Dublin

Dublin ist ein rechtlicher Rahmen, mit dem festgelegt wird, welcher Dublin-Staat für die Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist. Dublin-Staaten sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie die vier assoziierten Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein). In der Schweiz ist das SEM für die Prüfung von Asylgesuchen zuständig.

Stellt eine asylsuchende Person in der Schweiz ein Asylgesuch, muss die Schweiz zunächst prüfen, ob sie für die Durchführung des Asylverfahrens dieser Person zuständig ist. Die Schweiz prüft die Zuständigkeit gemäss den Kriterien der Dublin-Verordnung. Falls ein anderer Staat zuständig ist, überstellt die Schweiz die asylsuchende Person an den zuständigen Staat.

Ziel dieses Systems ist, dass ein Staat eindeutig für die Prüfung des Asylgesuchs einer Person zuständig ist. Dieses Zuständigkeitssystem soll den Asylsuchenden einen effektiven Zugang zum Asylverfahren sowie die zügige Bearbeitung ihrer Asylgesuche garantieren. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Asylsuchende sicher sein kann, dass sein Asylgesuch geprüft wird und nicht zwei Staaten gleichzeitig dasselbe Asylgesuch prüfen.

Dublin wird häufig in einem Atemzug mit Eurodac genannt: Eurodac ist das technische Instrumentarium zur effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung. Es ist eine Datenbank, in welcher die Fingerabdrücke aller asylsuchenden Personen gespeichert werden. Stellt eine Person ein Asylgesuch in der Schweiz, kann die Schweiz mittels Vergleich der Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank feststellen, ob die Person bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat.

Um Veränderungen Rechnung zu tragen, hat die Dublin-Verordnung bereits zwei Anpassungen erfahren. Die sogenannte Dublin III-Verordnung trat am 19. Juli 2013 auf EU-Ebene in Kraft.

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Letzte Änderung 03.08.2022

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