Sozialschutz und Spielsucht
Die Spielbanken müssen über ein Sozialkonzept verfügen und haben darin aufzuzeigen, welche Massnahmen sie zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vorsehen. Insbesondere müssen die Spielbanken Massnahmen ergreifen bezüglich der Information, Früherkennung, Selbstkontrolle und Spielbeschränkungen. Zudem müssen die Spielbanken ihr mit dem Sozialschutz betrautes Personal ausbilden und regelmässig weiterbilden.
Information
Die Spielbanken müssen ihre Kunden in verständlicher Form über die Risiken des Spiels informieren. Das Informationsmaterial enthält einen Selbsterhebungsbogen zur Prüfung des eigenen Spielverhaltens sowie Möglichkeiten für Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielsperren. Zudem müssen die Spielbanken über Angebote zur Unterstützung und Behandlung von süchtigen, verschuldeten oder suchtgefährdeten Personen informieren und Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen angeben.
Früherkennung
Die Spielbanken legen Kriterien für die Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern fest.
Bei Vorliegen eines dieser Kriterien klärt das Personal der Spielbank ab, ob sich die Spielerin oder der Spieler das Spielverhalten leisten kann. Im Rahmen dieser Abklärungen erhebt die Spielbank Informationen zur persönlichen, beruflichen und finanziellen Situation der Person und kann Belege über die Einkommens- und Vermögenssituation verlangen. Wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Spielerin oder der Spieler sich das Spielverhalten nicht leisten kann, spricht die Spielbank eine Spielsperre aus. Die Spielbanken sind gehalten, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.
Sofern eine Spielerin oder ein Spieler die verlangten Unterlangen nicht vollständig oder nicht fristgerecht einreicht, ist die Spielbank nicht in der Lage, den vorliegenden Verdacht zu entkräften. Die Spielbank muss folglich eine Spielsperre gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Regeln aussprechen.
Selbstkontrollen und Spielbeschränkung
Die Spielbanken müssen den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung der Spieldauer, der Spielhäufigkeit oder der Verluste zur Verfügung stellen. Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen eignen sich besonders für online Geldspiele, weil das Spielverhalten mit verhältnismässigem Aufwand beobachtet werden kann.
Angeordnete und freiwillige Spielsperre
Die Spielbanken sprechen eine Spielsperre aus, wenn sie wissen oder annehmen müssen, dass eine Person:
- überschuldet ist oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.
Die Spielbanken sperren auch Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund einer Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsüchtig sind. Spielende haben jederzeit die Möglichkeit, sich selber sperren zu lassen. Alle Veranstalterinnen von Geldspielen, die Spielsperren verhängen, melden die gesperrten Personen in ein zentrales Register. Eine ausgesprochene Spielsperre gilt schweizweit und erstreckt sich auf terrestrisch und Online-Spielbankenspiele sowie auf Online-Grossspiele.
Ende 2021 lag die Zahl der schweizweit geltenden Spielsperren bei 79 917. Das Register wird insofern bereinigt, als gesperrte Spielende nur entfernt werden, wenn die Spielsperre formell aufgehoben wird. Für gesperrte Personen, die freiwillig nicht mehr spielen, ins Ausland verreist oder verstorben sind, erfolgte bis heute keine Bereinigung. Ebenso finden sich im Register Mehrfacheintragungen, beispielsweise dann, wenn eine gesperrte Person heiratet, einen neuen Namen annimmt und sich mit diesem wieder Zutritt zum Spiel verschafft. Werden diese Personen entdeckt, werden sie ein zweites Mal gesperrt.
Die ESBK publiziert nur noch die Entwicklung der jährlichen Zunahme der gesperrten Spieler. Wie aufgrund untenstehender Grafik ersichtlich, nahmen die Spielsperren seit Eröffnung der Spielbanken in den Jahren 2002 und 2003 jährlich in der Regel um rund 3000 - 3500 Personen zu.
Der markante Zuwachs 2019 erklärt sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Geldspiele (BGS) per 1. Januar 2019. Neu war es den konzessionierten landbasierten Spielbanken möglich, eine Konzessionserweiterung für das online Spielangebot zu verlangen. Bis 2021 erteilte der Bundesrat 11 Konzessionserweiterungen an bestehende terrestrische Spielbanken.
Das neue, regulierte nationale Angebot vermittelt den Spielenden Sicherheit, z. B. durch die Anwendung der verlangten Sozialkonzepte, aber auch durch geregelte Geldflüsse, z. B. für die Auszahlung von Gewinnen. Zahlreiche Spielende wandten sich dem inländischen Angebot zu, fielen aber bei dieser Gelegenheit durch ein problematisches Spielverhalten auf und wurden in der Folge mit einer Spielsperre belegt. Dies häufig auch deshalb, weil sie sich weigerten, der zuständigen Spielbank über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse transparent Auskunft zu erteilen.
Die Schweizer Spielbanken melden der ESBK für das Jahr 2023 insgesamt 14 787 neue Spielsperren. Die Zunahme der jährlich gesperrten Spielerinnen und Spieler setzt sich somit weiter fort.
Schweizweite Spielsperren
Aufhebung einer Spielsperre
Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht.
Nur die Veranstalterin, welche eine Spielsperre ausgesprochen hat, kann diese wieder aufheben. In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.
Der Rechtsweg gegen den Entscheid, eine Spielsperre auszusprechen bzw. eine Spielsperre nicht aufzuheben, erfolgt über die Zivilgerichte. Es gehört nicht zu den Aufgaben der ESBK, bei Unstimmigkeiten zwischen der Spielbank und ihren Kunden als Schlichtungsbehörde zu vermitteln.
Letzte Änderung 20.09.2024