Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts

Worum geht es?

Die von der Schweiz zu übernehmenden Rechtsgrundlagen des EU-Migrations- und Asylpakts umfassen unter anderem die Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement (AMMR-Verordnung), die Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Eurodac-Verordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen (Überprüfungsverordnung). Die drei EU-Verordnungen enthalten neben direkt anwendbaren Bestimmungen auch solche, die insbesondere Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20), im Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) bedingen. Der Bundesrat hat am 21. März 2025 die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der erwähnten und weiterer EU-Verordnungen verabschiedet. Das Geschäft befindet sich zurzeit im parlamentarischen Verfahren.

Weitere Infos zu den Gesetzesanpassungen: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt

Gewisse Bestimmungen müssen zudem auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Davon sind insbesondere die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204), die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281), die Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) und die Asylverordnung 3 (AsylV 3; SR 142.314) betroffen.

Verordnungsanpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen zur AMMR-Verordnung

In der AsylV 3 sind in erster Linie die Modalitäten des Austauschs von Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sowie die Speicherung dieser Daten im Informationssystem eRetour zu regeln. Ebenso sind in einer neuen Bestimmung die Modalitäten der Tonaufnahme der Dublin-Befragung zu regeln. In der VVWAL ist es für die kantonalen Vollzugsbehörden zweckmässig, in einem neuen Artikel die Regeln für die Übermittlung von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu präzisieren. In der AsylV 1 regelt eine neue Bestimmung die Ausnahmen von der Tonaufnahme der Dublin-Befragung.

Verordnungsanpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen zur Eurodac-Verordnung

Die Bestimmungen zur Rolle der Fingerabdruckexpertinnen und -experten in Zusammenhang mit den neuen Mechanismen zum automatischen Abgleich im Eurodac werden angepasst. Ebenso sind neu Bestimmungen zu den Gesichtsbildexpertinnen und -experten vorzusehen. Dies erfordert entsprechende Anpassungen der AsylV 3 und der VZAE. In der VZAE muss die geltende Bestimmung zu unbegleiteten Minderjährigen geändert werden, da sie auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens und der Erfassung der Eurodac-Daten anwendbar ist. Die vorliegenden Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass neu die Möglichkeit besteht, die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, welche die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen müssen, zum Zweck der Rückkehr zu übermitteln. Ab Juni 2026 werden Gesichtsbilder in der Datenbank für biometrische erkennungsdienstliche Daten AFIS gespeichert. Daher sind in der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Änderungen erforderlich.

Verordnungsanpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen zur Überprüfungsverordnung

Die zentralen Änderungsvorschläge sind in der VEV enthalten. Die Regelungen betreffen insbesondere die Bereitstellung von Informationen für Ausländerinnen und Ausländer, die einer Überprüfung unterzogen werden, das Überprüfungsformular und den Abschluss der Überprüfung. Zudem müssen aufgrund der neuen Zugriffsrechte zur Durchführung der Überprüfung insbesondere die einschlägigen Anhänge der VISV und der EESV angepasst werden.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 20. Juni 2025 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis am 13. Oktober 2025 (Medienmitteilung).

Nächster Schritt

Auswertung der Vernehmlassung und Verabschiedung der Verordnungen durch den Bundesrat.

Dokumentation

Letzte Änderung 20.06.2025

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