Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus (Art. 138 Abs. 2 BGS). Diese Kompetenz ist Teil der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit des Bundes für die Oberaufsicht über den Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone (Art. 186 BV).
Für die Oberaufsicht im Geldspielbereich ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
Letzte Änderung 09.06.2020
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