Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU/EFTA-Staaten erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten – sogenannte Drittstaaten – erfolgt die Zulassung komplementär zum Freizügigkeitsabkommen. Gemäss Auftrag des Bundesrates können dabei lediglich gut qualifizierte Arbeitskräfte in beschränktem Ausmass zugelassen werden, da diese erfahrungsgemäss bessere langfristige berufliche und soziale Integrationschancen haben als Personen mit tieferen Qualifikationen.

Die Zulassungskriterien sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit  aufgeführt. Sie werden in den AIG-Weisungen näher erläutert.

Wir erklären Ihnen zusammenfassend die wichtigsten Zulassungskriterien, damit Sie einerseits verstehen, unter welchen Voraussetzungen die Behörden eine Bewilligung erteilen können und andererseits in der Lage sind, Ihr Gesuch vollständig und gut dokumentiert einzureichen. 

Die folgenden Ausführungen gelten für alle Branchen. Für bestimmte Branchen wurden die Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen jedoch ausführlicher geregelt, Angaben zu den minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemacht und die Sachverhalte dargelegt, in denen von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Diese zusätzlichen Informationen finden Sie in Ziffer 4.7 ff. der AIG-Weisungen. Angaben darüber, wo Sie ein Gesuch einreichen müssen und wie das Verfahren abläuft, erhalten Sie auf der Seite Verfahrensablauf.


Gesamtwirtschaftliches Interesse

(Art. 18 und Art. 19 AIG)

Eine Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt kann nur erfolgen, wenn diese dem gesamtschweizerischen und gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht. Dabei werden insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt.

Das gesamtwirtschaftliche Interesse ist vom Gesuchsteller entsprechend zu begründen und zu belegen.


Höchstzahlen

(Art. 20 AIG)

Die Zulassungen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten sind beschränkt. Der Bundesrat legt dazu jährlich die Höchstzahlen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fest. Er hört vorgängig Kantone und Sozialpartner dazu an.


Vorrang

(Art. 21 AIG)

Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist erst möglich, wenn auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine Personen mit Vorrang zur Verfügung stehen. Vorrang geniessen Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, inkl. anerkannte Flüchtlinge), die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, Ausländerinnen und Ausländer mit einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F), Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen (Ausweis S) sowie alle Personen aus Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde (Ausweis L und B). Die Arbeitgeber haben den Nachweis zu erbringen, dass trotz umfassender Suchbemühungen keine geeigneten Arbeitskräfte mit Vorrang rekrutiert werden konnten.

Der Arbeitgeber hat dabei Suchbemühungen glaubhaft zu machen, die in zeitlicher Folge, geografischer Breite und inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die fragliche Stelle mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen. Eine Kontaktnahme mit Drittstaatsangehörigen sollte erst erfolgen, nachdem solche Suchbemühungen tatsächlich erfolglos geblieben sind.

Die Stellen sind grundsätzlich den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Eine Ausschreibung im European Employment System (EURES) ist ebenfalls notwendig. Darüber hinaus ist den Behörden darzulegen, dass die Suche über die in der Branche fachspezifischen Rekrutierungskanäle wie Fachzeitschriften, Stellenbörsen, Onlineportalen sowie Social Media, private Vermittlung etc. erfolglos blieb. Geeignete Nachweise sind hier entweder Zeitungsinserate, Bestätigungen der Personalvermittler oder sonstige Dokumente. Oftmals ist eine kurze Übersicht über alle Stellenbewerber mit kurzen Angaben, welche Qualifikationen für eine Anstellung fehlten, hilfreich. In besonderen Fällen können auch besondere Rekrutierungsbemühungen eingefordert werden.


Stellenmeldepflicht

(Art. 21a AIG)

Für Drittstaatsangehörige stellt die Stellenmeldepflicht  neben insbesondere dem Vorrang der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Angehörigen von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, eine weitere Zulassungsvoraussetzung dar.

Die Stellenmeldepflicht gilt für diejenigen Berufsgruppen, Tätigkeitsbereiche oder Wirtschaftsregionen, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Eine Liste mit den der Meldepflicht unterliegenden Berufsarten wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich neu festgelegt:

Liste mit den der Meldepflicht unterliegenden Berufsarten

Mit Drittstaatsangehörigen zu besetzende Stellen in Berufsarten mit einer über dem Schwellenwert liegenden Arbeitslosigkeit unterliegen der Stellenmeldepflicht, sofern nicht die Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangt (z. B. Anstellung von bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Stellensuchenden ungeachtet ihrer Nationalität, betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen von Personen, deren Anstellung mindestens sechs Monate beim gleichen Unternehmen gedauert hat, obligatorische Praktika während der Ausbildung).

Die Stellenmeldepflicht ist durch die zuständige kantonale Behörde zu prüfen. Die Arbeitgeber haben somit den Gesuchen um Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit einen Nachweis über die erfolgte Stellenmeldung beizulegen.


Orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen

(Art. 22 AIG)

Der Lohn, die Sozialversicherungsbeiträge und die Arbeitsbedingungen für die ausländische Arbeitskraft müssen den orts-, berufs- und branchenüblichen Verhältnissen entsprechen. Einige Branchen legen diese Bedingungen in Gesamtarbeitsverträgen fest, welche national oder zumindest kantonal verbindlich sind. Die Behörden stellen mit der vorgängigen Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen auch sicher, dass die ausländischen Mitarbeitenden nicht missbräuchlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind und die inländischen Arbeitskräfte vor Lohndumping geschützt werden.

Der Arbeitgeber fügt dem Gesuch einen schriftlichen Arbeitsvertrag hinzu, der von ihm und dem Arbeitnehmer unterzeichnet ist und mit dem Vermerk versehen wird: «Vertrag gilt nur, wenn die Behörden eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen». Dies dient der Rechtssicherheit für beide Vertragspartner. Die Verwendung von branchenüblichen Vertragsformularen ist hilfreich für die Behörden. 

Arbeitgeber müssen alle Angestellten bei den verschiedenen Sozialversicherungsinstitutionen anmelden. Gute und übersichtliche Informationen dazu bietet der Ratgeber Sozialversicherung, der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erarbeitet wurde.

Ausländische Arbeitskräfte ohne Niederlassungsbewilligung unterliegen zudem der Quellenbesteuerung. Die Arbeitnehmenden sind deshalb bei den Steuerbehörden anzumelden. Anschliessend ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die Steuer jeweils monatlich vom Lohn abzuziehen und den Steuerbehörden zu überweisen. Weitere Informationen dazu erteilen die kantonalen Steuerbehörden oder die Eidgenössische Steuerverwaltung. 

Das neue Bundesgesetz über die Schwarzarbeit sieht zum einen Erleichterungen bei der Abrechnung von Sozialversicherungsprämien für kleinere, unselbständige Tätigkeiten vor. Zum anderen wird durch neue Massnahmen und höhere Strafen die Bekämpfung der Schwarzarbeit verbessert. Nicht geändert hat sich der Grundsatz für Arbeitgeber und Ausländerinnen und Ausländer, dass für jede Erwerbstätigkeit – ob bezahlt oder unbezahlt – eine Bewilligung erforderlich ist. Verstösse gegen orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Schwarzarbeitsfälle werden in erster Linie von den kantonalen Behörden oder den in einigen Branchen speziell dafür eingerichteten Fachstellen untersucht und sind strafbar.


Persönliche Voraussetzungen

(Art. 23 AIG)

Zugelassen werden können Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte. Als qualifizierte Arbeitskräfte gelten in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Je nach Beruf oder Spezialisierung können auch Personen mit besonderer fachlicher Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung zugelassen werden.

Für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind neben den beruflichen Qualifikationen auch Integrationskriterien zu berücksichtigen: berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter müssen eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.

Die Qualifikationen werden anhand des Lebenslaufes, der Diplome und Arbeitszeugnisse der ausländischen Arbeitskraft geprüft. Die Behörden benötigen Kopien der Dokumente in Originalsprache sowie übersetzt in einer der Schweizer Amtssprachen oder in Englisch.

Stammen die ausländischen Personen aus Ländern, welche ein wesentlich anderes Schul- und Berufsbildungssystem kennen als die Schweiz, ist es für die Behörden hilfreich, wenn Dokumente vorgelegt werden, die zusätzliche Angaben über die Ausbildungsinstitution sowie die Dauer und den Inhalt der Ausbildung enthalten (bspw. Studienplan, Ausbildungszeugnisse über abgelegte Prüfungsfächer und erzielte Resultate, etc.).


Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

(Art. 30 AIG)

In gewissen Fällen sind bestimmte, gesetzlich geregelte Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen möglich. Die folgende Übersicht ist nicht abschliessend, stellt aber die häufigsten Fälle dar:

  • Kader- oder Spezialistentransfer in internationalen Unternehmen
    Beim betrieblichen Transfer von höherem Kader und unentbehrlichen Spezialisten in internationalen Unternehmen gelangt der Vorrang nicht zur Anwendung.
     
  • Praktikum, Aus- und Weiterbildung
    - in global tätigen Unternehmen (Knowhowtransfer)
    - Pflichtpraktika während dem Studium
     
  • Doktoranden / Postdoktoranden
    Personen, welche über die universitäre Grundausbildung hinaus ihre Studien oder Forschungsarbeiten an einer anerkannten oder zugelassenen Schweizer Hochschule im Hinblick auf eine Spezialisierung fortführen und damit die optimale Entwicklung von Wissenschaft und Technologie in der Schweiz sicherstellen.
    Anerkannte oder akkreditierte Schweizer Hochschulen
     
  • Familienangehörige
    Für die Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, Niedergelassenen sowie Aufenthalterinnen und Aufenthaltern ohne Bewilligung kein zusätzliches Bewilligungsverfahren notwendig. Familienangehörige von Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthaltern hingegen benötigen eine Bewilligung. Dabei sind die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten und die persönlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen.
     
  • Au-Pair-Angestellte
    Die Au-pair-Beschäftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme junger Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz einreisen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern, durch Familien im Austausch für bestimmte Leistungen (leichte Hausarbeiten und Kinderbetreuung). Au-pair-Angestellte aus Drittstaaten können im Alter zwischen 18 und 25 für einen Aufenthalt von max. 12 Monate zugelassen werden. Sie unterstehen den Erfordernissen des Vorrangs nicht. Weil damit jedoch der Schutzbedarf steigt (Menschenhandel, Ausbeutung), ist die zwingende Vermittlung durch eine in der Schweiz anerkannte Organisation vorgesehen.
  • Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz
    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Nachweis des Vorrangs zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Diese Regelung gilt nur für Abschlüsse von anerkannten Schweizer Hochschulen (Universitäre Hochschulen und Fachhochschulen).
    Anerkannte oder akkreditierte Schweizer Hochschulen

Wohnung

(Art. 24 AIG)

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.


Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 20.08.2024

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