Gesuchseinreichung | Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin | reicht die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde ein. Arbeitnehmende, die der Visumpflicht unterstellt sind, haben zudem ein entsprechendes Einreisegesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu stellen. Gesuchsunterlagen Kantonale Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörden |
Prüfung | Die zuständige kantonale Behörde (Arbeits- oder Migrationsamt) | prüft die Gesuche gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz und trifft einen Vorentscheid. Gesuche, die vom Kanton gutgeheissen werden, sind dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. |
Prüfung | Das SEM | prüft die eingegangenen Gesuche nach gesamtschweizerischen Zulassungskriterien. Der Entscheid des SEM wird mittels Verfügung Gesuchsteller und Arbeitnehmer sowie den kantonalen Behörden bekannt gegeben und ist für den Arbeitgeber kostenpflichtig. Die Verfügung berechtigt nicht zur Einreise. |
Visumserteilung | Die kantonale Migrationsbehörde | übermittelt gestützt auf die Zustimmung des SEM bei visumspflichtigen Personen die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Ausland. Anschliessend kann das Visum dort abgeholt werden. |
Anmeldung | Die Arbeitnehmenden | melden sich spätestens 14 Tagen nach der Einreise bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde an. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist erst nach erfolgter Anmeldung gestattet. |
Letzte Änderung 22.12.2020