Neues Kindesunterhaltsrecht gilt ab Januar 2017

Bern, 04.11.2015 - Kinder unverheirateter Eltern haben künftig beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren. Der Bundesrat hat am Mittwoch entschieden, die entsprechende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen. Die Bestimmungen betreffend Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflichten sowie die Verordnung über die Inkassohilfe werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Das neue Unterhaltsrecht beseitigt die Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter beziehungsweise geschiedener und von Kindern unverheirateter Eltern. Nach geltendem Recht sind Kinder unverheirateter Eltern benachteiligt. Künftig werden die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind berücksichtigt.

Der Unterhalt minderjähriger Kinder hat zudem künftig Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Weiter haben die Gerichte beim Entscheid über die Obhut die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

Einheitliche Inkassohilfe und Massnahmen zur Sicherung der Vorsorge folgen später

Um sicherzustellen, dass ein Kind die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich erhält, ist dem Bundesrat mit der Gesetzesrevision die Kompetenz zur bundesweiten Regelung der Inkassohilfe im Scheidungs- und Kindesrecht übertragen worden. Der Bundesrat wird nun eine Verordnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge gewährleistet. Künftig wird es auch nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Die Inkassohilfestellen können den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll. Damit diese Meldepflichten reibungslos eingeführt werden können, sind Präzisierungen notwendig, welche im Rahmen der Verordnungsarbeiten zur Inkassohilfe geregelt werden. Um die gesamte Revision nicht zu verzögern, werden die entsprechenden Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit der Verordnung zur Inkassohilfe in Kraft gesetzt.

Zweiter Teil einer ZGB-Revision

Das Parlament hatte die Revision des Kindesunterhalts am 20. März 2015 verabschiedet, die Referendumsfrist lief am 9. Juli 2015 ungenutzt ab. Die Neuregelung des Unterhaltsrechts ist der zweite Teil des Revisionsprojekts, mit dem die elterliche Verantwortung neu geregelt und dabei das Kindeswohl ins Zentrum gestellt wird. Der erste Teil, die Revision der elterlichen Sorge, ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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