Infostar NG – was ist neu?
Änderungen ab 11. November 2024
Einleitung
Nachfolgend findet sich eine Zusammenstellung der Neuerungen, die mit der Aufnahme des Betriebs von Infostar NG am 11. November 2024 für die Zivilstandsbehörden zu beachten sind.
Das EAZW wird die nachfolgenden Neuerungen in die bestehenden Weisungen und Fachprozesse einarbeiten und die überarbeiteten Dokumente auf den üblichen Kanälen (Versand an die Kantone, Aufschaltung auf der Website) zur Verfügung stellen.
Aufgrund des bestehenden Zeitdrucks konnten die kantonalen Zivilstandsbehörden nicht in allen Fällen über sämtliche Änderungen vorgängig informiert und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den vorgesehenen Anpassungen zu äussern. Das EAZW nimmt aber jederzeit, auch nach dem 11. November 2024, gerne Rückmeldungen entgegen und wird diese, wenn immer möglich, rasch berücksichtigen.
Mit der Einführung von Infostar NG wird der für die Erfassung von Personen zur Verfügung stehende Zeichensatz erweitert (Art. 80 revZStV), sodass neu zahlreiche ausländische Sonderzeichen zur Verfügung stehen. Bei Neuerfassungen sind diese zwingend zu verwenden (Art. 24 Abs. 1 ZStV). Bereits in Infostar erfasste Personen können beim Zivilstandsamt ein Gesuch stellen, um die Anpassung der Namensschreibweise zu beantragen. Zur Anpassung der Namensschreibweise wird auf der Website des BJ eine Informationsplattform erstellt, der sich alle notwendigen Informationen entnehmen lassen.
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Revidierte ZStV
(SR 211.112.2, Art. 5 Abs. 1 Bst. e ter, Art. 80, Art. 98 Abs. 1 Bst. f bis, Art. 99f)
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Revidierte ZStGV
(SR 172.042.110, Anhang 1 Ziff. V 24)
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Erläuternder Bericht zur ZStV (PDF, 447 kB, 26.06.2024)
Ziff. 4.2
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Sonderzeichen im Namen
Informationswebsite des BJ
- Anpassung der Namensschreibweise mit den neuen Sonderzeichen – Einzelfragen (Stand 4. November 2024) (PDF, 176 kB, 06.11.2024)
- Obligatorisches Formular Anpassung der Namensschreibweise (DOCX, 37 kB, 01.01.2025)
Mit der Aufnahme des Betriebs von Infostar NG wird den Zivilstandsämtern und den Aufsichtsbehörden ein System zur Verfügung gestellt, welches es ihnen ermöglichen wird, die Belege zu den einzelnen Geschäftsfällen elektronisch im System abzulegen, womit diese allen Nutzerinnen und Nutzer von Infostar zugänglich gemacht werden können. Diese Möglichkeit wird den Kantonen vorerst für eine freiwillige Nutzung zur Verfügung gestellt. Obligatorisch ist sie nur in den Fällen ämterübergreifender Bereinigungen. Zu einem späteren, noch festzulegenden Zeitpunkt soll dann eine generelle Pflicht in die Zivilstandsverordnung aufgenommen werden, die Belege elektronisch abzulegen.
Damit die ab dem 11. November 2024 abgelegten Belege auch zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar sind, ist es wichtig, dass diese nach einem einheitlichen Standard abgelegt werden. Das EAZW wird deshalb per 11. November 2024 eine Weisung erlassen, in der die Einzelheiten der elektronischen Belegablage vorgegeben werden. Damit für die kantonalen Behörde ein Anreiz besteht, die zur Verfügung stehende Möglichkeit der elektronischen Belegablage freiwillig zu nutzen, soll dort, wo dies geschieht, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten eine Vernichtung der Papierbelege zulässig sein. Vorausgesetzt ist allerdings, dass den berechtigten Personen eine Rückgabe der Belege angeboten worden ist. Eine Ausnahme gilt für die ausländische Zivilstandsurkunden sowie für ausländische Gerichts- und Verwaltungsentscheide. Können diese nicht zurückgegeben werden, sind sie wie bisher aufzubewahren.
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Revidierte ZStV
(SR 211.112.2, Art. 31, Art. 32)
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Erläuternder Bericht zur ZStV (PDF, 447 kB, 26.06.2024)
Ziff. 4.7
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Weisung EAZW 10.24.11.02 Elektronische Belegablage in Infostar NG (PDF, 195 kB, 11.11.2024)
(11.11.2024)
Die ZStV unterscheidet neu zwischen beurkundeten Daten (Art. 8 revZStV) und nicht beurkundeten Daten (Art. 8a revZStV). Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Frage, welche Angaben der Richtigkeitsvermutung von Artikel 9 ZGB unterstehen, denn das Zivilstandsregister begründet die verstärkte Beweiskraft nur so weit, als es geeignet ist, den Inhalt der bezeugten Sachverhalte tatsächlich zu bezeugen. Zudem unterliegen nur die beurkundeten Daten dem formellen Berichtigungsverfahren.
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Revidierte ZStV
(SR 211.112.2, Art. 8 und 8a)
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Erläuternder Bericht zur ZStV (PDF, 447 kB, 26.06.2024)
Ziff. 4.3
Das bisherige Verfahren zur Bereinigung von Personenstandsdaten erscheint in verschiedener Hinsicht nicht mehr zeitgemäss und wurde neu konzipiert. Neu gelten folgende Grundsätze:
- Für das gesamte Verfahren, d. h. für die Festlegung des Ablaufs sowie die Bereinigung der Personenstandsdaten, ist neu nur noch eine einzige Aufsichtsbehörde zuständig.
- Die zuständige Aufsichtsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann entweder die Bereinigung selber vornehmen oder erstellt in komplexeren Fällen in Infostar NG einen Ablaufplan für die Bereinigung.
- Die Bereinigung im Personenstandsregister an sich (Berichtigung der fehlerhaften Daten, zwingend notwendige Löschung ganzer Geschäftsfälle sowie deren Wiederaufbau oder aber die Erfassung bisher fehlender Zivilstandsereignisse oder - tatsachen) erfolgt im Rahmen dieses Ablaufs in Form einer aufschiebend bedingten Beurkundung. Diese wird erst mit der Freigabe aller berichtigten Datensätze endgültig ins Personenstandsregister übertragen. Auf diese Weise kann die Aufsichtsbehörde oder die zuständige Stelle das Gesamtbild der Bereinigung vor dem Abschluss prüfen und – sofern erforderlich – weitere Bereinigungsschritte veranlassen. Die Auswirkungen einzelner Bereinigungsschritte werden dabei sichtbar.
- Wie heute verfügen die zuständigen Aufsichtsbehörden die Bereinigung und berichtigen oder löschen Einträge. Die Zivilstandsämter erfassen bisher nicht eingetragene oder gelöschte Zivilstandsereignisse.
- Die heutigen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bleiben erhalten.
- Während des gesamten Verfahrens wird bei allen Personen, deren Angaben zu bereinigen sind, für die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Register automatisch ein entsprechender Hinweis angebracht, damit das hängige Berichtigungsverfahren bei allfälligen Dokumentenbestellungen berücksichtigt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass unvollständige oder nicht korrekte Urkunden erstellt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Aufsichtsbehörde eine Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten anordnet.
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Revidierte ZStV
(SR 211.112.2, Art. 29 Abs. 2 und 3, Art. 29a, Art. 30, Art. 45 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 Bst. d)
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Erläuternder Bericht zur ZStV (PDF, 447 kB, 26.06.2024)
Ziff. 4.6
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Handbuch FIS zur Bereinigung (integriert in Infostar NG)
In der ZStV präzisiert wurden auch die Bestimmungen über die Erfassung von Personen mit ungeklärten Personendaten anlässlich einer Geburt oder einer Kindesanerkennung:
- Eine Geburt und eine Kindesanerkennungserklärung sind grundsätzlich im elektronischen Personenstandsregister zu beurkunden. Ist eine Aufnahme der Eltern – sei dies mit den notwendigen Unterlagen, einer Erklärung über nicht streitige Angaben (Art. 41 ZGB) oder einem Gerichtsurteil (Art. 42 ZGB) – innert nützlicher Frist nicht möglich, kann ausnahmsweise auf die Aufnahme einzelner Daten über den Personenstand der Eltern verzichtet werden.
- Dies ist nicht möglich, soweit es um den Namen, den Vornamen, das Geschlecht oder das Geburtsdatum geht. In diesem Fall erfolgt die Personenaufnahme ausnahmsweise mit ungeklärten Personendaten, d.h. es werden nur Name, Vorname, Geschlecht und das Geburtsdatum oder zumindest das Geburtsjahr als beurkundete Daten aufgenommen. Weitere Angaben dürfen unter diesen Umständen nicht beurkundet werden; dagegen können Angaben gemäss Artikel 8a revZStV, namentlich die ausländische Staatsangehörigkeit, ohne Weiteres als nicht beurkundete Daten aufgenommen werden. Der Eintrag wird ausserdem mit dem Vermerk "ungeklärte Personendaten" versehen, damit ersichtlich ist, dass die Daten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sind.
Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass den Eltern bei weiteren Geburten oder Kindesanerkennungen alle Kinder zugeordnet werden können. Im Weiteren können für die betreffenden Personen mit den so beurkundeten Daten auch Zivilstandsurkunden ausgestellt werden. Für die Beurkundung weiterer Zivilstandsereignisse oder -tatsachen (insbesondere Eheschliessungen, Namenserklärungen etc.) muss dagegen eine Aufnahme gemäss Art. 15a revZStV erfolgen, da die Daten zwar als beurkundet, dagegen nicht als "richtig, vollständig und auf dem neusten Stand" im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c ZStV anzusehen sind.
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Revidierte ZStV
(SR 211.112.2, Art. 15a Absatz 4 und 4bis)
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Erläuternder Bericht zur ZStV (PDF, 447 kB, 26.06.2024)
Ziff. 4.4
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Kreisschreiben EAZW Nr. 20-08.10.01 "Geburt eines Kindes ausländischer Eltern" (in Konsultation, wird in Kürze aufgeschaltet)
Die aus Infostar erzeugten Dokumente wurden neugestaltet, bestimmte Dokumente gibt es nicht mehr, zudem sind einige neue Dokumente hinzugekommen. Den Geschäftsfall Dokumente gibt es nicht mehr.
Das Übereinkommen der CIEC Nr. 16 vom 8. September 1976 wurde von 23 Staaten ratifiziert. Das Nachfolgeübereinkommen Nr. 34 vom 14. März 2014 enthält angepasste Vorlagen für die drei bisherigen im Übereinkommen Nr. 16 geregelten Dokumente (Bescheinigung der Geburt, der Eheschliessung und des Todes) sowie zwei neue Vorlagen (Bescheinigung der eingetragenen Partnerschaft und der Kindesanerkennung). Das Übereinkommen Nr. 34 wurde bislang nur von der Schweiz, von Deutschland und von Belgien ratifiziert. Spanien und Frankreich haben es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Nur diese Staaten sind rechtlich verpflichtet, die neuen Dokumente gemäss der Vorlage des Übereinkommens Nr. 34 entgegenzunehmen. Die übrigen 20 Mitgliedstaaten des Übereinkommens Nr. 16 machen dies allerdings teilweise auf freiwilliger Basis (z. B. Luxembourg). Unter diesen Umständen wurde für Infostar NG folgendes Vorgehen gewählt:
- Das Zivilstandsamt stellt die Urkunde grundsätzlich nach der Vorlage des Übereinkommens Nr. 34 aus. Ist dem Zivilstandsamt bekannt, dass die Urkunde für ein Land benötigt wird, dass diese Urkunden nicht akzeptiert, stellt es eine Urkunde gemäss der Vorlage des Übereinkommens Nr. 16 aus.
- Wird eine nach der Vorlage des Übereinkommens Nr. 34 ausgestellte Urkunde im Bestimmungsland nicht akzeptiert, stellt das Zivilstandsamt nachträglich kostenlos eine Urkunde gemäss Vorlage des Übereinkommens Nr. 16 aus.
- Die Bescheinigung der eingetragenen Partnerschaft und der Kindesanerkennung werden in jedem Fall nach der Vorlage gemäss dem Übereinkommen Nr. 34 ausgestellt. Das Gleiche gilt für die Bescheinigung der Ehe oder Elternschaft von Personen desselben Geschlechts. Diese Dokumentvorlagen gibt es unter dem Übereinkommen Nr. 16 nicht.
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Übereinkommen der CIEC Nr. 16 vom 8. September 1976
(SR 0.211.112.112)
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Übereinkommen der CIEC Nr. 34 vom 14. März 2014
(SR 0.211.112.113)
- Kurzinfo Dokumente Infostar NG (PDF, 166 kB, 06.11.2024)
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Entwurf Weisung EAZW über die Ausstellung von CIEC-Dokumenten (in Konsultation, wird in Kürze aufgeschaltet)
Steht das Geschlecht bei der Geburt des Kindes noch nicht fest, kann die Geburt neu vorerst ohne Angabe eines Geschlechts beurkundet werden. Das Geschlecht muss spätestens drei Monate nach der Geburt nachgemeldet werden (Art. 35a revZStV). Die Nachmeldung des Geschlechts ist als Fortschreibung (und nicht als Berichtigung) zu behandeln. Dem Kind können zudem neue Vornamen gegeben werden, wobei in diesem Fall eine Berichtigung vorzunehmen ist. Die neuen Vornamen dürfen nur abgelehnt werden, wenn sie Artikel 37c Absatz 3 ZStV widersprechen.
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Revidierte ZStV
(SR 211.112.2, Art. 35a)
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Erläuternder Bericht zur ZStV (PDF, 447 kB, 26.06.2024)
Ziff. 4.9
Anlässlich der Umsetzungsarbeiten von Artikel 255a ZGB hat sich gezeigt, dass die Regelung von Artikel 35 Absatz 6 ZStV zu eng gefasst ist. Neu müssen die Kindseltern in jeden Fall beim Zivilstandsamt eine Bestätigung vorlegen, die von der Ärztin oder dem Arzt ausgestaltet wurde, welche oder welcher die fortpflanzungsmedizinische Behandlung durchgeführt hat.
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Revidierte ZStV
(SR 211.112.2, Art. 35 Abs. 6 und Abs. 6bis)
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Erläuternder Bericht zur ZStV (PDF, 447 kB, 26.06.2024)
Ziff. 4.8
Kindesanerkennung nicht mehr voraussetzt, dass der Anerkennende tatsächlich der genetische Vater des anzuerkennenden Kindes ist (Urteil 5A_760/2021). Das Zivilstandsamt könne die Anerkennung nur verweigern, wenn sie offensichtlich falsch ist, d. h., wenn es objektive Tatsachen gibt, die die Vaterschaft objektiv und mit Sicherheit ausschliessen. ("si elle est manifestement erronée, autrement dit s'il existe des éléments objectifs de fait qui excluent objectivement et de manière certaine la paternité"). Auch die Expertenkommission zur Revision des Abstammungsrechts hat in ihrem Bericht (Rz. 142) bestätigt, dass der Nachweis der genetischen Vaterschaft des Anerkennenden keine Voraussetzung für deren Gültigkeit darstellt und dass auch eine bewusst unrichtige Anerkennung ein Kindesverhältnis begründet. Daraus wird abgeleitet, dass das Zivilstandsamt die Eintragung der Anerkennungserklärung nur in Ausnahmefällen verweigern darf, namentlich wenn es Kenntnis darüber hat, dass der Anerkennende nicht der genetische Vater ist (bspw., weil seine Nichtvaterschaft gerichtlich festgestellt wurde).
Gestützt auf diese Entwicklung ändert das EAZW seine Praxis. Die Weisungen und die Formulare werden entsprechend angepasst.
Geht es dagegen nicht um die Entgegennahme einer Kindesanerkennung vor einem Zivilstandsamt nach Schweizer Recht, sondern um die Anerkennung einer ausländischen Kindesanerkennung, gelten die strengeren Voraussetzungen des ordre public (Art. 27 IPRG). Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall auch Kindesanerkennungen durch Personen, die öffentlich nicht mit dem Kind verwandt sind, anzuerkennen sind, was das Bundesgericht im Urteil 5A_822/2020 ausdrücklich bestätigt hat.
Die Praxis, dass bei Personen, deren Adoption vor dem 1. Juli 2005 stattgefunden hat, eine automatische Sperre in Infostar stattfindet und die Zivilstandsämter beim EAZW/FIS nachfragen und um eine Konsultation des Adoptionsverzeichnisses ersuchen müssen, ob die Verlobten leibliche Geschwister oder Halbgeschwister sind, wird ab dem 11. November 2024 nicht mehr fortgeführt. Dies deshalb, weil der organisatorische Aufwand für die Bearbeitung dieser Anfragen beim EAZW/FIS erheblich ist, der Nutzen der entsprechenden Abklärung dagegen gering. Zunächst ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich als Folge der Abklärung ergibt, dass die heiratswilligen Personen nicht heiraten dürfen, weil sie Geschwister oder Halbgeschwistern sind, äusserst gering. Sodann wird ein solcher Fall mit dem gegenwärtigen Vorgehen meistens gar nicht erkannt, namentlich dann, wenn das Geschwisterverhältnis nicht auf einer Adoption, sondern auf einer Samenspende oder einer im Register falsch eingetragenen Vaterschaft beruht. Schliesslich könnte in einem solchen Fall lediglich der Eheschluss verhindert werden, ein Zusammenleben des Paares oder die Entstehung gemeinsamer Kinder dagegen nicht. Für den seltenen Fall, dass sich nach der Trauung ergeben sollte, dass damals ein Ehehindernis bestanden hatte, das nicht erkannt wurde, liegt ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 3 ZGB vor. Die Ehe ist gestützt auf Artikel 106 ZGB im dafür vorgesehenen Verfahren von Amtes wegen für ungültig zu erklären.
Letzte Änderung 15.11.2024