Ausländerrechtliche Erfordernisse an die Integration

Wer in der Schweiz arbeiten oder länger als drei Monate leben will, benötigt eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Für die Erteilung, Verlängerung und den Widerruf dieser Bewilligungen sind die kantonalen Migrationsbehörden zuständig. Sie berücksichtigen bei ihren Entscheiden die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse und den Integrationsgrad der Betroffenen. Dabei stützen sie sich auf die vier Integrationskriterien, die im Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 58a AIG) definiert sind:

  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Sprachkompetenzen
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Weitere Information zu den ausländerrechtlichen Bewilligungen

Integrationsvereinbarungen

Die Kantone können den Abschluss einer Integrationsvereinbarung verlangen. Diese zeigt zuziehenden Personen auf, was von ihnen erwartet wird, z.B. das Erlernen der lokalen Landessprache. An Familienangehörige, welche zu Schweizerinnen und Schweizern zuziehen, und an Personen aus der EU/EFTA können die Kantone Integrationsempfehlungen abgegeben.

Mehr dazu erfahren Sie im Dokument
Was sind Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen? (PDF, 211 kB, 17.11.2020)

Letzte Änderung 16.12.2020

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