Inkassohilfe soll verbessert und schweizweit vereinheitlicht werden

Bern, 30.08.2017 - Unterhaltsberechtigte Personen, also zum Beispiel eine alleinlebende Mutter und ihre Kinder, sollen bezüglich der Leistungen der Inkassohilfe schweizweit gleich behandelt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 eine entsprechende Inkassohilfeverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Diese soll künftig die Grundlage bilden für die Tätigkeit der Fachstellen, die das Bundesrecht vollziehen.

Wenn ein Paar sich trennt, stellt sich oft die Frage der Geldbeiträge, die eine Person der anderen und allenfalls den gemeinsamen Kindern zur Deckung des täglichen Bedarfs leisten muss. Diese Beiträge (sogenannte Unterhaltsbeiträge) können in einer Vereinbarung oder, bei Uneinigkeit, vom Gericht in einem Entscheid festgesetzt werden. Damit die berechtigte Person diese Beiträge rechtzeitig und regelmässig erhält, hat der Gesetzgeber im Zivilgesetzbuch das Gemeinwesen verpflichtet, Kindern und Ehegatten beim Inkasso der Unterhaltsbeiträge "in geeigneter Weise" zu helfen, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt.

Die konkrete Ausgestaltung dieser so genannten Inkassohilfe wird bis anhin den Kantonen überlassen. Je nach Kanton fällt der Vollzug aber sehr unterschiedlich aus, was nicht nur zu einer ungleichen Behandlung, sondern auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Im Rahmen der am 1. Januar 2017 teilweise in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts hat der Gesetzgeber davon abgesehen, im Zivilgesetzbuch die Mankoteilung oder einen Mindestunterhaltsbeitrag an das Kind einzuführen - insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten, die sich aus der fehlenden Bundeskompetenz im Bereich der Sozialhilfe ergeben. Er hat dem Bundesrat jedoch die Kompetenz übertragen, zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe eine Verordnung zu erlassen. Darauf stützt sich der Bundesrat nun beim Erlass der neuen Verordnung.

Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten

Ziel der neuen Inkassohilfeverordnung ist es, die schweizweite Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Personen zu gewährleisten und eine klare Situation zu schaffen -  nicht nur für die unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen, sondern auch für die Fachstellen. Der Verordnungsentwurf sieht deshalb auch vor, dass die Kantone mindestens eine Fachstelle bezeichnen, die mit der Inkassohilfe betraut ist. Er verpflichtet die Kantone zudem ausdrücklich dazu, für eine adäquate Ausbildung der Mitarbeitenden dieser Fachstellen zu sorgen.

Eine kompetente und wirksame Inkassohilfe ist wichtig. Zum einen entlastet sie die unterhaltsberechtigten Personen - oft alleinlebende Mütter und Kinder- von der zeitintensiven Aufgabe, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge durchzusetzen und beugt letztendlich dem Armutsrisiko vor. Zum andern sorgt sie dafür, dass tatsächlich die unterhaltspflichtige Person - und nicht das Gemeinwesen (via Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe) - ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der unterhaltsberechtigten Person nachkommt.

Mindestkatalog von Leistungen

Die Fachstelle soll nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin tätig werden. Nach Eingang des Gesuchs soll sie die nach ihrem Ermessen im Einzelfall geeigneten Leistungen erbringen. Der Verordnungsentwurf enthält dazu einen Mindestkatalog von Leistungen, die jede Fachstelle anbieten muss. Dazu gehört auch die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, die die Fachstelle zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Person beziehungsweise zur Rückforderung der vom Gemeinwesen bezahlten Vorschüsse einreichen kann. Die Verordnung regelt nun die Einzelheiten dieser  Meldemöglichkeit.

Schliesslich enthält die Verordnung auch Hinweise auf die grenzüberschreitende Inkassohilfe, die immer häufiger angewendet wird und sich nach den einschlägigen Amtshilfeübereinkommen richtet.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 15. Dezember 2017.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Letzte Änderung 30.01.2024

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