Von der Visumpflicht ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines
Liste der von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 933 kB, 07.10.2024)
Visumpflicht im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;
- anderer Art, sofern diese länger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert.
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.
Liste der von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 933 kB, 07.10.2024)
Britische Pässe, welche in der Rubrik Nationalität einen der folgenden Einträge aufweisen:
◾ "British Citizen" (B.C.);
○ Visumbefreiung;
◾ "British National (Overseas)" (B.N.O.);
○ Visumbefreiung für einen Aufenthalt bis 90 Tage (V1);
○ Visumpflicht für einen Aufenthalt über 90 Tage (V);
◾ "British Overseas Territory Citizen" (B.O.T.C.);
○ Visumbefreiung für einen Aufenthalt bis 90 Tage (V1);
○ Visumpflicht für einen Aufenthalt über 90 Tage (V);
◾ "British Overseas Citizen" (B.O.C.);
○ Visumbefreiung für einen Aufenthalt bis 90 Tage (V1);
○ Visumpflicht für einen Aufenthalt über 90 Tage (V);
◾ "British Subject";
○ Visumbefreiung für einen Aufenthalt bis 90 Tage (V1);
○ Visumpflicht für einen Aufenthalt über 90 Tage (V);
◾ "British Protected Person";
○ Visumbefreiung für einen Aufenthalt bis 90 Tage (V1);
○ Visumpflicht für einen Aufenthalt über 90 Tage (V).
Die Visumpflicht ist für Jugendliche mit Kollektivpass gemäss Europäischem Übereinkommen vom 16. Dezember 1961 aufgehoben.
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Es besteht eine Visumpflicht:
- bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.
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Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe (einschliesslich Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden).
Es besteht eine Visumpflicht:
- bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.
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Es besteht eine Visumpflicht:
- für Inhaber eines Reisepasses, der keine Personalausweisnummer enthält (V);
- bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.
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Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber des Hong Kong Special Administrative Region People’s Republic of China Passport (HKSAR-Pass).
Es besteht eine Visumpflicht:
- für Inhaber des Document of Identity for visa purposes mit dem Eintrag "Chinese" in der Rubrik "Nationality". In diesem Fall ist das Dokument ein chinesischer Pass (V).
Visumpflicht im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;
- anderer Art, sofern diese länger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert.
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind.
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Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber des Macao Special Administrative Region People’s Republic of China Passport (MSAR-Pass).
Es besteht eine Visumpflicht:
- für Inhaber des Macao Special Administrative Region People’s Republic of China Travel Permit (MSAR-Travel Permit) mit dem Eintrag "Chinese" in der Rubrik "Nationality". In diesem Fall ist das Dokument ein chinesischer Pass (V).
Visumpflicht im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;
- anderer Art, sofern diese länger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert.
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind.
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Letzte Änderung 27.06.2024