Das neue Konsumkreditgesetz verpflichtet die Kantone, die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist unter anderem eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Wer Kredite gewähren oder vermitteln will, kann zukünftig gemäss revidierter Verordnung auch andere Sicherheiten wie Bürgschaften und Garantieerklärungen oder die Errichtung eines Sperrkontos anbieten.
Weniger Berufsprüfungen
Die revidierte Verordnung unterscheidet zudem konsequent zwischen Kreditgebern und Kreditvermittlern. Kreditgeber müssen eine fachliche Ausbildung ausweisen und über einschlägige Berufserfahrung verfügen; für Kreditvermittler genügt hingegen die einschlägige Berufserfahrung. Damit müssen die kantonalen Bewilligungsbehörden keine Berufsprüfungen mehr durchführen für jene Kandidaten, die als Kreditvermittler tätig sein wollen.
Dokumente
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Verordnung
(AS 2006 95)
Letzte Änderung 24.11.2005
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