Revision des Handelsregisters: Gebühren werden gesenkt

Bern, 20.02.2019 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Februar 2019 die Vernehmlassung zur Revision der Handelsregisterverordnung eröffnet. Gegenstand der Vernehmlassung bildet auch die Reduktion der Handelsregistergebühren um rund einen Drittel. Die Vernehmlassung dauert bis am 27. Mai 2019.

Die mit der Modernisierung des Handelsregisters verbundenen Änderungen im Obligationenrecht haben zur Folge, dass die geltende Handelsregisterverordnung angepasst werden muss. Zahlreiche Bestimmungen wurden von der Verordnung in das Gesetz überführt. Die revidierte Verordnung wird dadurch schlanker und kann sich auf Ausführungsbestimmungen beschränken.

Tiefere Gebühren

Im Rahmen der Vorlage zur Modernisierung des Handelsregisterrechts, die das Parlament 2017 verabschiedet hatte, wurde auch die Bestimmung zu den Handelsregistergebühren geändert: Für Handelsregistergebühren gelten künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze des Gebührenrechts gelten. Infolgedessen muss auch die Verordnung über die Gebühren im Handelsregister geändert werden. Das Kostendeckungsprinzip schreibt vor, dass der Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, sollen die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt werden. Diese Reduktion soll durch eine anteilsmässige Verringerung der einzelnen Gebührenpositionen erreicht werden.

Durch die Gebührensenkung wird die Wirtschaft um rund 14 Millionen Franken pro Jahr entlastet. Die Reduktion der Eintragungsgebühren vergünstigt namentlich die Gründung von Gesellschaften. Gleichzeitig fallen Aktualisierungen des Handelsregistereintrags wie z.B. Personenmutationen für die betroffenen Unternehmen finanziell weniger ins Gewicht.

Weitere Änderungen

Gleichzeitig bietet die Anpassung der Verordnungen die Gelegenheit, einzelne offene Fragen aus der Praxis zu klären und zu präzisieren: So schafft die revidierte Verordnung eine rechtliche Grundlage für die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen und für die Erfassung von Nachträgen zu unvollständigen Einträgen. Zudem wird der Kreis der Personen erweitert, die für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen dürfen: Neu sollen auch bevollmächtigte Personen (Treuhänder, Anwälte und Notare) dazu berechtigt sein.

Weiter soll die Registersperre auf Verordnungsstufe abgeschafft werden. Die amtlichen Verfahren, die mit einer Aufforderung des Handelsregisteramtes beginnen, sollen vereinheitlicht und einzelne Bestimmungen an das neue Recht angepasst werden, zum Beispiel bei den Stiftungen. Schliesslich sollen auch verschiedene Empfehlungen umgesetzt werden, die die Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Bericht vom 16. April 2018 über die Organisation und die Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters abgegeben hat.  


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Letzte Änderung 30.01.2024

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