A. Verfassungsgrundlage
-
Gemäss Artikel 106 der Bundesverfassung ist der Bund für die Geldspielgesetzgebung zuständig. Basierend auf dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber 2017 das Bundesgesetz über Geldspiele verabschiedet, das die beiden bisherigen Gesetze, das Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923 sowie das Spielbankengesetz vom 18. Juni 1998, in einem einzigen Erlass zusammenfasst. Die erwähnte Verfassungsbestimmung sieht vor, dass für die Eröffnung und den Betrieb einer Spielbank nach wie vor eine Konzession des Bundes benötigt wird. Der Bund erhebt wie bisher eine Spielbankenabgabe, die für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt ist. Die Kantone sind zuständig für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen. Die Gewinne, die durch Lotterien und Sportwetten erzielt werden, müssen vollständig für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
-
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 106
(BV, SR 101)
B. Geldspielgesetz
-
Das neue Geldspielgesetz (BGS) regelt in einem Gesetz alle Arten von Geldspielen in der Schweiz. Es unterscheidet Spielbankenspiele, Grossspiele, Kleinspiele und Geschicklichkeitsspiele. Spielbankenspiele sind Spiele, die von einer kleinen Anzahl von Personen gespielt werden. Sie dürfen nur in Spielbanken durchgeführt werden. Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die interkantonal, automatisiert oder online betrieben werden (Art. 3). Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder interkantonal noch automatisiert noch online betrieben werden. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist zuständig für den Bereich der Spielbankenspiele. Eine interkantonale Kommission ist für die Zulassung und Aufsicht von Grossspielen verantwortlich. Kleinspiele werden von den Kantonen genehmigt und beaufsichtigt.
Um in der Schweiz eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Konzession erforderlich (Art. 5 BGS). Um Grossspiele durchführen zu dürfen, braucht es eine Bewilligung der interkantonalen Behörde (Art. 21 BGS). Die Kantone können die Anzahl der Veranstalterinnen von Grossspielen beschränken (Artikel 23 Absatz 1 BGS). Jedes angebotene Spiel muss bewilligt werden (Artikel 16 und 24 BGS).
Das neue Gesetz erlaubt die Online-Durchführung von Geldspielen. Um Spielbankenspiele online durchführen zu dürfen, müssen die Spielbanken eine Erweiterung ihrer Konzession beantragen (Art. 9 BGS). Es können daher nur in der Schweiz niedergelassene Veranstalterinnen von Spielbanken ein solches Angebot bereitstellen. Bei Grossspielen ist eine Spielbewilligung der interkantonalen Behörde erforderlich.
Die Durchführung von Kleinspielen wird von den Kantonen genehmigt und beaufsichtigt (Art. 32 BGS). Diese können für Kleinspiele auch strengere als die auf Bundesebene geltenden Bestimmungen vorsehen (Art. 41 BGS). Kleine Pokerturniere dürfen wieder ausserhalb von Spielbanken durchgeführt werden.
Das BGS regelt den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel (Art. 71 ff.). Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen müssen jedoch zusätzliche Massnahmen ergreifen (Art. 76 ff.). Insbesondere müssen sie ein gemeinsames Register von Personen führen, die aufgrund ihrer Geldspielsucht von den Spielen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss gilt für alle Spielbankenspiele, online durchgeführte Grossspiele und solche, die von der interkantonalen Behörde als gefährlich eingestuft werden (Artikel 80 BGS).
Die neue Gesetzgebung zielt auch darauf ab, die Manipulation von Sportwettkämpfen (Art. 63 BGS) besser zu bekämpfen und damit das Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben (Magglinger Konvention) umzusetzen. Mit dem Geldspielgesetz haben sich auch bestimmte steuerliche Vorschriften geändert. Bis zum 31. Dezember 2018 mussten die Gewinne aus Spielbankenspielen nicht als Einkommenssteuer versteuert werden, während die Gewinne aus Lotterien und Sportwetten besteuert wurden. Während die in "landbasierten" Spielbanken erzielten Gewinne weiterhin von der Einkommenssteuer befreit sind, müssen Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen ab einem Betrag von 1 Million Franken versteuert werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. i und ibis DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. l und Ibis StHG). -
Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz)
(BGS, SR 935.51)
C. Geldspielverordnung
-
Das BGS ermächtigt den Bundesrat, eine Reihe von Bestimmungen zu erlassen. Diese Ausführungsbestimmungen zum Gesetz sind in der Geldspielverordnung festgehalten.
So legt die Verordnung die rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Konzession für die Spielbanken oder für die Erlangung von Genehmigungen für Grossspiele fest. Dazu gehören ein guter Ruf (Art. 8 und 24) oder die Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung (Art. 9 und 25). Sie regelt auch die Bedingungen, die ausländische Partner erfüllen müssen, um bei der Durchführung eines Spiels mit Schweizer Anbietern zusammenzuarbeiten (Art. 17 f. und 30 f.). Ausserdem werden die Schwellenwerte für die verschiedenen Kleinspiele festgelegt. Mehrere Bestimmungen betreffen die Durchführung von Spielen im Internet. Die Teilnahme an Online-Geldspielen ist z.B. an die Eröffnung eines Spielerkontos gebunden. Es liegt in der Verantwortung der Veranstalterin, die Identität der Spieler zu kontrollieren und sicherzustellen, dass Minderjährige und ausgeschlossene Personen nicht spielen können. Zum Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel enthält die Verordnung unter anderem eine Definition, was unter den Begriff der gemäss Gesetz verbotenen aufdringlichen oder irreführender Werbung fällt. Weiter enthält die Verordnung auch Regeln für Gratisspiele und Gratisspielguthaben (Art. 77 und 79). Die Artikel 114 und 115 der Verordnung legen schliesslich die Steuersätze für die Geldspielsteuer innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen fest. -
Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung)
(VGS, SR 935.511)
D. Verordnungen des EJPD
-
Die Rechtsvorschriften werden schliesslich durch zwei Verordnungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und eine Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) ergänzt. Die Spielbankenverordnung regelt die technischen Aspekte bezüglich der Spielbanken. Die beiden anderen Verordnungen regeln die Verpflichtungen der Veranstalterinnen von Grossspielen und Spielbanken im Kampf gegen die Geldwäscherei. Diese beiden Kategorien von Veranstalterinnen unterliegen der Geldwäschereigesetzgebung gemäss Art. 67 GwG.
-
Verordnung des EJPD über Spielbanken (Spielbankenverordnung EJPD)
(SPBV-EJPD, SR 935.511.1)
-
Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD)
(GwV-EJPD, SR 955.022)
Letzte Änderung 03.05.2021