Die Schweiz und Japan teilen eingezogene Vermögenswerte - Erfolgreicher Abschluss der engen Zusammenarbeit im Fall Kajiyama

Bern, 18.04.2008 - Die Schweiz und Japan teilen je zur Hälfte die in einem Verfahren wegen Geld-wäscherei in Zürich eingezogenen Vermögenswerte in Höhe von rund 58,4 Millionen Franken. Diese Teilung werden beide Staaten nächsten Dienstag durch einen Briefwechsel vereinbaren. Die Gelder stammen aus strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation Goryôkai.

Die Einziehung und Teilung dieser Vermögenswerte sowie die Verurteilung der Verantwortlichen in Japan wurde dank der engen Zusammenarbeit zwischen den Behörden beider Staaten ermöglicht. In einem wegen Geldwäscherei eröffneten Strafverfahren beschlagnahmten die Zürcher Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2003 rund 58,4 Millionen Franken auf den Konten von Susumu Kajiyama, eines führenden Mitglieds der Goryôkai, und informierten die japanischen Behörden über diese Beschlagnahme. Gestützt auf diese Information stellten die japanischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen und erhielten in der Folge die für ihr Strafverfahren benötigten Beweismittel. Aufgrund von Informationen aus Japan konnten ihrerseits die Zürcher Strafverfolgungsbehörden die beschlagnahmten Vermögenswerte einziehen und so deren Herausgabe an die Goryôkai verhindern. Am 17. November 2005 wurde schliesslich Kajiyma - namentlich dank den in der Schweiz erhobenen Beweismitteln - in Tokio letztinstanzlich wegen Kreditwuchers und Geldwäscherei verurteilt.

Überwiegender Teil der Gelder in der Schweiz sichergestellt

Da der überwiegende Teil der in diesem Fall weltweit beschlagnahmten Vermögenswerte in der Schweiz sichergestellt wurde, ersuchte Japan die Schweiz, Verhandlungen über eine Teilungsvereinbarung aufzunehmen. Die Verhandlungen konnten am 29. November 2007 unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden abgeschlossen werden; seitens der Schweiz stimmten der Regierungsrat des Kantons Zürich am 19. Dezember 2007 und der Bundesrat am 9. April 2008 der Teilungsvereinbarung zu. Die Vereinbarung legt fest, dass die in Zürich eingezogenen Vermögenswerte hälftig zwischen den beiden Ländern geteilt werden. Zudem sichern sich die Schweiz und Japan das Gegenrecht in künftigen Sharing-Fällen zu. Der japanische Anteil wird zur Entschädigung der Opfer des durch die Goryôkai begangenen Kreditwuchers verwendet.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch


Herausgeber

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.rayonverbot.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-18403.html