Worum geht es?
Mit dem Bundesgesetz ist ein neuer Artikel ins Obligationenrecht eingeführt worden (Art. 14 Abs. 2bis). Dieser sieht vor, dass auch jene Verträge, für die das Gesetz die Schriftform vorsieht, neu auf elektronischem Weg geschlossen werden können. Sie müssen zu diesem Zweck mit einer elektronischen Signatur des Schuldners versehen sein. Das Gesetz regelt auch die Voraussetzungen, die der Anbieter von Zertifizierungsdienstleistungen im Bereich der elektronischen Signatur erfüllen muss, der um eine Anerkennung nachsucht.
Mit der Totalrevision soll dem Bundesrat die Kompetenz gegeben werden, nebst der bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur, die weiterhin nur natürlichen Personen zugänglich ist, weitere Anwendungen von elektronischen Zertifikaten zu regeln. Es handelt sich dabei einerseits um die geregelte elektronische Signatur, an die reduzierte Anforderungen gestellt werden und andererseits um das elektronische Siegel, das nur juristischen Personen und Behörden zugänglich ist.
Was ist bisher geschehen?
- Am 1. Mai 2000 tritt die Verordnung vom 12. April 2000 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur in Kraft (AS 2000 1257). Sie ist als Versuchsverordnung konzipiert und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Anerkennungsvoraussetzungen für Zertifizierungsdiensteanbieter zu umschreiben.
- Am 17. Januar 2001 ermächtigt der Bundesrat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ein Vernehmlassungsverfahren bezüglich eines Bundesgesetzes über die elektronische Signatur durchzuführen, zusammen mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (Medienmitteilung).
- Am 3. Juli 2001 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (01.044)
Am 19. Dezember 2003 heisst das Parlament das Bundesgesetz über die elektronische Signatur gut. Die Federführung für die Ausarbeitung der nötigen Ausführungsbestimmungen geht ans Bundesamt für Kommunikation über.
- Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz über die elektronische Signatur
und die ausführende Verordnung auf den 1. Januar 2005 in Kraft (Medienmitteilung). - Am 15. Januar 2014 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (14.015)
Dokumentation
Gutachten
-
Digitale Signatur und Privatrecht
(Gutachten des Bundesamts für Justiz, VPB, 11/1998)
Vernehmlassungsverfahren
Vernehmlassungsergebnisse
Botschaft und Entwurf
Referendumsvorlage
-
Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)
(BBl 2003 8221)
Neue Bestimmungen und Umsetzung
-
Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)
(SR 943.03)
-
Verordnung vom 3. Dezember 2004 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)
(SR 943.032)
-
Bundesamt für Kommunikation
Elektronische Signatur
Botschaft und Entwurf zur Totalrevision
-
Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES)
(BBl 2014 1001)
-
Entwurf
(BBl 2014 1039)
- Medienmitteilung vom 15. Januar 2014
Dokumentation
Rechtliche Grundlagen
-
Art. 14 Abs. 1 OR
(SR 220)
Dossier
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Letzte Änderung 23.12.2004
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