Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid sind verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.
Sie können mit ihrem persönlichen Reisedokument (Pass, Identitätsausweis) in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zurückreisen.
Besteht kein solches Dokument oder wird dieses verheimlicht, können die Kantone – sofern die ausreisepflichtige Person identifiziert worden ist – das Staatssekretariat für Migration (SEM) ersuchen, bei den ausländischen Vertretungen ein Ersatzreisedokument zu beschaffen.
Dieses wird grundsätzlich in Form eines Laissez-passer ausgestellt, das je nach Dauer der Rückreise einige Tage bis einige Wochen gültig ist. Dies setzt eine gute Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten voraus.
Diese Zusammenarbeit kann sich beispielsweise auf ein bestehendes Rückübernahmeabkommen stützen.
Die Schweiz hat rund 60 Rückübernahme- oder Kooperationsabkommen (Memorandum of Understanding [MoU], Standard Operational Procedures [SOP] usw.) abgeschlossen, die unter anderem die Verfahren für die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten regeln.
Wenn kein solches Instrument besteht, nimmt das SEM Kontakt mit den ausländischen Vertretungen auf und ersucht sie um Mitwirkung.
Letzte Änderung 20.04.2021