichen:
Bundesverwaltungsgericht
Postfach
9023 St. Gallen
Die Einsprache ist zu begründen und unter Angabe der Beweismittel sowie Beilage einer Kopie der angefochtenen Verfügung in einer der drei Amtssprachen (Deutsch / Französisch / Italienisch) einzureichen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde, einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
6.4 Wie kann ich mein Visum verlängern?
Für die Verlängerung eines Visums bitten wir Sie, sich an den Migrationsdienst des Aufenthaltskantons zu wenden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Bitte beachten Sie, dass ein Besuch der Schweiz grundsätzlich nur für maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen möglich ist.
6.5 Wie weit ist mein Gesuch?
Bitte kontaktieren Sie uns:
Kontakt
Thema Visumsgesuche (ohne Rückreisevisa)
Um verbindliche Angaben machen zu können, benötigen wir die genauen Personalien: Familienname / Vorname / Geburtsdatum / Staatsangehörigkeit oder die ORBIS Referenznummer der Vertretung, bei der das Gesuch eingereicht worden ist.
7.1 Ich möchte eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für mehr als 90 Tage
Aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sind für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen die kantonalen Behörden zuständig. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Weitere Information zum Aufenthalt in der Schweiz finden Sie ausserdem hier:
Aufenthalt
7.2 Ich habe im Ausland geheiratet oder bin eine eingetragene Partnerschaft eingegangen. Wie kann mein Ehemann / meine Ehefrau oder mein eingetragener Partner / meine eingetragene Partnerin einreisen?
Aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sind für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen die kantonalen Behörden zuständig. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Weitere Information zum Aufenthalt in der Schweiz finden Sie ausserdem hier:
Aufenthalt
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 164 kB, 05.09.2023)
Familiennachzug / (Ausländischer) Ehegatte eines Schweizer Bürgers
(6.2 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern)
Familiennachzug / (Ausländischer) Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung
(6.3 Familienangehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung)
Familiennachzug / (Ausländischer) Ehegatte eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung
(6.4 Familienangehörige von Personen mit Aufenthaltsbewilligung)
7.3 Familiennachzug
Aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sind für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen die kantonalen Behörden zuständig. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Weitere Information zum Aufenthalt in der Schweiz finden Sie ausserdem hier:
Aufenthalt
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 164 kB, 05.09.2023)
Familiennachzug / (Ausländischer) Ehegatte eines Schweizer Bürgers
(6.2 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern)
Familiennachzug / (Ausländischer) Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung
(6.3 Familienangehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung)
Familiennachzug / (Ausländischer) Ehegatte eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung
(6.4 Familienangehörige von Personen mit Aufenthaltsbewilligung)
7.4 Ich möchte in der Schweiz arbeiten
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten können vom Personen-Freizügigkeitsabkommen profitieren. Aus Drittstaaten (nicht EU/EFTA) werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Bitte überprüfen Sie unter folgendem Link die Zulassungsvorschriften für die betreffende Staatsangehörigkeit:
Arbeit / Arbeitsbewilligungen
Weitere wertvolle Informationen zum Thema Arbeiten in der Schweiz finden Sie unter folgendem Link:
FAQ – Häufig gestellte Fragen: Arbeit / Arbeitsbewilligungen
Erwerbstätigkeit:
Rechtsgrundlagen: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Freier Personenverkehr:
Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA
Aufgrund der zwischen dem Bund und den Kantonen geltenden Kompetenzaufteilung sind für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen die kantonalen Behörden zuständig. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Weitere Information zum Aufenthalt in der Schweiz finden Sie ausserdem hier:
Aufenthalt
Bei Fragen, Unklarheiten oder Erkundigungen zu zusätzlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte direkt an die für den Wohnort des Antragsstellers zuständige Schweizer Vertretung:
Schweizer Vertretungen
7.5 Meldepflicht für den Besuchsaufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern
Für entgeltliche Beherbergungen von Ausländerinnen und Ausländern besteht eine sofortige Meldepflicht seitens des Beherbergers. Werden Ausländerinnen und Ausländer unentgeltlich beherbergt, besteht keine Meldepflicht für die Gastgeberin / den Gastgeber; vorbehalten bleiben allgemein gültige strengere kantonale Vorschriften. Wenden Sie sich deshalb bitte an das kantonale Ausländer-/Migrationsamt:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
7.6 Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
8.1 Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen?
Unter folgendem Link finden Sie die rechtlichen Grundlagen zum Thema Visa:
Visa
Die rechtlichen Grundlagen sind in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar; zwei Listen (Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit + Ausweis- und Visumvorschriften – Besondere Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit) ebenfalls in Englisch.
8.3 Ich will mein Haustier in die Schweiz einführen. Was muss ich dabei beachten?
Folgende Seite gibt Auskunft über die Einfuhr von Tieren in die Schweiz:
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Sollten Sie weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Tel: +41 58 463 30 33
E-Mail
8.4 Fragen zum Erwerb von Immobilien
Betreffend den Erwerb von Immobilien in der Schweiz nehmen Sie bitte mit folgender Behörde Kontakt auf:
Bundesamt für Justiz
Eidg. Amt für Grundbuch und Bodenrecht
Taubenstrasse 16
3003 Bern
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8.5 Ich möchte Personen- oder Warentransporte in die Schweiz durchführen. Ist für diese Tätigkeit eine ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung erforderlich und brauche ich zur Einreise ein Visum?
Es ist zwischen einer Melde- oder Arbeitsbewilligungspflicht und einer Visapflicht zu unterscheiden.
Melde- oder Arbeitsbewilligungspflicht:
- Gelegentliche Personentransporte in die Schweiz (touristische Transporte) sowie Warentransporte per Lastwagen in die Schweiz sind in den folgenden zwei Fällen nicht melde- oder bewilligungspflichtig:
- wenn die Transporte von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA gestützt auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und EU durchgeführt werden. Auch Chauffeure, die Drittstaatsangehörige sind, können im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) von Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandt werden, sofern sie in einem regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Staates zugelassen worden sind.
- wenn die Transporte von einem Unternehmen mit Sitz in einem der folgenden Drittstaaten durchgeführt werden: Albanien, Algerien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Jordanien, Kasachstan, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Moldawien, Russland, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Usbekistan, Weissrussland. Mit diesen Ländern hat die Schweiz ein Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse abgeschlossen.
- wenn die Transporte von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA gestützt auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und EU durchgeführt werden. Auch Chauffeure, die Drittstaatsangehörige sind, können im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) von Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandt werden, sofern sie in einem regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Staates zugelassen worden sind.
- Gelegentliche Personentransporte (touristische Transporte) und Warentransporte in die Schweiz, welche von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Drittstaat (z.B. Montenegro) durchgeführt werden, sind ausländerrechtlich bewilligungspflichtig sofern sie länger als acht Tage dauern. Eine Arbeitsbewilligung ist für die entsprechende Person also nötig.
Gesuche für Arbeitsbewilligungen sind von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde (Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde) einzureichen. Hier finden Sie Informationen betreffend einzureichenden Gesuchsunterlagen.
- Regelmässige Personentransporte/Passagierdienstleistungen (Linienverkehr) in die Schweiz sind unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Chauffeure oder dem Sitz des Unternehmens stets bewilligungspflichtig. Einerseits bedarf es einer Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) für den Linienverkehr, andererseits einer ausländerrechtlichen Arbeitsbewilligung für die entsprechende Person. Anträge für eine Bewilligung für den Linienverkehr sind direkt an das BAV zu richten.
Gesuche für Arbeitsbewilligungen sind von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber bei der zuständigen Behörden (Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde) einzureichen. Hier finden Sie Informationen betreffend einzureichenden Gesuchsunterlagen.
Weitere Informationen zu Bewilligungsbestimmungen für den regelmässigen und unregelmässigen Personen-, sowie Gütertransport entnehmen Sie dem gemeinsamen Rundschreiben SEM-SECO vom 28. Februar 2017 (PDF, 613 kB, 28.02.2017).
Visapflicht:
Da es sich bei Waren- und Personentransporten mit der Ausnahme von Transitfahrten stets um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerrechts handelt, sind die entsprechenden Visabestimmungen für die Einreise zwecks Erwerbstätigkeit anwendbar. Bitte konsultieren Sie die Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit. Im Gegensatz zur Bewilligungspflicht ist zur Bestimmung der Visapflicht nicht der Standort des Unternehmens, sondern die Staatsangehörigkeit des Chauffeurs massgebend.
So benötigen beispielsweise Lastwagenchauffeure aus Bosnien und Herzegowina, Serbien oder Nordmazedonien unabhängig der Aufenthaltsdauer zur Einreise in die Schweiz ein Visum. Bitte kontaktieren sie die zuständige Schweizer Vertretung zur Einreichung ihres Visumantrages.
Transitfahrten
Internationale Personen- oder Warentransporte im Transit durch die Schweiz (Transit) gelten nicht als Erwerbstätigkeit und sind somit generell nicht bewilligungspflichtig und je nach Staatsangehörigkeit auch nicht visapflichtig.
So ist beispielsweise ein serbischer Fahrer, der Touristen oder Güter aus Serbien durch die Schweiz nach Frankreich transportiert, von der Visumpflicht befreit.
Letzte Änderung 18.08.2023