Personenfreizügigkeit: Klare Regeln für Kurzaufenthalter auf Stellensuche

Bern. Ausländische Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz beantragen, müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) verabschiedet, die am 1. April 2015 in Kraft treten wird.

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die in der Schweiz eine Stelle suchen, erhalten nur dann eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vom Bundesrat verabschiedete Anpassung der VEP hält diesen Grundsatz, der im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche vorgesehen ist, nun explizit fest.

Neben einer einheitlichen Praxis auf gesamtschweizerischer Ebene soll diese Änderung die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie Antworten auf gewisse Fragen zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens gibt.

Über die Änderung der VEP wurde bei den Kantonen und den interessierten Kreisen eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten die vorgeschlagenen Änderungen.

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Letzte Änderung 13.03.2015

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