Digitale Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichstellen - Bundesrat schickt zwei Gesetzesentwürfe in die Vernehmlassung

Bern, 17.01.2001 - Die elektronische Signatur soll der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden. Damit können Verträge in Zukunft auch auf elektronischem Weg geschlossen werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Entwürfe zum Bundesgesetz über die elektronische Signatur und zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in die Vernehmlassung geschickt.

Mit der elektronischen Signatur steht heute ein technisches Verfahren zur Verfügung, womit die Herkunft eines elektronischen Dokuments (Authentizität) bestimmt werden kann. Gleichzeitig kann überprüft werden, ob das Dokument unverändert geblieben ist (Integrität). Doch gemäss Obligationenrecht müssen Verträge, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt, zwingend eigenhändig unterschrieben werden. Da der Geschäftsverkehr zunehmend auf elektronischem Weg abgewickelt wird, will der Bundesrat das Recht der technischen Entwicklung anpassen. Er hat zu diesem Zweck den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (BGES) in die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 31. März 2001 dauert.

Das BGES soll die am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Verordnung über Dienste der elektronischen Zertifizierung ablösen. Diese Verordnung hat die Grundlage für die freiwillige Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdienstleistungen geschaffen. Als Zertifizierungsdienstleistung gilt die Generierung privater Schlüssel und die Verwaltung allgemein zugänglicher öffentlicher Schlüssel (Zertifikate). Die Kombination des öffentlichen und privaten Schlüssel ermöglicht es, den Absender eines elektronisch signierten Dokuments zu identifizieren. Zudem kann festgestellt werden, ob das Dokument seit der elektronischen Signierung verändert worden ist. Ein gemäss Zertifizierungsdiensteverordnung signiertes Dokument erfüllt aber nicht die Anforderungen, die das Obligationenrecht an die Schriftform stellt.

Mit der Revision des Obligationenrechts soll künftig die elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden, wenn die elektronische Signatur auf dem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beruht. Damit können Verträge, für die bisher die traditionelle Schriftform nötig war, künftig auch auf elektronischem Weg geschlossen werden.

Haftung: Umkehr der Beweislast

Das BGES regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten sowie deren Haftung. Der Gesetzesentwurf sieht eine Umkehr der Beweislast vor: Der Inhaber eines privaten Schlüssels muss beweisen, dass sein privater Schlüssel ohne seinen Willen eingesetzt worden ist und eine elektronisch signierte Willenserklärung nicht von ihm stammt. Er muss den Schlüssel so aufbewahren, dass eine Verwendung durch unbefugte Drittpersonen ausgeschlossen werden kann. Geht er unsorgfältig mit seinem Schlüssel um, haftet er für Schäden einer Drittperson, die sich auf das gültige Zertifikat verlassen hat.

Gesetzliche Grundlage für e-Government

Das BGES beschränkt sich im Wesentlichen auf Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs (e-Commerce). Es schafft aber auch die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Behördenverkehr (e-Government) im Privatrechtsbereich, damit künftig z. B. mit dem Handelsregister elektronisch kommuniziert werden kann. Einzelheiten wird der Bundesrat in einer Verordnung regeln.

Massvoller Ausbau des Konsumentenschutzes

Der elektronische Geschäftsverkehr gehört mit zu den sog. Fernabsatzgeschäften. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die für Haustürgeschäfte bestehenden Sondernormen auch auf den Fernabsatz Anwendung finden sollen. Weiter schlägt der Bundesrat - wie dies in der Vergangenheit verschiedentlich gefordert worden ist - im Konsumentenschutzbereich und im Lauterkeitsrecht allgemein gewisse Anpassungen vor. Der Bundesrat schickt deshalb auch einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 31. Mai 2001.

Mit einer Teilrevision des Obligationenrechts soll das heute bereits für Haustürgeschäfte geltende Widerrufsrecht auf Fälle des sogenannten Fernabsatzes ausgedehnt werden. Wer über ein Datennetz wie das Internet einkauft, soll innert sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten können. Im Zentrum weiterer Änderungen zum Schutz des Käufers steht das Gewährleistungsrecht: Während der Käufer heute wegen Mängel der Sache den Vertrag rückgängig machen oder den Ersatz des Minderwerts fordern kann, soll er künftig auch die Möglichkeit haben, die Nachbesserung der mangelhaften Sache zu fordern. Die Verjährungsfrist für Klagen auf Gewährleistung soll auf zwei Jahre verlängert und bei Verträgen mit Konsumenten für zwingend erklärt werden. Dem loyalen Geschäftsverkehr bzw. dem Schutz des Kunden dienen schliesslich Ergänzungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, die für die erforderliche Transparenz sorgen, wenn Güter und Dienstleistungen auf elektronischem Weg angeboten werden.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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