Worum geht es?
Die von der Schweiz zu übernehmenden Rechtsgrundlagen des EU-Migrations- und Asylpakts umfassen unter anderem die Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement (AMMR-Verordnung), die Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Eurodac-Verordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen (Überprüfungsverordnung). Die drei EU-Verordnungen enthalten neben direkt anwendbaren Bestimmungen auch solche, die insbesondere Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20), im Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) bedingen. Der Bundesrat hat am 21. März 2025 die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der erwähnten und weiterer EU-Verordnungen verabschiedet. Die Vorlagen wurden am 26. September 2025 vom Parlament angenommen.
Weitere Infos zu den Gesetzesanpassungen: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt
Gewisse Bestimmungen müssen zudem auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Davon sind insbesondere die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204), die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281), die Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) und die Asylverordnung 3 (AsylV 3; SR 142.314) betroffen.
Verordnungsanpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen zur AMMR-Verordnung
In der AsylV 3 sind in erster Linie die Modalitäten des Austauschs von Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sowie die Speicherung dieser Daten im Informationssystem eRetour zu regeln. Ebenso sind in einer neuen Bestimmung die Modalitäten der Tonaufnahme der Dublin-Befragung zu regeln. In der VVWAL ist es für die kantonalen Vollzugsbehörden zweckmässig, in einem neuen Artikel die Regeln für die Übermittlung von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu präzisieren. In der AsylV 1 regelt eine neue Bestimmung die Ausnahmen von der Tonaufnahme der Dublin-Befragung.
Verordnungsanpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen zur Eurodac-Verordnung
Die Bestimmungen zur Rolle der Fingerabdruckexpertinnen und -experten in Zusammenhang mit den neuen Mechanismen zum automatischen Abgleich im Eurodac werden angepasst. Ebenso sind neu Bestimmungen zu den Gesichtsbildexpertinnen und -experten vorzusehen. Dies erfordert entsprechende Anpassungen der AsylV 3 und der VZAE. In der VZAE muss die geltende Bestimmung zu unbegleiteten Minderjährigen geändert werden, da sie auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens und der Erfassung der Eurodac-Daten anwendbar ist. Die vorliegenden Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass neu die Möglichkeit besteht, die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, welche die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen müssen, zum Zweck der Rückkehr zu übermitteln. Ab Juni 2026 werden Gesichtsbilder in der Datenbank für biometrische erkennungsdienstliche Daten AFIS gespeichert. Daher sind in der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Änderungen erforderlich.
Verordnungsanpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen zur Überprüfungsverordnung
Die zentralen Änderungsvorschläge sind in der VEV enthalten. Die Regelungen betreffen insbesondere die Bereitstellung von Informationen für Ausländerinnen und Ausländer, die einer Überprüfung unterzogen werden, das Überprüfungsformular und den Abschluss der Überprüfung. Zudem müssen aufgrund der neuen Zugriffsrechte zur Durchführung der Überprüfung insbesondere die einschlägigen Anhänge der VISV und der EESV angepasst werden.
Was ist bisher geschehen?
- Am 20. Juni 2025 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis am 13. Oktober 2025 (Medienmitteilung).
- Am 20. Mai 2026 hat der Bundesrat die schweizerischen Rechtsgrundlagen gesamthaft für den 12. Juni 2026 in Kraft gesetzt (Medienmitteilung).
Dokumentation
Vernehmlassung
Vernehmlassungsverfahren
20. Juni 2025 bis 13. Oktober 2025
- Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens (PDF, 591 kB, 08.05.2026)
- Vorentwurf VZAE (PDF, 153 kB, 08.05.2026)
- Vorentwurf VEV (PDF, 133 kB, 08.05.2026)
- Vorentwurf EESV (PDF, 348 kB, 08.05.2026)
- Vorentwurf VVWAL (PDF, 114 kB, 08.05.2026)
- Vorentwurf AsylV 1 (PDF, 171 kB, 08.05.2026)
- Vorentwurf AsylV 3 (PDF, 355 kB, 08.05.2026)
- Vorentwurf VISV (PDF, 632 kB, 08.05.2026)
- Vorentwurf ZEMIS-Verordnung (PDF, 3 MB, 08.05.2026)
- Vorentwurf Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (PDF, 113 kB, 08.05.2026)
- Übersichtliche Darstellung der Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht (PDF, 253 kB, 25.06.2025)
Begleitbrief:
Ergebnisse
Vernehmlassungsergebnisse
Bestimmungen
Neue Bestimmungen
-
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
(AS 2026 260)
-
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
(AS 2026 261)
-
Verordnung über das Einreise- und Ausreisesystem (EESV)
(AS 2026 262)
-
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
(AS 2026 263)
-
Asylverordnung 1 (AsylV 1)
(AS 2026 264)
-
Asylverordnung 3 (AsylV 3)
(AS 2026 266)
-
Visa-Informationssystem-Verordnung (VISV)
(AS 2026 267)
-
Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)
(AS 2026 268)
-
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
(AS 2026 269)
- Erläuternder Bericht zu den Verordnungsanpassungen
Letzte Änderung 20.05.2026