Zusätzliche Sanktion und Strafregister für verurteilte juristische Personen; Bericht des Bundesrates zu drei GRECO-Empfehlungen

Bern, 17.06.2009 - Wegen Korruption verurteilte Unternehmen sollen künftig vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden können. Zudem soll ein Strafregister für verurteilte juristische Personen geschaffen werden. Damit setzt die Schweiz eine weitere Empfehlung der Europaratskommission GRECO um, wie der Bundesrat in einem am Mittwoch verabschiedeten Bericht festhält.

Der Empfehlung der GRECO (Groupe d'Etats contre la Corruption), die Einführung zusätzlicher Sanktionen sowie eines Strafregisters für verurteilte juristische Personen zu prüfen, kommt die Schweiz durch laufende Gesetzgebungsarbeiten nach: So sieht der Vorentwurf zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen die Möglichkeit vor, wegen Korruption verurteilte Unternehmen vom Submissionsverfahren auszuschliessen. Zudem beabsichtigt der Bundesrat, die Einführung eines Strafregisters für verurteilte Unternehmen in eine Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Strafregisterrechts aufzunehmen.

Weitgehender Einsatz besonderer Ermittlungstechniken bereits möglich

Der Empfehlung der GRECO, wonach in allen schweren Bestechungsfällen besondere Ermittlungstechniken zulässig sein sollen, entspricht das geltende Recht bereits weitgehend, führt der Bundesrat in seinem Bericht aus. Observation, Sperre und Überwachung von Konten, Durchsuchung und Beschlagnahme können in allen Fällen von Amtsträger- und Privatbestechung eingesetzt werden. Einzig die Fernmeldeüberwachung und verdeckte Ermittlung sind lediglich bei der Bestechung von Amtsträgern möglich. Nach dem Inkrafttreten der vereinheitlichten Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 wird allerdings die Überwachung des Fernmeldeverkehrs auch bei qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung angeordnet werden können, womit auch schwere Fälle von Privatbestechung abgedeckt werden.

Schwere Privatbestechung als Vortat zur Geldwäscherei

Schliesslich ist der Bundesrat der Empfehlung der GRECO nachgekommen, die Ausweitung des Tatbestandes der Geldwäscherei auf schwere Fälle von Privatbestechung zu prüfen. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass bereits im geltenden Recht solche Fälle Vortaten zur Geldwäscherei bilden, sofern sie gleichzeitig die Merkmale einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung aufweisen. Nach Ansicht des Bundesrates hat sich die im Strafgesetzbuch verankerte Systematik bewährt, wonach sämtliche Verbrechen Anlasstaten zur Geldwäscherei bilden. Eine Ausweitung auf das Vergehen der Privatbestechung liesse sich angesichts der geringeren Schwere des Delikts nicht rechtfertigen und ginge weit über die Anregung der GRECO hinaus.

Die GRECO hatte in ihrem Bericht vom 4. April 2008 über die erste Evaluation der Schweiz anerkannt, dass die Schweiz bedeutende Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung der Korruption unternommen hat. Zugleich regte sie in Form von 13 Empfehlungen an, das Abwehrdispositiv weiter auszubauen. Erste Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der GRECO hat der Bundesrat bereits am 3. September 2008 ergriffen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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