Inverkehrbringen von Messmitteln
Für das rechtmässige Inverkehrbringen von gesetzlich geregelten Messmittel gibt es zwei Möglichkeiten:
Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren prüft eine bezeichnete Stelle, ob das Messmittel oder die Herstellung des Messmittels den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Konformitätsbewertung wird von der bezeichneten Stelle für den Hersteller des Messmittels durchgeführt. Der Hersteller stellt dann für das Messmittel die Konformitätserklärung hinsichtlich der Erfüllung einer Rechtsnorm aus.
Unterliegt das Messmittel der Messgeräterichtlinie 2004/22/EG oder der Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen 2009/23/EG, dann muss die Konformitätsbewertungsstelle zusätzlich von der EU-Kommission benannt werden.
Solche Messmittel sind am „CE“ resp „CH“ in Kombination mit dem Metrologiekennzeichen „M“ erkennbar.
Um bezeichnet zu werden, müssen Konformitätsbewertungsstellen den Anforderungen von Anhang 3 der Messmittelverordnung genügen. Im Bereich Messmittel sind folgende schweizerische Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet und anerkannt:
Gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen sind folgende Stellen bezeichnet:
METAS-Cert
Ident.-Nr. 1259
(METAS-Cert, Eidgenössisches Institut für Metrologie
Lindenweg 50, CH-3003 Bern-Wabern
Kontakt: G. Couvreur, Tel. +41 58 387 08 27, Fax +41 58 387 05 73)
KIGA Baselland - Konformitätsbewertungsstelle KBS
Ident.-Nr 2158
(KIGA Baselland - Konformitätsbewertungsstelle KBS
Reinacherstrasse 115, CH-4142 Münchenstein
Kontakt: G. Werdenberg, Tel. +41 61 552 78 50, Fax +41 61 552 78 51)
Gestützt auf die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 wurde die folgende Stelle bezeichnet:
METAS-Cert
Ident.-Nr. CH01
(METAS-Cert, Eidgenössisches Institut für Metrologie
Lindenweg 50, CH-3003 Bern-Wabern
Kontakt: G. Couvreur, Tel. +41 58 387 08 27, Fax +41 58 387 05 73)
Gewisse Messmittel bedürfen einer nationalen Zulassung und Ersteichung. Da dies hoheitliche Tätigkeiten sind, können diese nur von METAS oder den Vollzugsorganen (Eichämter, Eichstellen) vorgenommen werden.
Solche Messmittel sind am stilisierten «S» für die Bauartzulassung zur Ersteichung erkennbar. Dieses Kennzeichen ist auf dem Typenschild des Messmittels zu finden. Die Ersteichung wird mit einer Eichmarke bestätigt.
Kontrolle von Messmitteln
Messmittel, welche gesetzlich geregelt sind, werden einem dreifachen Kontrollmechanismus unterworfen:
Kontrolle, ob die in Verkehr gebrachten Messmittel sowie die angewandten Konformitäts-bewertungsverfahren den Vorschriften entsprechen.
Die Marktüberwachung ermöglicht es in der Schweiz und auch international gegen unlautere Wettbewerbspraktiken vorzugehen. Für die Marktüberwachung auf dem Gebiet der Messmittel ist das METAS in Zusammenarbeit mit den Vollzugsorganen des gesetzlichen Messwesens zuständig. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen, ob die in den einschlägigen Richtlinien festgehaltenen Bestimmungen von den Herstellern und Inverkehrbringern eingehalten werden. Überwacht werden nicht nur schweizerische Produkte, sondern auch Messmittel, die aus der EU oder Drittstaaten importiert werden.
In der Schweiz ist die Marküberwachung für Messmittel in folgenden Verordnungen geregelt:
• Verordnung über nichtselbsttätige Waagen (SR 941.213),
• Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210).
Die beiden schweizerischen Verordnungen sind gestützt auf die Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU gleichwertig zu den entsprechenden europäischen Richtlinien: der Richtlinie 2009/23/EG über nichtselbsttätige Waagen und der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte.
Weil die gleichen Messmitteltypen sowohl für den Markt in der EU als auch für den Schweizer Markt hergestellt werden, ist der gegenseitige Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden wichtig.
Die Marktüberwachung nimmt ihre Aufgaben sowohl proaktiv wie auch reaktiv wahr. Proaktiv wird in Projekten bei spezifisch ausgewählten Messmitteln überprüft, ob die Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen eingehalten worden sind. Bei der reaktiven Marktüberwachung werden Problemfälle, die durch die Vollzugsorgane gemeldet worden sind, überprüft.
Während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels prüfen die zuständigen Vollzugsorgane periodisch dessen Messbeständigkeit. Mit dieser Prüfung wird sichergestellt, dass die messtechnischen Eigenschaften der eingesetzten Messmittel während ihrer Einsatzdauer erhalten bleiben.
Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 der Messmittelverordnung (SR 941.210) geregelt.
Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung.
Das am häufigsten verwendete Verfahren ist die Nacheichung. Genügt ein Messmittel den Anforderungen, wird die Nacheichung durch Anbringen einer Eichmarke bestätigt. Die Eichmarke trägt die Angabe der zuständigen Stelle sowie das Ablaufdatum der Gültigkeit der Eichung.
Regelmässige Kontrolle beim Verwender, ob der Einsatz der Messmittel gemäss den Vorschriften erfolgt.
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Letzte Änderung 30.10.2024
Kontakt
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Lindenweg 50
CH-3003
Bern-Wabern
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+41 58 387 01 11
F
+41 58 387 02 10
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