Vorläufig Aufgenommene beim Familiennachzug gleichstellen

Vor dem Hintergrund der Jugoslawienkriege und den damit einhergehenden Vertreibungen, entwickelte der Bundesrat in den 1990er-Jahren die Schutzbedürftigenregelung. Diese Regelung soll es erlauben schnell und pragmatisch zu handeln und der flüchtenden Zivilbevölkerung bei einem «ausserordentlich grossen Zustrom von Personen in die Schweiz» für die Dauer der akuten Gefährdung Schutz zu gewähren. Gleichzeitig sollen aussenpolitisch die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr geschaffen werden. Von der Schutzbedürftigenregelung hat der Bundesrat bisher noch nie Gebrauch gemacht.

Schutzbedürftige haben das Recht auf sofortige Familienzusammenführung, was sie mit anerkannten Flüchtlingen gleichstellt. Mit der vorliegenden Änderung des Asylgesetzes sollen Schutzbedürftige neu gleichgestellt werden mit vorläufig aufgenommenen Personen. De facto kommt dies einer Schlechterstellung gleich: Schutzbedürftige sollen frühestens nach einer dreijährigen Wartefrist ein Gesuch um Familiennachzug stellen können. Zudem sollen ihre Gesuche nur bewilligt werden, wenn sie die gleichen Erfordernisse an die Integration und an die Wohnsituation erfüllen, wie vorläufig aufgenommene Personen.

Statt Schutzbedürftige Personen schlechter zu stellen, sollte die Politik aus der Sicht der EKM darauf hinwirken, vorläufig aufgenommene Personen besserzustellen. Ihnen sollte – gleich wie anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen – ein Anspruch auf Familiennachzug eingeräumt werden.

Dokumentation

Letzte Änderung 24.04.2019

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