Visumbestimmungen:
V1
Visumpflicht im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;
- anderer Art, sofern diese länger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert.
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.
Liste der von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 956 kB, 02.09.2024)
Letzte Änderung 15.08.2022