Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Worum geht es?

  • Das Handeln der Verwaltung ist heute grundsätzlich geheim, unter Vorbehalt von Ausnahmen. Das neue Gesetz kehrt den Grundsatz der Geheimhaltung um, indem es jeder Person ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten verleiht, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste.
  • Ein einfaches und rasches Verfahren ist vorgesehen. Für den Streitfall ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, bevor die Verwaltung eine Verfügung erlässt, welche bei einer Rekurskommission und schliesslich vor Bundesgericht angefochten werden kann. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. In bestimmten Fällen kann eine Gebühr erhoben werden.
  • Das Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht absolut, sondern wird durch Ausnahmen begrenzt: Das Recht auf Zugang wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, sofern ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Beispielsweise wird ein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt, wenn durch die Gewährung des Zugangs die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde wesentlich beeinträchtigt, oder wenn die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann. Ein überwiegendes privates Interesse wird beispielsweise anerkannt, wenn durch die Gewährung des Zugangs die Privatsphäre wesentlich beeinträchtigt werden kann, oder Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können.

Was ist bisher geschehen?

  • Das Parlament hat sich wiederholt zugunsten eines Systemwechsels und der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Ausnahmen ausgesprochen. Ursprung des vorliegenden Gesetzesentwurfes sind drei parlamentarische Vorstösse.
  • Am 19. April 2000 schickt der Bundesrat die Vorlage zu einem Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
  • Am 9. März 2001 nimmt der Bundesrat von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis und beauftragt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), eine Botschaft auszuarbeiten (Medienmitteilung).
  • Am 29. Mai 2002 beschliesst der Bundesrat, dass zunächst die Finanzierung der durch die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips entstehenden Zusatzkosten zu klären sei. Er wird sich deshalb anlässlich der Budgetdiskussionen nach der Sommerpause mit dem weiteren Vorgehen zu diesem Geschäft befassen (Medienmitteilung).
  • Am 21. August 2002 umreisst der Bundesrat den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes und beschliesst, dass die Funktion des Öffentlichkeitsbeauftragten dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten übertragen werden soll. Die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz soll Ende des laufenden Jahres verabschiedet werden (Medienmitteilung).
  • Am 12. Februar 2003 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit in der Verwaltung verabschiedet (Medienmitteilung).
     
  • Parlamentarische Beratungen (03.013)
    Am 17. Dezember 2004 wird das Öffentlichkeitsgesetz von National- und Ständerat in der Schlussabstimmung angenommen.
     
  • Am 29. März 2006 räumt der Bundesrat letzte Differenzen bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung aus. Er sieht vor, das Öffentlichkeitsgesetz samt Ausführungsverordnung auf den 1. Juli 2006 in Kraft setzen (Medienmitteilung).
  • Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung auf den 1. Juli 2006 in Kraft (Medienmitteilung).

Dokumentation

Gutachten und Studie

Medienmitteilungen

Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Wenn sie Java Script nicht aktivieren möchten, können sie über den unten stehenden Link die Medienmitteilungen lesen. 

Zur externen NSB Seite

Letzte Änderung 21.06.2006

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Simone Füzesséry
Bundesrain 20
CH-3003 Bern
T +41 58 462 47 59
F +41 58 462 78 79
Kontakt

Bundesamt für Justiz
Danielle Schneider
Bundesrain 20
CH-3003 Bern
T +41 58 467 30 22
F +41 58 462 78 79
Kontakt

Kontaktinformationen drucken

https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/staat/gesetzgebung/archiv/oeffentlichkeitsprinzip.html