In Konfliktgebieten tätige private Sicherheitsfirmen werden nicht registriert

Bern, 21.05.2008 - In der Schweiz ansässige private Sicherheitsfirmen, die in ausländischen Konflikt- und Krisengebieten tätig sind, werden vorderhand nicht einer Registrierungs- und Bewilligungspflicht unterstellt. Diesen Entscheid hat der Bundesrat am Mittwoch gestützt auf einen Bericht des Bundesamtes für Justiz (BJ) getroffen. Für einen Verzicht auf eine gesetzliche Regelung sprechen die geringe Bedeutung des Schweizer Marktes sowie der unverhältnismässige Kontrollaufwand.

Im Auftrag des BJ untersuchte das Centre for the Democratic Control of Armed Forces (DCAF) in Genf den Schweizer Markt und die Regelungssysteme verschiedener Länder für den Export von Sicherheitsdienstleistungen in Konflikt- und Krisengebiete. Mit Blick auf den Markt gelangte das DCAF zum Ergebnis, dass nur wenige, eher kleine in der Schweiz niedergelassene private Sicherheitsfirmen in Konfliktgebieten tätig sind. Zudem bevorzugen es die befragten Unternehmen und internationalen Organisationen in der Regel, vor Ort lokale private Sicherheitsfirmen zu beauftragen. Nach Ansicht des DCAF wäre es möglich, den Export von Sicherheitsdienstleistungen in Konfliktgebiete separat zu regeln, ohne im innerstaatlichen Bereich eine Bundesregelung für das private Sicherheitsgewerbe einführen zu müssen. Die Untersuchung der Rechtssysteme verschiedener Länder ergab jedoch, dass nur sehr wenige Staaten eine spezifische Exportregelung kennen.

Geringes Risiko von Zwischenfällen

Aufgrund des Berichtes des DCAF und eigener Recherchen kam eine vom BJ geleitete interdepartementale Arbeitsgruppe zum Schluss, dass vorderhand auf eine Regelung von Sicherheitsdienstleistungen, die für Risiko- oder Konfliktgebiete im Ausland bestimmt sind, verzichtet werden kann. Sie schätzt das Risiko von Zwischenfällen, die sich auf die Aussen- und Sicherheitspolitik oder die Neutralität unseres Landes schädlich auswirken könnten, als gering ein. Zudem hängt die Wirksamkeit einer Exportregelung von griffigen Kontrollen der Aktivitäten der Sicherheitsfirmen, namentlich auch in den Konflikt- und Krisengebieten, ab. Der damit verbundene Aufwand wäre angesichts der gegenwärtig geringen Bedeutung des Phänomens unverhältnismässig. Ein rechtsvergleichender Blick zeigt schliesslich, dass ausser den USA und Südafrika kein bedeutender Anbieterstaat Regelungen des Exportes von Sicherheitsdienstleistungen kennt, die über die Kriegsmaterialgesetzgebung hinausgehen.

Trotz dieses Befundes prüfte die Arbeitsgruppe, wie der Export privater Sicherheitsdienstleistungen in Konflikt- und Krisengebiete allenfalls geregelt werden könnte. Sie befürwortet eine gesetzliche Regelung, die sich am Kriegsmaterialgesetz orientiert und auf einer vorgängigen Registrierung des Anbieters und einer Bewilligungspflicht für die einzelnen Mandate basiert. Eine Registrierung hinge davon ab, ob die betreffende Sicherheitsfirma die grundlegenden Prinzipien der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik respektiert, finanziell stabil ist und eine sorgfältige Auswahl und Ausbildung ihres Personals gewährleistet.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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