Monitoring Sozialhilfestopp

Die Kosten der Gewährung der Nothilfe werden den Kantonen vom Bund mit einer Nothilfepauschale abgegolten (siehe auch Subventionen des Bundes, Abschnitt "Nothilfe").  Das SEM überprüft unter Einbezug der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) und der kantonalen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) nach gemeinsam festgelegten Kriterien jährlich und je Verfahrenstyp die Entwicklung der Nothilfekosten. Zu diesem Zweck wird ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp geführt.

In Artikel 30a der Asylverordnung 2 wurde aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Entwicklung des Nothilfebezuges nach Inkrafttreten der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren am 1. März 2019 ein automatischer regelbasierter Anpassungsmechanismus mittels einer technischen Berechnungsformel geschaffen.

Bei diesem Mechanismus hat das SEM keinerlei Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen, sondern ist an die Resultate der Berechnungsformel gebunden. Mit der Formel soll gewährleistet werden, dass weder Bund noch Kantone durch zu hoch oder zu tief festgelegte Nothilfepauschalen übervorteilt werden. Die Anpassung der Pauschalen erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres.

Die Ergebnisse des Monitorings werden in Form von Jahresberichten im Internet publiziert.

Dokumentation

Jährliche Berichte und Ergebnisse in Kürze

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 23.12.2019

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