Die vom Experten verfassten Expertisen müssen einem von LINGUA erarbeiteten Standard entsprechen. Dies gilt sowohl für die Form, die Argumentationsdichte und -weise als auch für den Gebrauch der Resultatskategorien (siehe unten). Dies führt einerseits zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der LINGUA-Expertisen, welches seinen Benutzern (z.B. Asylentscheider, aber auch Richter) die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse wesentlich erleichtern soll. Andererseits besteht somit auch eine Kontrollmöglichkeit der Minimalkriterien, die für das Bestimmen der Resultatskategorien nötig sind.
So muss ein Experte bezüglich des landeskundlich-kulturellen Wissens die Kenntnisse eines Probanden in mindestens fünf Lebensbereichen überprüfen (zum Beispiel: Essgewohnheiten, Geographie, Verwaltung, Religion, Kleidung). Was die linguistische Analyse anbelangt, müssen mindestens acht relevante Phänomene (aus mindestens drei verschiedenen linguistischen Bereichen wie Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik) analysiert werden, um die Sprechweise der Probanden zu beschreiben und zu evaluieren. Jedes dieser vom Probanden gebrauchten sprachlichen Elemente muss mit der Variante verglichen werden, die in der vom Probanden angegebenen Herkunftsregion, bzw. dem angegebenen Herkunftsmilieu gesprochen wird, üblich ist. Allfällige Unstimmigkeiten in der vom Probanden benützten Sprechweise müssen vom Experten erwähnt werden (z.B.: Warum spricht er die offizielle Landessprache nicht? Spricht er eine Variante, die in dem von ihm angegebenen Herkunftsland nicht gesprochen wird?), ebenso wie eventuelle Interferenzen mit einer anderen Variante, die in der Sprechweise des Probanden erkennbar sind. Alle Sprachen/Dialekte, welche vom Probanden gesprochen werden, sollten im Rahmen des Möglichen analysiert werden.
Letzte Änderung 29.11.2022