Beitritt zur UNO-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Worum geht es?
Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ist eines der am weitesten verbreiteten internationalen Übereinkommen. Sie verbietet den Völkermord sowohl in Kriegs- als auch in Friedenszeiten und verpflichtet die Vertragsstaaten, diesen Tatbestand zu verhindern und zu bestrafen. Der Beitritt der Schweiz zu dieser Konvention erfordert den Erlass einer entsprechenden Strafbestimmung gegen den Völkermord.
Was ist bisher geschehen?
- Am 31. März 1999 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft, die den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes empfiehlt, sowie den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (99.033)
- Am 15. Dezember 2000 tritt der Tatbestand des Völkermordes in Kraft, welcher der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt wird. Mit dieser Revision des Strafgesetzbuches stellt der Bundesrat sicher, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen aus der Völkermord-Konvention erfüllen kann (Medienmitteilung).
- Am 1. Januar 2002 tritt der zweite Teil der Völkermord-Vorlage in Kraft. Mit den Anpassungen der Bundesstrafrechtspflege (Art.18 und 18bis) wird die Möglichkeit der Bundesanwaltschaft eingeschränkt, bei Völkermord die Untersuchung und Beurteilung an die kantonale Justiz zu delegieren.
- Der dritte Teil der Völkermord-Vorlage - Art. 221 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes, wonach in Verfahren wegen Völkermordes in jedem Fall ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig sind - ist noch nicht in Kraft getreten.
Dokumentation
UNO-Übereinkommen
Botschaft und Entwurf
Neue Bestimmungen
Letzte Änderung 19.05.2005
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