Bewilligungsverfahren wird vereinfacht

Bern, 24.11.2005. Die Kantone können künftig in einem einfacheren Verfahren die Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten erteilen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Revision der Konsumkreditverordnung auf den 1. März 2006 in Kraft gesetzt.

Das neue Konsumkreditgesetz verpflichtet die Kantone, die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist unter anderem eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Wer Kredite gewähren oder vermitteln will, kann zukünftig gemäss revidierter Verordnung auch andere Sicherheiten wie Bürgschaften und Garantieerklärungen oder die Errichtung eines Sperrkontos anbieten.

Weniger Berufsprüfungen

Die revidierte Verordnung unterscheidet zudem konsequent zwischen Kreditgebern und Kreditvermittlern. Kreditgeber müssen eine fachliche Ausbildung ausweisen und über einschlägige Berufserfahrung verfügen; für Kreditvermittler genügt hingegen die einschlägige Berufserfahrung. Damit müssen die kantonalen Bewilligungsbehörden keine Berufsprüfungen mehr durchführen für jene Kandidaten, die als Kreditvermittler tätig sein wollen.

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Letzte Änderung 24.11.2005

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