Verkürzung der Trennungsfrist im Scheidungsrecht - Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

Bern, 02.07.2003 - Der Bundesrat widersetzt sich nicht der vorgeschlagenen Revision, wonach der scheidungswillige Ehegatte bereits nach zwei Jahren Trennung mit einer Klage die Scheidung verlangen kann. Welche minimale Trennungszeit aber vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden soll, bleibt letztlich eine Ermessensfrage und das Resultat der Abwägung von verschiedenen Interessen, hält der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates fest.

Die Ehe ist eine gesetzlich geregelte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, führt der Bundesrat aus. Mit diesem Verständnis der Ehe ist eine Scheidung kaum vereinbar, die ohne vorgängige Trennungszeit oder mit nur einer relativ kurzen "Kündigungsfrist" einseitig gegen den Willen des anderen Ehepartners gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Zudem muss dem Ehegatten, der wegen der Ehe seine Lebensverhältnisse grundlegend umgestaltet und keine schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit einer vorgängigen Trennung zu verantworten hat, zumindest ausreichend Zeit für eine Neuorientierung eingeräumt werden.

Die Auffassungen über die richtige Frist gingen schon während der parlamentarischen Beratung des neuen Scheidungsrechts weit auseinander, erinnert der Bundesrat. Aufgrund der Erfahrungen mit dem neuen Scheidungsrecht und der bisherigen Rechtsprechung widersetzt er sich der Verkürzung der Trennungsfrist von vier auf zwei Jahre nicht. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der scheidungswillige Ehegatte jede Frist ohnehin als relativ lang empfinden wird. Es bleibt aber festzuhalten, dass auch eine kürzere Trennungszeit nichts an den nachehelichen Pflichten ändert und dass ein scheidungswilliger Ehegatte, der die Trennungszeit nicht abwarten will, in Scheidungsverhandlungen zu Zugeständnissen gezwungen werden kann.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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