Das neue Recht findet erstmals auf jenes Geschäftsjahr Anwendung, das mit oder nach dem Inkrafttreten der Transparenzvorschriften beginnt. Demnach müssen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse gehandelt werden, im Anhang zur Bilanz die Gesamtsumme der Vergütungen angeben, die sie den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie den ihnen nahe stehenden Personen ausgerichtet haben. Zudem müssen sie die jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates geleisteten Beiträge und die höchste auf ein Mitglied der Geschäftsleitung entfallende Vergütung aufführen.
Ebenso sind allfällige Darlehen an die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offen zu legen. Ausserdem sind auch die Beteiligungen anzugeben, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie die ihnen nahe stehenden Personen an der Gesellschaft halten.
Das geltende Aktienrecht enthält keine Vorschriften über die Pflicht zur Offenlegung der Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Der Verwaltungsrat befindet selbst über die Entschädigung seiner Mitglieder, wobei von Gesetzes wegen jegliche Transparenz fehlt. Dies führt zu Interessenkonflikten, da die Verwaltungsratsmitglieder zugleich sich selber, aber auch die Gesellschaft als ihre Gegenseite vertreten. Die neuen Bestimmungen im OR schaffen mehr Transparenz, womit insbesondere die Aktionärinnen und Aktionäre eine umfassendere Einsicht erhalten und ihre Kontrollfunktion besser wahrnehmen können.
Letzte Änderung 24.05.2006
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