Koordinationsorgan

Artikel 106 Absatz 7 der Bundesverfassung sieht die Schaffung eines Organs vor, das die Bemühungen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben koordiniert. Dieses Koordinationsorgan muss zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone zusammengesetzt sein. Die Artikel 113 ff. BGS setzen diese Verfassungsbestimmung um, indem sie ein Organ vorsehen, das sich aus zwei Mitgliedern der ESBK, einem Vertreter der Oberaufsichtsbehörde des Bundes, zwei Mitgliedern der interkantonalen Behörde und einem Vertreter der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden zusammensetzt.

Aufgaben

Die Aufgaben des Koordinationsorgans sind in Artikel 106 Absatz 7 der Bundesverfassung sowie in Artikel 114 BGS geregelt:

  • Das Koordinationsorgan trägt zu einer kohärenten und wirksamen Geldspielpolitik bei.
  • Es gewährleistet eine kohärente und wirksame Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen im Bereich der Prävention vor exzessivem Geldspiel.
  • Es gewährleistet eine gute Koordination der Vollzugsbehörden dieses Gesetzes im Bereich der Erteilung von Spielbewilligungen und im Bereich der Bekämpfung der illegalen Geldspiele.
  • Es erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und veröffentlicht ihn.
  • Es arbeitet soweit nötig mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann das Koordinationsorgan Empfehlungen abgeben und Sachverständige beiziehen.

Mitglieder


Vertreter der ESBK

  • Fabio Abate (Präsident)
  • Thomas Fritschi (Leiter des Sekretariats)

Vertreterin der Oberaufsichtsbehörde (BJ)

  • Susanne Kuster (stellvertretende Direktorin BJ)

Vertreter der interkantonalen Behörde (Gespa)

  • Jean-Michel Cina (Präsident)
  • Manuel Richard (Direktor)

Vertreter der kantonalen Behörden

  • Andrea Bettiga (Präsident der FDKG)

Das Sekretariat des Koordinationsorgans wird vom Bundesamt für Justiz geführt.

  

Letzte Änderung 03.05.2024

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