Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Allgemeine Informationen

Das Öffentlichkeitsprinzip fördert die Transparenz der Verwaltung und stärkt damit das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen. Deshalb kann jede Person Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann jedoch zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Einsicht in amtliche Dokumente die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde beeinträchtigt oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte. Weitere Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip sind ferner vorgesehen, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten.

Wie kann ein Zugangsgesuch gestellt werden?

Die Anfragen können per Post, per Mail, per Fax oder per Telefon an das EJPD gerichtet werden. Untenstehend ist der entsprechende Kontakt angegeben, wo diese Anfragen eingereicht werden können.

Generalsekretariat EJPD (GS-EJPD)

Das GS-EJPD übernimmt die Funktion der allgemeinen Auskunfts- und Koordinationsstelle für das ganze Departement.

Letzte Änderung 14.02.2024

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Einsichtsgesuche Öffentlichkeitsgesetz
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T +41 58 462 53 48
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