Private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland werden ab 1. September 2015 geregelt

Bern, 24.06.2015 - Ab dem 1. September 2015 sind Söldnerfirmen in der Schweiz verboten. Der Bundesrat hat am Mittwoch entschieden, das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) und die dazugehörende Verordnung auf diesen Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Ein Unternehmen, das Sicherheitsdienstleistungen im Ausland ausführt, untersteht zudem einer vorgängigen Meldepflicht.

Das neue Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) soll dazu beitragen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren. Es gilt für Unternehmen, die von der Schweiz aus Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen oder in der Schweiz damit zusammenhängende Aktivitäten ausüben. Erfasst sind auch Bundesbehörden, die Sicherheitsunternehmen mit der Wahrnehmung bestimmter Schutzaufgaben im Ausland beauftragen, und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die im Ausland tätige Sicherheitsunternehmen kontrollieren (Holding-Gesellschaften).

Keine Teilnahme an bewaffneten Konflikten

In der Schweiz ansässige Sicherheitsunternehmen dürfen sich an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland nicht unmittelbar beteiligen. Unter das Verbot des Söldnertums fallen namentlich die Rekrutierung, Ausbildung und Vermittlung von Personal im In- und Ausland. Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen begünstigen, sind ebenfalls untersagt. So kann in einem Staat, in dem bekanntermassen gefoltert wird, kein Gefängnis betrieben werden.

Meldepflicht privater Sicherheitsdienstleistungen im Ausland

Jedes Unternehmen, das im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen will, muss dies vorgängig der zuständigen Behörde, also der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), melden. Meldepflichtig sind beispielsweise der Schutz von Personen sowie Einsätze für die Bewachung von Gütern und Liegenschaften, wenn sie in heiklen Umgebungen oder Situationen stattfinden, aber auch Personenkontrollen oder die Betreuung von Häftlingen. Die Politische Direktion des EDA entscheidet in einem ersten Schritt innerhalb von vierzehn Tagen, ob die gemeldete Tätigkeit Anlass zur Einleitung eines Prüfverfahrens gibt. Steht die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den im Gesetz genannten Zwecken, wird sie in einem zweiten Schritt verboten.

Verschiedene Kontrollmassnahmen gewährleisten eine wirksame Umsetzung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Politische Direktion des EDA die Geschäftsräume eines Unternehmens ohne Vorankündigung inspizieren und Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen. Widerhandlungen gegen das Gesetz werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Vereinfachtes Verfahren für Routinedienstleistungen

Die Ausführungsbestimmungen sehen für gewisse Fälle ein vereinfachtes Meldeverfahren vor. Es handelt sich um routinemässige Dienstleistungen (z. B. Schutz eines Supermarkets oder einer Schuhfabrik in einer heiklen Umgebung).  


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Letzte Änderung 26.06.2024

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