Menschenrechtspakte der UNO

Die UNO-Generalversammlung hat im Jahre 1966 den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I, SR 0.103.1) und den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II, SR 0.103.2) verabschiedet, die die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierten Rechte präzisieren. 1992 wurden die beiden Pakte von der Schweiz ratifiziert.

Pakt I betrifft Rechte, die im Prinzip eine Leistungspflicht der Öffentlichkeit gegenüber den Einzelpersonen enthalten wie z. B. das Recht auf Arbeit, auf Streik, auf soziale Sicherheit, den Anspruch auf Schutz der Familie, das Recht auf angemessenen Lebensstandard, auf grösstmögliche Gesundheit oder das Recht auf Bildung.

Pakt II beinhaltet die sog. klassischen Freiheitsrechte, die die Einzelpersonen vor Einschränkungen durch den Staat schützen. Zu nennen sind z. B. das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, der Sklaverei und der Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit, die Pflicht der menschlichen und achtungsvollen Behandlung Gefangener, die Garantie der Gleichheit aller Personen vor Gericht, die Meinungsäusserungsfreiheit, der Anspruch auf Schutz des Privatlebens sowohl Minderheitenschutzrechte. Gewisse Garantien, wie z. B. das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das allgemeine Diskriminierungsverbot oder das Verbot der Diskriminierung der Frau, sind in beiden Pakten enthalten.

Beide Pakte sehen ein obligatorisches Berichtserfahren zur internationalen Kontrolle der innerstaatlichen Durchsetzungsmassnahmen vor. Die Vertragsstaaten haben alle vier Jahre Berichte vorzulegen, in welchen sie über die Massnahmen zur Verwirklichung der jeweiligen Rechte und über die dabei erzielten Fortschritte Rechenschaft abzulegen und auch auf allenfalls bestehende Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Pakte hinzuweisen haben. Die für die Prüfung der Berichte zuständigen UN-Organe (Pakt I: Sozialausschuss, Pakt II: Menschenrechtsausschuss) verabschieden jeweils länderspezifische Stellungnahmen.

Pakt II sieht darüber hinaus ein - fakultatives (von der Schweiz anerkanntes) - Staatenbeschwerdeverfahren vor. Zudem regelt das (Erste) Fakultativprotokoll ein Individualbeschwerdeverfahren, in welchem sich der Einzelne vor dem Menschenrechtsausschuss über Verletzungen seiner Rechte beschweren. Die Schweiz hat dieses Fakultativprotokoll noch nicht ratifiziert.

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 31.03.2022

Zum Seitenanfang