Soforthilfefonds offiziell geschaffen

Bern, 15.04.2014 - Mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Delegierten für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und der Glückskette ist gestern Abend der Soforthilfefonds offiziell geschaffen worden. Ab Juni werden Betroffene Gesuche für Soforthilfe an den Runden Tisch richten können und ab September werden die ersten Auszahlungen durch die Glückskette erfolgen. Parallel dazu verfolgt der Runde Tisch weiterhin das Ziel einer definitiven finanziellen Regelung in Form eines Solidaritätsfonds.

Am 11. April 2013 entschuldigte sich Bundesrätin Simonetta Sommaruga im Namen des Bundesrats für das grosse Leid, das den Opfern dieser Zwangsmassnahmen angetan worden ist. Sie bezeichnete den Gedenkanlass als Anfangspunkt einer umfassenden Aufarbeitung dieses schwierigen Kapitels der Schweizer Geschichte, die auch finanzielle Aspekte einschliesse. Bereits ein Jahr später sind nun die Voraussetzungen für erste finanzielle Leistungen geschaffen worden. Finanzielle Soforthilfen werden an Personen ausgerichtet, deren persönliche Integrität durch eine vor 1981 angeordnete oder vollzogene fürsorgerische Zwangsmassnahme verletzt worden ist und die sich heute in einer finanziellen Notlage befinden und punktuell entlastet werden sollen. Es handelt sich nicht um eine Entschädigung, sondern um eine Geste der Solidarität gegenüber Personen, die besonders darauf angewiesen sind.

Engagement der Glückskette

Der Soforthilfefonds für Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen wird bei der Glückskette als Spezialfonds von den Spezialisten des Bereichs Sozialhilfe Schweiz verwaltet. Dieser bearbeitet alljährlich in Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und ähnlichen privaten Institutionen schweizweit mehrere hundert Gesuchsanträge für punktuelle, zweckgebundene Unterstützungen. Der Soforthilfefonds wird parallel dazu nach den für die Sozialhilfe Schweiz geltenden Prinzipien der Subsidiarität, Einmaligkeit der Hilfeleistung und Zweckgebundenheit gehandhabt. Der Delegierte des Runden Tisch, der eigens dafür vorgesehene Ausschuss und die Glückskette stützen sich dabei auf präzise Richtlinien, welche integraler Bestandteil der gestern unterzeichnenden Vereinbarung sind. Massgeblich für Unterstützungsbeiträge sind namentlich die Voraussetzungen, die für die Gewährung von Ergänzungsleistungen angewendet werden. Vorgesehen sind grundsätzlich einmalige Beiträge in der Höhe zwischen 4000 und 12 000 Franken.

Einreichung und Behandlung der Gesuche

Betroffene Personen können ab Juni Gesuche für Soforthilfe an den Delegierten für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen richten. Ein Ausschuss des Runden Tisches, dem Betroffene sowie Fachleute aus dem Bereich Soziales angehören, prüft die Gesuche. Er klärt auch ab, ob andere Möglichkeiten zur Verbesserung der finanziellen Situation ausgeschöpft worden sind. Sind die Voraussetzungen für die Leistung von Soforthilfe erfüllt, leitet der Delegierte das Gesuch mit einem positiven Antrag an die Glückskette weiter. Die Glückskette entscheidet formell über das Gesuch und nimmt die Auszahlung an die betroffene Person vor. Der Delegierte ist zurzeit daran, den Ausschuss und ein Sekretariat zu schaffen, um die Gesuche speditiv bearbeiten zu können.

Fonds auf freiwilliger Basis

Der Fonds für Soforthilfe wird auf freiwilliger Basis durch die Kantone, Städte und Gemeinden, andere Institutionen und Organisationen sowie Private unterstützt. Einen wesentlichen Beitrag werden die Kantone leisten: Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren hat Ende Januar 2014 empfohlen, Beiträge in der Höhe von 5 Millionen Franken an diesen Fonds zu überweisen. Mehrere Kantone haben schon einen Beitrag gesprochen. In weiteren Kantonen sind die Beschlussverfahren eingeleitet worden. Der Runde Tisch rechnet damit, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 7 bis 8 Millionen Franken zur Verfügung stehen wird. Bereits sind erste Beiträge auf das von der Glückskette verwaltete Konto (Konto-Nr.: 14-444422-2, IBAN: CH96 0900 0000 1444 4422 2, Einzahlung für: Glückskette, 1211 Genf 8, Spezialfonds) einbezahlt worden. Diese Beiträge werden von der Glückskette nach einer von ihrer Finanzkommission etablierten Anlagestrategie verwaltet. Die Glückskette verrechnet keine Verwaltungskosten.

Zeitlich befristete Soforthilfe

Der zeitlich befristete Soforthilfefonds ist als Überbrückungshilfe bis zur Schaffung einer Gesetzesgrundlage für finanzielle Leistungen konzipiert. Der von Bundesrätin Simonetta Sommaruga eingesetzte Runde Tisch hat sich am 21. März 2014 an seiner letzten Sitzung für die Schaffung eines Solidaritätsfonds ausgesprochen, der hauptsächlich vom Staat finanziert werden soll. Diese definitive Regelung setzt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage voraus, was drei bis vier Jahre dauern wird. Beim Inkrafttreten dieser gesetzlichen Grundlage wird der Soforthilfefonds aufgelöst und ein allfälliges Restkapital in den Fonds des Bundes überwiesen werden.

Weitere Informationen, insbesondere das Gesuchsformular und eine Wegleitung sowie die Richtlinien der Glückskette für die Ausrichtung der Soforthilfe finden Sie ab Donnerstag, den 17. April, unter www.fuersorgerischezwangsmassnahmen.ch.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Bundesamt für Justiz
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Letzte Änderung 26.06.2024

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