Der Bundesrat war in seinen beiden Berichten über die Sterbehilfe von 2006 und 2007 zum Schluss gekommen, dass durch die konsequente Anwendung des geltenden Rechts Missbräuche in der organisierten Suizidhilfe verhindert werden können. Die öffentliche Diskussion blieb aber kontrovers und von verschiedenen Seiten wurden minimale Sorgfalts- und Beratungspflichten für Suizidhilfeorganisationen gefordert. Zudem erblickt der Bundesrat im Ausweichen auf die so genannte Helium-Methode eine Tendenz der organisierten Suizidhilfe, sich der ärztlichen Kontrolle über die Verschreibungspflicht für Natrium-Pentobarbital (NAP) zu entziehen. Findet aber diese Kontrolle nicht statt, entsteht ein Freiraum, der einen würdevollen Suizid in Frage stellen und Missbrauchsgefahren bei der organisierten Suizidhilfe erhöhen könnte.
Das EJPD soll deshalb zusammen mit betroffenen Ämtern klären, ob in gewissen Punkten ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Geprüft werden sollen etwa eine gesetzliche Regelung gewisser minimaler Sorgfalts- und Beratungspflichten der Suizidhilfeorganisationen, einer Dokumentationspflicht, der Qualitätssicherung bei der Auswahl und Ausbildung von Suizidbegleitern, der Pflicht zu finanzieller Transparenz sowie die Festlegung ethischer Schranken für Suizidhilfeorganisationen (z.B. Ausschluss der Suizidhilfe für Gesunde). Der Bundesrat fasst aber kein umfassendes Aufsichtsgesetz ins Auge. Wie er bereits in seinen Sterbehilfe-Berichten sowie in Antworten auf parlamentarische Vorstösse ausgeführt hat, würde eine besondere Aufsichtsgesetzgebung für Suizidhilfeorganisationen zu einer Mitverantwortung des Staates für diese Organisationen führen und ihnen ein staatliches Gütesiegel ausstellen.
Letzte Änderung 02.07.2008
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