Eintragung der elterlichen Sorge im Einwohnerregister

Änderung des Zivilgesetzbuches

Worum geht es?

Derjenige Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, hat sowohl das Recht als auch die Pflicht, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Entwicklung und die Erziehung des Kindes zu treffen. Es geht dabei zum Beispiel um Entscheide über die Einschulung oder um einen Wohnsitzwechsel des Kindes.

Es ist daher für gewisse Behörden wichtig zu wissen, ob die elterliche Sorge einem oder beiden Elternteilen zusteht. Um den Behörden den Zugang zu dieser Information zu erleichtern, soll die Regelung der elterlichen Sorge künftig in den Einwohnerregistern eingetragen werden. Zu diesem Zweck sollen die Zivilstandsämter, Zivilgerichte, die kantonalen Migrations-, sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden den Einwohnerdiensten umgehend alle Entscheide und weiteren Regelungen über die elterliche Sorge mitteilen. Ausserdem können auch die Eltern mit einem Auszug dieses Eintrags die Regelung der elterlichen Sorge einfacher belegen.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 31. März 2021 verabschiedet der Bundesrat den Bericht «Zugang zur Information über die elterliche Sorge» in Beantwortung des Postulates 16.3317 Fluri (Medienmitteilung).
  • Am 27. November 2024 nimmt der Bundesrat von der externen Machbarkeitsstudie Kenntnis und legt die Grundlagen für eine Vernehmlassungsvorlage fest (Medienmitteilung).
  • Am 19. September 2025 eröffnet der Bundesrat die Vernehmlassung für eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (Medienmitteilung).

Dokumentation

Parlamentarische Vorstösse

  • 16.3317

    Postulat Fluri. Kindesschutzmassnahmen. Informationsfluss sicherstellen, Kundenservice stärken

  • 21.3981

    Motion WBK-N. Eintragung des Sorgerechts in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister

Medienmitteilungen

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Letzte Änderung 19.09.2025

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