Einheitliche Regelung für Polizeizwang im Zuständigkeitsbereich des Bundes; Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz
Bern, 18.01.2006 - Die Anwendung von polizeilichem Zwang im Zuständigkeitsbereich des Bundes wird einheitlich geregelt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz verabschiedet. Das neue Gesetz gilt für die Polizeiorgane des Bundes sowie für die kantonalen Organe bei Rückführungen von Ausländern und Transporten von Personen im Auftrag von Bundesbehörden im Inland.
Die einheitliche und klare Regelung soll sicherstellen, dass allfälliger polizeilicher Zwang verhältnismässig angewendet wird. Körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen sollen den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Person eingesetzt werden. Zulässige Hilfsmittel sind Handschellen und andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde. Verboten ist hingegen der Einsatz von Massnahmen, welche die Atemwege beeinträchtigen oder die Gesundheit der betroffenen Person erheblich gefährden können. Nicht zugelassen wird der Einsatz von elektrischen Destabilisierungsgeräten ("Taser").
Keine Zweckentfremdung von Medikamenten
Das Zwangsanwendungsgesetz regelt ferner die medizinische Versorgung und den Einsatz von Arzneimitteln. Arzneimittel dürfen nur zu medizinischen Zwecken abgegeben oder verabreicht werden. Sie dürfen nicht zweckentfremdet und an Stelle von polizeilichem Zwang eingesetzt werden, um eine Person zu beruhigen oder zu narkotisieren. Die Vollzugsbehörden dürfen nur besonders ausgebildete Personen mit Aufgaben beauftragen, die mit der Anwendung von polizeilichem Zwang verbunden sein können.
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Letzte Änderung 26.06.2024