Gebühren bei internationalen Adoptionen

Das Bundesamt für Justiz fungiert im Rahmen des Haager Adoptionsübereinkommens[1] von 1993 als Bundeszentralbehörde bei internationalen Adoptionsverfahren. Zusätzlich erfüllt das Bundesamt für Justiz auch die zugewiesenen Aufgaben, nach Art. 2 Abs. 1 AdoV. Gestützt auf die Adoptionsverordnung erbringt es verschiedene Dienstleistungen[2], welche gebührenpflichtig[3] sind und wie folgt in Rechnung gestellt werden:

Grundgebühren

Die Grundgebühr von pauschal Fr. 400 deckt sämtliche Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz ab, die während eines Adoptionsverfahrens im Rahmen des HAÜ anfallen, d.h. von der Dossierübermittlung, die meistens per Fedex (Privatkurier) abgewickelt wird und Fr. 100 bis Fr. 150 kostet, bis zu den Einreisevorbereitungen für das Kind.

Werden diese Adoptionsunterlagen durch eine Adoptionsvermittlungsstelle mit eidgenössischer Bewilligung zusammengestellt und gemäss Weisung vom 17. März 2020 direkt an die ausländische Zentrale Behörde übermittelt, beträgt die Grundgebühr pauschal Fr. 200.

Zusatzgebühren

Übersteigt der zeitliche Bearbeitungsaufwand in einem Adoptionsverfahren den üblichen Rahmen in erheblichem Masse oder fallen ausserordentlich hohe Zusatzspesen an, beispielsweise wegen mehrfacher Übermittlung von Eltern- und Kinderdossiers mit teurer Sonderpost, kann dies zusätzlich verrechnet werden. Die Gesamtkosten, inklusive Grundgebühr, betragen maximal Fr. 1000.

Weitere Dienstleistungen im Bereich der internationalen Adoption werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Rechnungsstellung

Im Bereich des HAÜ werden die Grundgebühren den Adoptionsbewerbern nach erstmaliger Übermittlung ihres Dossiers an die ausländische Zentrale Behörde in Rechnung gestellt, wobei später angefallene Zusatzgebühren vorbehalten bleiben.

Gemäss Art. 11 Abs. 2 AllgGebV kann bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Verfügung verlangt werden. Zudem kann das Bundesamt für Justiz, nach Art. 27 AdoV bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen, die Gebühr ermässigen oder erlassen.


[1] Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311)

[2] Artikel 25 und 26 der Verordnung über Adoption vom 29. Juni 2011 (AdoV; SR 211.221.36)

[3] Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1)

 

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 29.08.2023

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