Einige Staatsverträge sehen mehrere Übermittlungswege vor. Das BJ empfiehlt in der Regel den einfachsten und schnellsten Weg (evtl. auch direkte Postzustellung). Dazu werden alle anwendbaren Verträge (bilaterale und multilaterale) berücksichtigt. Die Empfehlung des BJ ist zwischen den Rubriken "Wichtigste Grundlagen (SR / Art.)" bis "Bemerkungen" aufgeführt.
Im Zivilrecht stehen alternativ zum primären Übermittlungsweg, sofern das betroffene Land keinen Vorbehalt angebracht und darauf verzichtet hat, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen, für Zustellungen gestützt auf das HZUe65 folgende alternativen Übermittlungswege zur Verfügung:
- Zustellung durch die Schweizervertretung (via BJ) direkt an den Empfänger (HZUe65, Art. 8), wobei der Empfänger die Annahme verweigern kann, wenn z.B. keine Übersetzung beiliegt. Für Schweizerbürger ist dieser Übermittlungsweg immer anwendbar. Eine Anwendung von Zwang ist ausgeschlossen.
Zustellung durch die Schweizervertretung
HZUe65, Art. 8
Schweizerbürger
- direkte Postzustellung durch die ersuchende Behörde an den Empfänger (Details siehe entsprechende Rubrik)
Direkte Postzustellung
- Zustellung durch direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden (HZUe65, Art. 10 Bst. b): Zum Ermitteln der direkt zuständigen örtlichen Behörde kann der EU Gerichtsatlas für Zivilsachen hilfreich sein.
Direkter Verkehr zwischen den Justizbehörden
SR 0.274.131, Art. 10 Bst. b (HZUe65)
EU Gerichtsatlas für Zivilsachen
Die Eintragungen berücksichtigen die für dieses Land möglichen Alternativwege. Betreffend Übersetzung und andere Formalitäten für diese alternativen Zustellungswege sind grundsätzlich die Vorbehalte des betreffenden Landes zu beachten (verlinkter Eintrag: "Vorbehalte beachten").
Letzte Änderung 10.12.2020