Elektronischer Rechtsverkehr: Alternative Übermittlungssysteme zu Testzwecken
Bern, 23.10.2019 - Im Hinblick auf die geplante Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs will der Bundesrat den Kantonen erlauben, alternative Übermittlungssysteme zu testen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Oktober 2019 die dazu erforderliche Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) gutgeheissen und auf den 1. Dezember 2019 in Kraft gesetzt.
Mit dem von den eidgenössischen Gerichten und den kantonalen Straf- und Justizvollzugsbehörden initiierten Projekt "Justitia 4.0" wird die Schweizer Justiz in eine digitale Zukunft geführt. Unter anderem soll für professionelle Anwenderinnen und Anwender (u. a. Anwaltschaft) und für die in einem Verfahren beteiligten Behörden der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Damit alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können, soll eine hochsichere, zentrale Plattform aufgebaut werden. Die Eröffnung der Vernehmlassung zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen ist für Ende dieses Jahres geplant.
Das geltende Recht lässt die elektronische Übermittlung von Einzeleingaben in Zivil- und Strafverfahren nur über anerkannte Zustellplattformen (z. B. gesicherte Mail-Systeme) zu. Damit die verschiedenen Komponenten (z. B. für die Ausstellung von Quittungen) der neuen Plattform im Rahmen von Pilotprojekten auf ihre Funktionalität und Benutzerfreundlichkeit hin getestet und im Rahmen solcher Projekte auch rechtsgültige elektronische Eingaben gemacht werden können, muss die VeÜ-ZSSV angepasst werden.
Die Anpassung erlaubt es den Kantonen, mit Bewilligung des EJPD zusätzlich zu den anerkannten Zustellplattformen alternative Übermittlungssysteme (z. B. gesicherte Upload-Systeme) einzusetzen. Für die Erteilung einer Bewilligung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise müssen die alternativen Systeme der Erprobung technischer Lösungen dienen. Die Benutzung der alternativen Übermittlungssysteme ist freiwillig.
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Letzte Änderung 26.06.2024