Übermittlungsweg gemäss Art. 8 HZUe65

Alternativer und subsidiärer Übermittlungsweg gestützt auf Art. 8 HZUe65 (Zustellung durch die Schweizervertretung direkt an den Empfänger)

Die Schweiz hat sich immer gegen die Zustellung gemäss Art. 8 des Zustellungsübereinkommens (SR 274.131) durch konsularische oder diplomatische Vertreter zur Wehr gesetzt, wenn der Empfänger kein Angehöriger des Ursprungsstaates ist. Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Artikel 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge statuiert ist, müssen die schweizerischen Behörden entsprechend ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind (vgl. Wegleitung, I.C.5).

Der Empfangsstaat kann darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen (vgl. Wegleitung, I.C.5 und II.D.1.2.2). So haben die an der Sitzung der Haager Spezialkommission (Okt./Nov. 2003) anwesenden Staaten erklärt, dass sie gegenüber den Staaten, die Vorbehalte zu den Artikeln 8 und 10 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern würden (siehe Punkt 79 der "Conclusions et Recommandations" von 2003). Es handelt sich dabei um die folgenden Staaten [siehe aber auch die Vorbehalte und Erklärungen des betreffenden Landes]:

  • Argentinien, Belarus, Estland, Finnland, Grossbritannien und Nordirland, Irland, Israel, Italien, Kanada, Kuwait, Niederlande, Schweden, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika.
    (Liste aktualisiert am 8. Januar 2019)

Unter den an der Sitzung der Haager Spezialkommission (Okt./Nov. 2003) anwesenden Staaten existiert keine einheitliche Auffassung betreffend die Übersetzungserfordernisse (siehe Punkte 65 - 68 der "Conclusions et Recommandations" von 2003 sowie Empfehlung in Punkt 31 der "Conclusions et Recommandations" von 2009).

Das BJ empfiehlt bei Zustellungen gemäss Artikel 8 des Zustellungsübereinkommens entweder eine Übersetzung der Urkunden in der Sprache des Empfangsstaates beizulegen oder zumindest den Abschnitt "Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks" des Musterformulars gemäss HZUe65 (S. 3 und 4) in der Sprache des Empfangsstaates auszufüllen und beizulegen, um Probleme bei der Anerkennung der Entscheide im Ausland zu vermeiden (vgl. Wegleitung, II.E.1.1; allerdings wird nicht in jedem schweizerischen Verfahren eine Anerkennung des Entscheides im Ausland erforderlich sein). Das BJ kann jedoch keine Garantie betreffend die Anerkennung der Schweizer Entscheide im Ausland geben.

Der Empfänger kann die Annahme verweigern, wenn z.B. keine Übersetzung beiliegt. Eine Anwendung von Zwang ist ausgeschlossen.

Praktisches Vorgehen

Die Weiterleitung solcher Zustellungsersuchen muss auf alle Fälle via BJ erfolgen, welches die Gesuche an die zuständige Schweizervertretung weiterleitet (Ausnahme USA, vgl. Wegleitung, II.D.1.2.2).

 

Letzte Änderung 09.07.2020

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