Bei der Vorstellung der verschiedenen Staaten verweist der Rechtshilfeführer auf die Systematische Sammlung des Bundesrechts betreffend die von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Verträge. Trotz dieses Verweises wird dem Benützer empfohlen, sich auf die rechtlichen Bestimmungen der Konventionen selbst abzustützen. Bezüglich der juristischen Verbindlichkeit und Anwendbarkeit der Verträge kann keine Garantie übernommen werden.
Strafrecht
Die Länderseiten enthalten im strafrechtlichen Teil nebst dem Rechtshilfeübereinkommen (SR 0.351.1) und dessen zweiten Zusatzprotokoll (ZPII EUeR, SR 0.351.12)
SR 0.351.1
SR 0.351.12
auch den Hinweis auf die Anwendbarkeit folgender Verträge:
- Geldwäschereiübereinkommen (GwUe, SR 0.311.53)
- Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
- Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA, SR 0.351.926.81)
Daneben können aber bei gewissen Delikten auch andere Übereinkommen, welche Auslieferungs- und Rechtshilfebestimmungen enthalten, zur Anwendung gelangen:
Multilaterale Verträge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
USA
Gemäss Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den USA über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6) und dem Bundesgesetz zu diesem Staatsvertrag ist als Spezialfall alleine das BJ zuständig für den Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtshilfe an die USA und die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens. Den Kantonen kommen lediglich Vollzugshandlungen zu. Bestehen Probleme mit der Stellung eines Ersuchens an die USA, steht die Zentralstelle USA des BJ für Auskünfte zur Verfügung (Telefon +41 58 462 11 20).
SR 0.351.933.6
Zivilrecht
Bei Ländern mit bilateralem und multilateralem Vertrag (z.B. Haager Übereinkommen) ist stets der direktere Übermittlungsweg zu benützen, wie dies auf der entsprechenden Länderseite angegeben ist. Die ausländischen Zentralbehörden sind hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Beispiele: Deutschland, Frankreich, Italien.
Letzte Änderung 10.12.2020