Zusätzliche Sicherheit im Schengen-Raum: Botschaften zur Anpassung der Systeme ETIAS und VIS

Bern, 18.05.2022 - Die Kontrollen der Aussengrenzen des Schengen-Raums werden weiter verbessert und die Zusammenarbeit der nationalen Sicherheits- und Migrationsbehörden wird weiter verstärkt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Mai 2022 zwei Botschaften ans Parlament überwiesen. Einerseits geht es um die Umsetzung einer Weiterentwicklung des Visa-Informationssystems (VIS), um den neuen Herausforderungen in der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser gerecht zu werden. Andererseits geht es um die Anpassung des Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS), um dessen Kompatibilität mit den anderen Schengen-Informationssystemen sicherzustellen. Zudem soll dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in seiner Funktion als Strafverfolgungsbehörde Zugriff auf den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) sowie der Zugang zu drei Informationssystemen (EES, ETIAS, VIS) gewährt werden.

Die erste Botschaft beruht auf zwei EU-Verordnungen zur Reform des Visa-Informationssystems (VIS). Beide Verordnungen sind Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes und die Schweiz hat sich verpflichtet, diese zu übernehmen. Damit werden die Schengen-Staaten den neuen Herausforderungen in der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser gerecht. So werden neu etwa auch Visa und Aufenthaltstitel für den längerfristigen Aufenthalt ins VIS aufgenommen, da diese Dokumente den freien Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums ermöglichen. Weiter wird das Alter für die Abnahme von Fingerabdrücken von zwölf Jahren auf sechs Jahre heruntergesetzt. Für Personen über 75 Jahre wird diese Verpflichtung aufgehoben. Neu sollen auch Gesichtsbilder direkt vor Ort erfasst werden, um Personen besser identifizieren zu können. Dazu kommt eine Reihe technischer Anpassungen.

Die zweite Botschaft betrifft die Interoperabilität des ETIAS und bezieht sich auf zwei weitere EU-Verordnungen. Diese Verordnungen stellen für die Schweiz ebenfalls Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes dar.

Um diese vier Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes im nationalen Recht umzusetzen, sind Anpassungen unter anderem im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) notwendig.

Zugang BAZG zu Informationssystemen

Zusammen mit den Anpassungen zur Reform des VIS wird eine von den Schengen-Weiterentwicklungen unabhängige Anpassung des AIG vorgeschlagen. Diese Änderung betrifft den Zugriff des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in seiner Funktion als Strafverfolgungsbehörde auf den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) sowie den Zugang zu drei zugrundliegenden Informationssystemen (Ein- und Ausreisesystem EES, Europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem ETIAS und Visainformationssystem VIS).

Mit der Gewährung des Zugangs auf die Daten des EES, des ETIAS und des VIS sowie des Abfragezugriffs auf den CIR hätte das BAZG in seiner Funktion als Strafverfolgungsbehörde - analog zu den anderen zugriffsberechtigten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Strafverfolgungsbehörden - die Möglichkeit, mit einem zweistufigen Verfahren in einem ersten Schritt mittels Zugriff auf den CIR zu erfahren, ob eine Person in den EU-Informationssystemen EES, ETIAS oder VIS verzeichnet ist (Treffer/Nicht-Treffer). Im Fall eines Treffers würde das BAZG in einem zweiten Schritt mittels eines begründeten Antrags an die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol als zentrale Zugangsstelle in der Schweiz die vorhandenen Daten aus dem entsprechenden EU-Informationssystem erhalten.

Ohne den Zugriff auf den CIR sowie den Zugang zu den Daten der zugrundeliegenden Informationssysteme EES, ETIAS und VIS kann das BAZG in seiner Funktion als Strafverfolgungsbehörde seinen gesetzlichen Auftrag nicht oder nur unvollständig erfüllen. Um hier keine Lücke in der inneren Sicherheit der Schweiz entstehen zu lassen, ist es notwendig, die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden des BAZG mit den anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen zugriffsberechtigten Strafverfolgungsbehörden gleichzustellen. Dies führt nicht zu einer Kompetenzerweiterung des BAZG.

Die Vernehmlassung zu beiden Botschaften fand von August bis November 2021 statt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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