Details zur Auszahlung der Solidaritätsbeiträge festgelegt

Bern, 15.02.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 die Details zur Auszahlung der Solidaritätsbeiträge an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 in einer Verordnung geregelt. Die Verordnung tritt zusammen mit dem neuen Gesetz, welches das Parlament als indirekten Gegenvorschlag zur Wiedergutmachungsinitiative verabschiedet hat, auf den 1. April 2017 in Kraft.

Das Parlament hat das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 zügig beraten und bereits zehn Monate nach Verabschiedung der Botschaft des Bundesrates am 30. September 2016 als indirekten Gegenvorschlag zur Wiedergutmachungsinitiative verabschiedet. Darauf zog das Initiativkomitee die Initiative unter dem Vorbehalt zurück, dass kein Referendum gegen das neue Gesetz ergriffen wird. Da die Referendumsfrist am 26. Januar 2017 unbenutzt abgelaufen ist, können das Gesetz und die Verordnung am 1. April 2017 in Kraft treten. Dank dieser schnellen Inkraftsetzung sollen möglichst viele Opfer die offizielle Anerkennung des Unrechts und die Wiedergutmachung noch erleben können.

Bereits 1150 Gesuche eingegangen

Das Gesuchsformular für einen Solidaritätsbeitrag sowie die Wegleitung können seit dem 1. Dezember 2016 beim Bundesamt für Justiz (BJ) sowie bei den kantonalen Anlaufstellen und Staatsarchiven bezogen werden. Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag müssen bis spätestens am 31. März 2018 beim BJ eingereicht werden. Bisher sind beim BJ bereits 1150 Gesuche eingegangen. Gesuche von Personen, die nachweislich schwer krank, über 75 Jahre alt sind oder bereits einen Soforthilfebeitrag der Glückskette oder des Kantons Waadt erhalten haben, prüft das BJ prioritär. Im Übrigen werden die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

Um bei Bedarf seine Entscheide breiter abzustützen und um die Sichtweise und Anliegen der Opfer zu berücksichtigen, kann das BJ eine beratende Kommission anhören, der auch Opfer angehören. Die neun Mitglieder der Kommission sind heute vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) ernannt worden. Das BJ entscheidet, ob der Gesuchsteller die im Gesetz beschriebene Opfereigenschaft aufweist und damit einen Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag hat. Der Gesuchsteller muss - gestützt auf entsprechende Angaben, Belege oder Akten aus den Archiven - lediglich glaubhaft machen, dass seine körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder seine geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist.

Erste Auszahlungen ab April 2018 möglich

Das Parlament hat zur Finanzierung der Solidaritätsbeiträge einen Rahmenkredit von 300 Millionen Franken bewilligt. Die Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag sollen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes behandelt worden sein. Der Solidaritätsbeitrag soll ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts sein und zur Wiedergutmachung beitragen. Alle Opfer werden den gleichen Beitrag erhalten. Die Höhe des Beitrags hängt von der Anzahl der Opfer ab, deren Gesuch gutgeheissen wird. Der Bundesrat rechnet mit 12 000 bis 15 000 Opfern. Jedes Opfer dürfte einen Betrag von etwa 20 000 bis höchstens 25 000 Franken erhalten. Gehen bis am 31. März 2018 weniger als 12 000 Gesuche ein, so beträgt der Solidaritätsbeitrag 25 000 Franken. Gehen mehr als 12 000 Gesuche ein, wird der Solidaritätsbeitrag in zwei Teilzahlungen ausbezahlt. Die erste Teilzahlung erfolgt, sobald das Gesuch gutgeheissen worden ist und die zweite Tranche, nachdem alle Gesuche behandelt worden sind. In beiden Fällen werden erste Auszahlungen ab April 2018 möglich sein. Die Gesuchsteller werden bereits vor den Auszahlungen fortlaufend über das Ergebnis der Prüfung ihres Gesuchs informiert.

Die Verordnung regelt ferner die Aufbewahrung und Archivierung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Sie sieht zudem eine finanzielle Unterstützung von Selbsthilfeprojekten im Rahmen der bewilligten Kredite vor.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Bundesamt für Justiz
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Letzte Änderung 26.06.2024

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