Asylentscheid

Das Asylgesetz regelt die Gewährung von Asyl und die Rechtstellung der Flüchtlinge in der Schweiz sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen und deren Rückkehr (Art. 1 AsylG).

Materieller Entscheid

Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Asylgesuch gegeben, prüft das Staatssekretariat für Migration, ob eine Asyl suchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Wer seine Asylgründe glaubhaft macht und in asylrechtlich relevanter Weise bedroht ist, wird als Flüchtling anerkannt und erhält in der Regel in der Schweiz Asyl. Wer aufgrund einer eingehenden Prüfung seiner individuellen Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wird aus der Schweiz weggewiesen.

Im Falle einer Wegweisung ist abzuklären, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dem Vollzug dürfen nämlich keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen, so darf der Vollzug beispielsweise nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verstossen. Ausserdem muss die Rückkehr einer Person in ihre Heimat oder in einen Drittstaat aufgrund der allgemeinen Situation zumutbar und möglich sein. Ist das nicht der Fall, verfügt das Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme.

Personen, die die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und deren Wegweisung aus der Schweiz nichts entgegensteht, erhalten mit der ablehnenden Verfügung eine Frist angesetzt, innerhalb derer sie die Schweiz verlassen müssen.

Ordentliche Rechtsmittel

Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des Staatssekretariats für Migration kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden.

Bei der Einreichung der Beschwerde sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Fristen
    Nach Eröffnung des Entscheides ist die Beschwerde innert dreissig Tagen, bei einem Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen zu Handen des BVGer einzureichen.
  • Anträge, Begründung, Beweismittel
    In der Beschwerde sind konkrete Anträge (zum Beispiel: es wird eine vorläufige Aufnahme oder Asyl beantragt) zu stellen. Diese sind zu begründen und mit Beweismitteln – falls vorhanden – zu belegen.
  • Sprache, Unterschrift, Beilagen
    Die Beschwerde ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) zu verfassen. Sie ist von der asylsuchenden Person oder ihrer Rechtsvertretung zu unterschreiben und im Doppel, mit den vorhandenen Beweismitteln und der Kopie des Entscheides, einzureichen.

Letzte Änderung 01.03.2019

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