Lichttechnische Einrichtungen für Strassenfahrzeuge
Scheinwerfer, Rückstrahler und Signalleuchten zählen zum Sicherheitspaket von Strassenfahrzeugen und müssen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dies gilt auch für bereits genehmigte, aber modifizierte Einrichtungen.
Schweizerische Konformitätsbewertungsstelle
Seit 1970 führt METAS Bauartprüfungen an lichttechnischen Einrichtungen für Strassenfahrzeuge nach schweizerischer Gesetzgebung durch. Am 1. Juni 2003 hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) das schweizerische Genehmigungsverfahren für lichttechnische Ausstattungen von Strassenfahrzeugen eingestellt und METAS zusätzlich zur schweizerischen Konformitätsbewertungsstelle erklärt. Personen oder Firmen mit Sitz in der Schweiz können Anträge für schweizerische Konformitätsbewertungen direkt an METAS stellen. Bei Erfüllen der Vorschriften werden schweizerische Konformitätszertifikate ausgestellt. Kantonale Behörden können Informationen über die von METAS geprüften Einrichtungen über ein Informationssystem abrufen. Für internationale Genehmigungen ist das ASTRA zuständig.
ECE-Prüfstelle
Seit 1996 werden am METAS zusätzlich lichttechnische Bauartprüfungen nach den Reglementen der Europäischen Wirtschaftskommission (Economic Commission for Europe; ECE) durchgeführt. Unter der Federführung der ECE ist 1958 das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung in Kraft getreten. Das Übereinkommen umfasst heute über 110 Prüfreglemente. Davon regeln rund ein Drittel die lichttechnischen Anforderungen an Motorfahrzeuge und Anhänger. 1973 ist die Schweiz diesem Übereinkommen beigetreten. Bereits drei Jahre vorher war bei lichttechnischen Motorfahrzeugausrüstungen, die mit einem ECE-Genehmigungszeichen versehen waren, keine zusätzliche schweizerische Bauartprüfung mehr notwendig.
Bezeichnete EG-Prüfstelle
Gestützt auf die Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) vom 19. Juni 1995 und das Abkommen zwischen der Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen wurde METAS vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Prüfstelle für Fahrzeugteile bezeichnet.
Weitere Informationen
Gesetzliche Grundlagen
Schweizerische Gesetzgebung
- SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958
- SR 741.511 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
- SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
ECE-Regelungen der europäischen Wirtschaftskommission (UNECE)
- Stand des 1958er-Abkommens und der angehängten Regelungen (e/f)
- Regelungen 1-20 | Regelungen 21-40 | Regelungen 41-60 | Regelungen 61-80 | Regelungen 81-100 | Regelungen 101-120 | Regelungen 121 -140 (e/f)
EG-Richtlinien
Bezeichnete Prüfstelle für Strassenfahrzeuge
Gestützt auf die Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) vom 19. Juni 1995 und das Abkommen zwischen der Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen wurde METAS vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Prüfstelle für folgende EG-Richtlinien bezeichnet:
EG-Richtlinie | Vorrichtung |
Validierung |
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70/388/EWG |
Vorrichtungen für Schallzeichen |
28.01.2003 |
76/757/EWG |
Rückstrahler für KFZ und Anhänger |
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76/758/EWG |
Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten |
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76/759/EWG |
Fahrtrichtungsanzeiger für KFZ und Anhänger |
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76/760/EWG |
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen für KFZ und Anhänger |
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76/761/EWG |
Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und über Lichtquellen (Glühlampen und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen von KFZ und Anhängern |
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76/762/EWG |
Nebelscheinwerfer für KFZ |
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77/538/EWG |
Nebelschlussleuchten für KFZ und Anhänger |
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77/539/EWG |
Rückfahrscheinwerfer für KFZ und Anhänger |
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77/540/EWG |
Parkleuchten für KFZ |
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92/24/EWG |
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte KFZ-Klassen |
Prüfungen
Gesetzliche Hinweise und Prüfgebühren finden Sie auf unserer Dienstleistungsdatenbank. Antragsformular. (PDF, 154 kB, 06.07.2020)
Lichttechnische Einrichtungen nach nationalen Vorschriften |
Personen oder Firmen mit Sitz in der Schweiz können Bauartprüfungen nach nationalen Vorschriften beantragen. Sind die technischen Anforderungen erfüllt, werden Konformitätszertifikate oder Beglaubigungen ausgestellt. | |
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Schweizerische und ausländische Firmen können Anträge für ECE-Genehmigungen an das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellen. Antragsformular | |
Glanz- und Tönungsfolien für hintere Seitenscheiben und Heckscheiben. |
Personen oder Firmen mit Sitz in der Schweiz können Bauartprüfungen nach nationalen Vorschriften beantragen. Sind die technischen Anforderungen erfüllt, werden Konformitätszertifikate oder Beglaubigungen ausgestellt. | |
Scheiben an Fahrzeugen |
Der visuelle Transmissionsgrad von Scheiben an Fahrzeugen kann direkt am Fahrzeug bestimmt werden. Ein Prüfbericht gibt die Ergebnisse bekannt. |
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Modifizierte Karosserieteile, welche die Eigenschaften der lichttechnischen Einrichtungen beeinträchtigen. |
Die lichttechnische Nachprüfung wird am Fahrzeug und - falls notwendig - im lichttechnischen Labor von METAS durchgeführt. Ein Prüfbericht gibt die Ergebnisse bekannt. |
Scheinwerferblenden |
Personen oder Firmen mit Sitz in der Schweiz können Bauartprüfungen nach nationalen Vorschriften beantragen. Sind die technischen Anforderungen erfüllt, werden Konformitätszertifikate oder Beglaubigungen ausgestellt. | |
Leuchtenschutzgitter |
Personen oder Firmen mit Sitz in der Schweiz können Bauartprüfungen nach nationalen Vorschriften beantragen. Sind die technischen Anforderungen erfüllt, werden Konformitätszertifikate oder Beglaubigungen ausgestellt. |
Häufige Fragen
Mit der Modifikation einer lichttechnischen Einrichtungen erlischt die Typengenehmigung. Daher muss durch eine autorisierte Stelle nachgewiesen werden, dass die technischen Eigenschaften der betroffenen Einrichtung noch den Vorschriften entsprechen.
Eine lichttechnische Überprüfung ist notwendig, wenn die Leuchtflächen der Scheinwerfer, Standlichter oder Richtungsblinker teilweise bedeckt werden.
Personen oder Firmen mit Sitz in der Schweiz können Bauartprüfungen nach nationalen Vorschriften beantragen (Antragsformular). Sind die technischen Anforderungen erfüllt, werden Konformitätszertifikate oder Beglaubigungen ausgestellt.
Gutachen anderer Prüfstellen werden durch METAS beglaubigt, sofern sie von einer autorisierten Prüfstelle stammen, genügend Einzelheiten über die durchgeführte Prüfung enthalten und in vollständiger Ausführung vorliegen.
Beide Dokumente bescheinigen, dass der geprüfte Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht. Ein Konformitätszertifikat von METAS kann zusätzlich Ergebnisse der durchgeführten Bauartprüfung enthalten. Die Konformitätsbeglaubigung bestätigt die Richtigkeit technischer Gutachten anderer Prüfinstitute.
Folien an Windschutzscheiben sind nicht gestattet. Das Anbringen von Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe ist jedoch zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4.0 m Höhe auf eine Distanz von 12.0 m ungehindert erkennen kann.
Nein. In der Regel werden die Scheiben vom Hersteller bereits mit einer Tönung versehen. Dadurch verringert sich der visuelle Transmissionsgrad bereits auf 70 % bis 80 %. Käme darauf noch eine Folie mit Tönungseffekt, wäre die vorgeschriebene Lichtdurchlässigkeit von 70 % nicht mehr gewährleistet.
Transparente, farblose Folien dürfen an vorderen Seitenscheiben angebracht werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine verzerrungsfreie Sicht gewährleistet ist und der visuelle Transmissionsgrad noch mindestens 70 % beträgt.
Letzte Änderung 24.09.2024