Nothilfe

Sozialhilfestopp

Am 1. Januar 2008 ist der Sozialhilfestopp auf Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid und angesetzter Ausreisefrist erweitert worden. Dieser Ausschluss aus der Sozialhilfe gilt für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE) bereits seit dem 1. April 2004. Alle diese Personen müssen die Schweiz verlassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, erhalten sie vom zuständigen Kanton – bei gegebener Bedürftigkeit – auf Gesuch hin nur noch Nothilfe.

Nothilfe

Gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung hat jede Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (sog. Nothilfe).

Für alle nothilfeberechtigten Personen besteht daher ein nicht einschränkbarer Minimalanspruch auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft. Zudem sind nothilfeberechtigte Personen bis zur Ausreise aus der Schweiz obligatorisch krankenversichert und haben Zugang zu allen medizinischen Pflichtleistungen des Krankenversicherungsgesetzes. Für die Bemessung und Ausrichtung der Nothilfe sind die Kantone zuständig. Die für die Ausrichtung der Nothilfe zuständigen Stellen haben der individuellen Situation der Nothilfeberechtigten Rechnung zu tragen. Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu gewähren.

Letzte Änderung 14.03.2023

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